§ 74 Abs 1 ASGG bestimmt, daß dann, wenn in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 ASGG ua die maßgebliche Beitragsgrundlage strittig ist, das Verfahren zu unterbrechen ist, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren im Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist. Im Fall einer solchen Unterbrechung hat das Gericht nach Abs 2 leg cit auf Antrag des Klägers der beklagten Partei unter den dort näher genannten Voraussetzungen eine vorläufige Leistung bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen. Voraussetzung für die Auferlegung einer vorläufigen Leistung nach § 74 Abs 2 ASGG ist danach in erster Linie, daß Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 ASGG ist.Paragraph 74, Absatz eins, ASGG bestimmt, daß dann, wenn in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4, oder 6 bis 8 ASGG ua die maßgebliche Beitragsgrundlage strittig ist, das Verfahren zu unterbrechen ist, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren im Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist. Im Fall einer solchen Unterbrechung hat das Gericht nach Absatz 2, leg cit auf Antrag des Klägers der beklagten Partei unter den dort näher genannten Voraussetzungen eine vorläufige Leistung bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen. Voraussetzung für die Auferlegung einer vorläufigen Leistung nach Paragraph 74, Absatz 2, ASGG ist danach in erster Linie, daß Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4, oder 6 bis 8 ASGG ist.
Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wie etwa in den Fällen der §§ 99, 183 Abs 1 ASVG ua. Die Rechtsprechung hat aber immer deutlich zum Ausdruck gebracht, daß nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen die Rechtskraft durchbricht; haben hingegen die objektiven Grundlagen der Entscheidung sich nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen (SSV-NF 6/17, 7/113 ua). Insbesondere kann eine ursprünglich unrichtige Entscheidung nicht auf diesem Weg korrigiert werden.Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wie etwa in den Fällen der Paragraphen 99, 183, Absatz eins, ASVG ua. Die Rechtsprechung hat aber immer deutlich zum Ausdruck gebracht, daß nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen die Rechtskraft durchbricht; haben hingegen die objektiven Grundlagen der Entscheidung sich nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen (SSV-NF 6/17, 7/113 ua). Insbesondere kann eine ursprünglich unrichtige Entscheidung nicht auf diesem Weg korrigiert werden.
Hier ist davon auszugehen, daß die Versehrtenrente des Klägers (Dauerrente) mit Bescheid vom 27.1.1987 festgesetzt wurde, wobei in diesem Bescheid als Bemessungsgrundlage der Betrag von 310.978 S festgestellt wurde. Dieser Bescheid blieb unangefochten. Seine Rechtskraft steht daher einer neuerlichen Überprüfung auch der Höhe der gewährten Rente entgegen. Der Kläger hat auch keinen Sachverhalt behauptet, aus dem sich im Sinne der vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft dieser Entscheidung ergäben. Er beruft sich nur darauf, daß das von seinem Dienstgeber seinerzeit gemeldete Einkommen unter der tatsächlichen Höhe seiner Bezüge gelegen sei. Daß über die Höhe der Ansprüche des Klägers erst nach Erlassung des Bescheides über die Gewährung der Dauerrente ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde, ändert nichts daran, daß es sich dabei um Ansprüche handelt, die dem Kläger nach seiner Behauptung schon während der Dauer des Dienstverhältnisses für die Zeit bis zum Unfall zustanden. Selbst wenn nun erwiesen werden sollte, daß die Festsetzung der Bemessungsgrundlage durch die beklagte Partei mit dem Betrag von 310.978 S zu niedrig war und im Hinblick auf die tatsächliche Höhe des Einkommens des Klägers von einer höheren Beitragsgrundlage auszugehen gewesen wäre, würde dies einen Eingriff in die Rechtskraft des Bescheides nicht rechtfertigen. Es wäre am Kläger gelegen, die gegen die Höhe der Rente gerichteten Einwendungen bereits mit einer Klage gegen den Gewährungsbescheid vom 27.1.1987 (bzw die Bescheide über die Gewährung der vorläufigen Rente vom 8.1.1986 oder vom 23.4.1986) geltend zu machen; der objektive Sachverhalt hat sich nach den Klagebehauptungen seither nicht geändert.
Eine Entscheidung der beklagten Partei mittels eines im Klageweg anfechtbaren Bescheides über eine Neufeststellung der bescheidmäßig gewährten Rente wegen einer behaupteten bereits ursprünglichen Unrichtigkeit der Ermittlung der Höhe der Leistung (bzw der dieser zugrundegelegten Bemessungsgrundlage) ist im Gesetz nicht vorgesehen; einer solchen Entscheidung steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides entgegen. Wurde die Rente tatsächlich zu niedrig bemessen, so käme die Korrektur dieser Entscheidung nur im Weg der rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes (§ 101 ASVG) in Betracht. Dieses Verfahren ist jedoch der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen; im Fall der Nichtentscheidung des Versicherungsträgers ist auch die Erhebung einer Säumnisklage ausgeschlossen (SSV-NF 9/39).Eine Entscheidung der beklagten Partei mittels eines im Klageweg anfechtbaren Bescheides über eine Neufeststellung der bescheidmäßig gewährten Rente wegen einer behaupteten bereits ursprünglichen Unrichtigkeit der Ermittlung der Höhe der Leistung (bzw der dieser zugrundegelegten Bemessungsgrundlage) ist im Gesetz nicht vorgesehen; einer solchen Entscheidung steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides entgegen. Wurde die Rente tatsächlich zu niedrig bemessen, so käme die Korrektur dieser Entscheidung nur im Weg der rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes (Paragraph 101, ASVG) in Betracht. Dieses Verfahren ist jedoch der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen; im Fall der Nichtentscheidung des Versicherungsträgers ist auch die Erhebung einer Säumnisklage ausgeschlossen (SSV-NF 9/39).
Hieraus ergibt sich, daß für die vorliegende Säumnisklage der Rechtsweg unzulässig ist. Eine Klage der im § 74 Abs 1 ASGG genannten Art liegt daher nicht vor, so daß die Voraussetzungen für die Auferlegung einer vorläufigen Leistung schon aus diesem Grund nicht bestehen.Hieraus ergibt sich, daß für die vorliegende Säumnisklage der Rechtsweg unzulässig ist. Eine Klage der im Paragraph 74, Absatz eins, ASGG genannten Art liegt daher nicht vor, so daß die Voraussetzungen für die Auferlegung einer vorläufigen Leistung schon aus diesem Grund nicht bestehen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher, soweit sie im Rahmen des Revisionsrekurses gegen die Verweigerung einer vorläufigen Leistung der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegen, als nichtig aufzuheben und der hierauf gerichtete Antrag des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise für solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise für solche Gründe aus dem Akt.