Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Gemäß § 99 ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Wie der Senat wiederholt in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochen hat, setzt der Leistungsentzug nach § 99 Abs 1 ASVG eine wesentliche entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit denen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist auch ein Leistungsentzug sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen. An dieser Änderung fehlt es regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden waren. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen. Dabei ist die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung der Leistung gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen (SSV-NF 6/17 mwN).Gemäß Paragraph 99, ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Wie der Senat wiederholt in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochen hat, setzt der Leistungsentzug nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG eine wesentliche entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit denen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist auch ein Leistungsentzug sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen. An dieser Änderung fehlt es regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden waren. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen. Dabei ist die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung der Leistung gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen (SSV-NF 6/17 mwN).
Im vorliegenden Fall ist nach dem unvollständigen Inhalt der Anstaltsakten - nähere Feststellungen der Vorinstanzen fehlen vollkommen - zunächst davon auszugehen, daß die sogenannte erste Gewährung der Invaliditätspension an den Kläger mit Bescheid vom 4.2.1987 eine solche wegen vorübergehender Invalidität war; gemäß § 256 ASVG kann in einem solchen Fall die Invaliditätspension für eine bestimmte Frist zuerkannt werden. Besteht nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Wird eine zeitlich begrenzte Invaliditätspension zuerkannt, fällt sie nach Ablauf der Frist weg, ohne daß es eines weiteren behördlichen Aktes bedarf. Die Zuerkennung der zeitlich begrenzten Invaliditätspension wirkt daher zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Invalidität handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Dem steht nicht entgegen, daß das im § 256 ASVG verwendete Wort "Weitergewährung" auf einen gewissen Zusammenhang mit der zuerkannten Invaliditätspension hindeutet, weil eine andere Auslegung mit dem Zweck der Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension nicht vereinbar wäre. Der Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension hängt daher davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde, noch erstmals oder wieder als invalid im Sinne des § 255 gilt. Dabei ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, wie er bei der Entziehung einer Leistung notwendig ist, nicht anzustellen (SSV-NF 2/77 ua, zuletzt 10 ObS 43/94).Im vorliegenden Fall ist nach dem unvollständigen Inhalt der Anstaltsakten - nähere Feststellungen der Vorinstanzen fehlen vollkommen - zunächst davon auszugehen, daß die sogenannte erste Gewährung der Invaliditätspension an den Kläger mit Bescheid vom 4.2.1987 eine solche wegen vorübergehender Invalidität war; gemäß Paragraph 256, ASVG kann in einem solchen Fall die Invaliditätspension für eine bestimmte Frist zuerkannt werden. Besteht nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Wird eine zeitlich begrenzte Invaliditätspension zuerkannt, fällt sie nach Ablauf der Frist weg, ohne daß es eines weiteren behördlichen Aktes bedarf. Die Zuerkennung der zeitlich begrenzten Invaliditätspension wirkt daher zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Invalidität handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Dem steht nicht entgegen, daß das im Paragraph 256, ASVG verwendete Wort "Weitergewährung" auf einen gewissen Zusammenhang mit der zuerkannten Invaliditätspension hindeutet, weil eine andere Auslegung mit dem Zweck der Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension nicht vereinbar wäre. Der Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension hängt daher davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde, noch erstmals oder wieder als invalid im Sinne des Paragraph 255, gilt. Dabei ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, wie er bei der Entziehung einer Leistung notwendig ist, nicht anzustellen (SSV-NF 2/77 ua, zuletzt 10 ObS 43/94).
