Rechtssatz RS0083927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083927
Entscheidungsdatum
04.09.2001
Rechtssatz
Eine frühere unrichtige Beurteilung der Unfallskausalität kann nicht nach § 183 Abs 1 und auch nicht nach § 99 Abs 1 ASVG korrigiert werden. Die Herabsetzung oder Entziehung der zuerkannten Leistung wegen eines bei der Gewährung unterlaufenen Irrtums ist nicht möglich; dem steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, die allerdings nur den Teil des Anspruches, der Gegenstand des Spruches der Entscheidung erfaßt.Eine frühere unrichtige Beurteilung der Unfallskausalität kann nicht nach Paragraph 183, Absatz eins und auch nicht nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG korrigiert werden. Die Herabsetzung oder Entziehung der zuerkannten Leistung wegen eines bei der Gewährung unterlaufenen Irrtums ist nicht möglich; dem steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, die allerdings nur den Teil des Anspruches, der Gegenstand des Spruches der Entscheidung erfaßt.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 3/87
Entscheidungstext OGH 17.06.1987 9 ObS 3/87
Veröff: SZ 60/113 = SSV-NF 1/7
- 10 ObS 217/88
Entscheidungstext OGH 29.09.1988 10 ObS 217/88
Auch; Veröff: SSV-NF 2/96
- 10 ObS 209/94
Entscheidungstext OGH 27.09.1994 10 ObS 209/94
- 10 ObS 2351/96z
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2351/96z
Auch; nur: Die Herabsetzung oder Entziehung der zuerkannten Leistung wegen eines bei der Gewährung unterlaufenen Irrtums ist nicht möglich; dem steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. (T1) Beisatz: In § 101 ASVG ist eine Beschränkung der reformatio in peius verankert. (T2)
- 10 ObS 357/97s
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 ObS 357/97s
Vgl auch
- 10 ObS 139/98h
Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 139/98h
Vgl auch; nur T1
- 10 ObS 233/01i
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 233/01i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083927
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_009OBS00003_8700000_002