Die Revision ist nicht berechtigt.
Die klagende Partei vertritt die Ansicht, daß zur Entscheidung der Frage der Entziehung der Leistung ein Vergleich zwischen dem seinerzeit festgestellten Zustand und dem nunmehrigen Zustand anzustellen sei. Hievon ausgehend habe sich eine wesentliche Änderung ergeben. Dem kann nicht beigetreten werden. Gemäß § 183 Abs 1 erster Satz ASVG hat der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen bei einer Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgeblich waren, die Rente neu festzustellen. Diese Bestimmung hängt unmittelbar mit der Rechtskraft von Bescheiden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen; es werden in dieser Norm bestimmte Voraussetzungen statuiert, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert, wobei sich § 183 Abs 1 ASVG nicht nur auf durch Bescheide der Unfallversicherungsträger festgestellte Renten bezieht, sondern auch dann anzuwenden ist, wenn ein Urteil oder Vergleich im gerichtlichen Verfahren den Rechtsgrund der Rente bildet (Nagy, VersR 1967, 113 ff, insbesonders 114 f). Durch den Bescheid, mit dem die Dauerrente gewährt wurde, wurde über den zum Zeitpunkt der Entscheidung bestandenen Tatsachenkomplex rechtskräftig abgesprochen. Die materielle Rechtskraft bezieht sich daher auf die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung objektiv vorlag, nicht jedoch bloß auf den Sachverhalt, den der Versicherungsträger seiner Entscheidung zugrundelegte. Eine die Neufeststellung (Entziehung) der Rente rechtfertigende Änderung der Verhältnisse ist nur dann gegeben, wenn die der früheren Feststellung zugrunde liegenden tatsächlichen, d.h. objektiven Verhältnisse sich wesentlich geändert haben (Lauterbach, Unfallversicherung 39. Lfg, 622/1); es kommt nicht darauf an, von welchen Verhältnissen der Unfallversicherungsträger ausgegangen ist, was also subjektiv für ihn bei Erlassung des Bescheides maßgeblich war. Der Versicherungsträger bleibt an die bescheidmäßig erfolgte Zuerkennung einer Rente auch dann gebunden, wenn sich die dem Bescheid zugrunde liegende ärztliche Beurteilung als unrichtig erweist (Brackmann, Handbuch 56. Nachtrag, 582 h f). Ist in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine wesentliche Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides einer Neufeststellung oder Entziehung der Rente entgegen (SSV-NF 1/7; vgl. SSV-NF 1/27 und 1/43). Die Voraussetzungen, unter denen § 183 Abs 1 ASVG die Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vorsieht, sind in diesem Fall nicht gegeben.Die klagende Partei vertritt die Ansicht, daß zur Entscheidung der Frage der Entziehung der Leistung ein Vergleich zwischen dem seinerzeit festgestellten Zustand und dem nunmehrigen Zustand anzustellen sei. Hievon ausgehend habe sich eine wesentliche Änderung ergeben. Dem kann nicht beigetreten werden. Gemäß Paragraph 183, Absatz eins, erster Satz ASVG hat der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen bei einer Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgeblich waren, die Rente neu festzustellen. Diese Bestimmung hängt unmittelbar mit der Rechtskraft von Bescheiden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen; es werden in dieser Norm bestimmte Voraussetzungen statuiert, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert, wobei sich Paragraph 183, Absatz eins, ASVG nicht nur auf durch Bescheide der Unfallversicherungsträger festgestellte Renten bezieht, sondern auch dann anzuwenden ist, wenn ein Urteil oder Vergleich im gerichtlichen Verfahren den Rechtsgrund der Rente bildet (Nagy, VersR 1967, 113 ff, insbesonders 114 f). Durch den Bescheid, mit dem die Dauerrente gewährt wurde, wurde über den zum Zeitpunkt der Entscheidung bestandenen Tatsachenkomplex rechtskräftig abgesprochen. Die materielle Rechtskraft bezieht sich daher auf die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung objektiv vorlag, nicht jedoch bloß auf den Sachverhalt, den der Versicherungsträger seiner Entscheidung zugrundelegte. Eine die Neufeststellung (Entziehung) der Rente rechtfertigende Änderung der Verhältnisse ist nur dann gegeben, wenn die der früheren Feststellung zugrunde liegenden tatsächlichen, d.h. objektiven Verhältnisse sich wesentlich geändert haben (Lauterbach, Unfallversicherung 39. Lfg, 622/1); es kommt nicht darauf an, von welchen Verhältnissen der Unfallversicherungsträger ausgegangen ist, was also subjektiv für ihn bei Erlassung des Bescheides maßgeblich war. Der Versicherungsträger bleibt an die bescheidmäßig erfolgte Zuerkennung einer Rente auch dann gebunden, wenn sich die dem Bescheid zugrunde liegende ärztliche Beurteilung als unrichtig erweist (Brackmann, Handbuch 56. Nachtrag, 582 h f). Ist in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine wesentliche Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides einer Neufeststellung oder Entziehung der Rente entgegen (SSV-NF 1/7; vergleiche SSV-NF 1/27 und 1/43). Die Voraussetzungen, unter denen Paragraph 183, Absatz eins, ASVG die Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vorsieht, sind in diesem Fall nicht gegeben.
Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.