Daraus folgt, daß der gerichtliche Vergleich über die "Weitergewährung" der befristet zuerkannten Invaliditätspension über den 30.4.1987 hinaus Ausgangspunkt für die Beurteilung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse sein muß (vgl SSV-NF 6/17). Für die Entziehung der Leistung müssen daher für die Zeit der Weitergewährung der befristet zuerkannten Invaliditätspension alle Umstände festgestellt werden, die für die Beurteilung der Frage notwendig sind, ob die Zuerkennung dem Gesetz entsprach. Es kommt also nicht darauf an, welche Tatsachen der Zuerkennung (dem gerichtlichen Vergleich) zugrunde gelegt wurden, sondern es sind im Verfahren über die Entziehung unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen neuerlich Feststellungen über die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen zu treffen. Geht es um die Entziehung einer Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit, so sind daher zunächst der körperliche und geistige Zustand des Versicherten und sein Leistungskalkül für die Zeit der Zuerkennung der Leistung (hier: Weitergewährung der befristeten Leistung) festzustellen (SSV-NF 5/5, 6/17 ua).Daraus folgt, daß der gerichtliche Vergleich über die "Weitergewährung" der befristet zuerkannten Invaliditätspension über den 30.4.1987 hinaus Ausgangspunkt für die Beurteilung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse sein muß vergleiche SSV-NF 6/17). Für die Entziehung der Leistung müssen daher für die Zeit der Weitergewährung der befristet zuerkannten Invaliditätspension alle Umstände festgestellt werden, die für die Beurteilung der Frage notwendig sind, ob die Zuerkennung dem Gesetz entsprach. Es kommt also nicht darauf an, welche Tatsachen der Zuerkennung (dem gerichtlichen Vergleich) zugrunde gelegt wurden, sondern es sind im Verfahren über die Entziehung unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen neuerlich Feststellungen über die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen zu treffen. Geht es um die Entziehung einer Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit, so sind daher zunächst der körperliche und geistige Zustand des Versicherten und sein Leistungskalkül für die Zeit der Zuerkennung der Leistung (hier: Weitergewährung der befristeten Leistung) festzustellen (SSV-NF 5/5, 6/17 ua).
Dieser Forderung entsprechen die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht. Es wird im fortzusetzenden Verfahren den körperlichen und geistigen Zustand des Klägers und sein Leistungskalkül für die Zeit der Weitergewährung der befristet zuerkannten Invaliditätspension in einwandfreier Weise festzustellen haben. In derselben Weise wird das Erstgericht sodann den körperlichen und geistigen Zustand und das Leistungskalkül des Klägers für die Zeit der Entziehung der Pension festzustellen haben. Erst dann wird beurteilt werden können, ob es gerechtfertigt ist, dem Kläger die Pension zu entziehen, weil zur Zeit der Zuerkennung die Voraussetzungen hiefür erfüllt waren und sich sein Leistungskalkül soweit gebessert hat, daß er nunmehr nicht mehr invalid im Sinn des für ihn unbestritten maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG ist.Dieser Forderung entsprechen die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht. Es wird im fortzusetzenden Verfahren den körperlichen und geistigen Zustand des Klägers und sein Leistungskalkül für die Zeit der Weitergewährung der befristet zuerkannten Invaliditätspension in einwandfreier Weise festzustellen haben. In derselben Weise wird das Erstgericht sodann den körperlichen und geistigen Zustand und das Leistungskalkül des Klägers für die Zeit der Entziehung der Pension festzustellen haben. Erst dann wird beurteilt werden können, ob es gerechtfertigt ist, dem Kläger die Pension zu entziehen, weil zur Zeit der Zuerkennung die Voraussetzungen hiefür erfüllt waren und sich sein Leistungskalkül soweit gebessert hat, daß er nunmehr nicht mehr invalid im Sinn des für ihn unbestritten maßgebenden Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ist.
Da wesentliche Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung der Entziehung der Leistung nach § 99 ASVG fehlen, mußte die Sozialrechtssache unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es erforderlich ist, auf die weiteren Revisionsausführungen einzugehen. Bereits jetzt sei aber darauf aufmerksam gemacht, daß nach der Rechtsprechung des Senates (SSV-NF 6/26) die Unkenntnis der deutschen Sprache nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden kann.Da wesentliche Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung der Entziehung der Leistung nach Paragraph 99, ASVG fehlen, mußte die Sozialrechtssache unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es erforderlich ist, auf die weiteren Revisionsausführungen einzugehen. Bereits jetzt sei aber darauf aufmerksam gemacht, daß nach der Rechtsprechung des Senates (SSV-NF 6/26) die Unkenntnis der deutschen Sprache nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden kann.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.