Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, daß die Beklagte durch jahrelange Kostenübernahme für die Versorgung mit Körperersatzstücken und die wiederholt vorgenommene schriftliche Bestätigung des Zurechtbestehens dieses Anspruches ihren autoritativen Willen zum Ausdruck gebracht habe, im Rahmen der ihr zukommenden Befugnisse die Leistung im Sinn des § 202 ASVG zu erbringen. Daran ändere die Bestimmung des § 367 Abs 1 ASVG nichts. Die schriftliche Zusage der Kostenübernahme und auch die Bezahlung der zugesandten Rechnungen habe Bescheidcharakter. Die Beklagte hätte daher nur die Möglichkeit gehabt, die bescheidmäßig bereits zuerkannte Leistung gemäß § 99 ASVG wiederum zu entziehen. Dafür bestehe jedoch mangels Änderung des Sachverhaltes keine Handhabe. Im angefochtenen Bescheid sei der Anspruch auch nicht mangels Kausalität abgelehnt worden, sondern mit der Begründung, es bestehe keine Notwendigkeit für die Verwendung von Kontaktlinsen.Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, daß die Beklagte durch jahrelange Kostenübernahme für die Versorgung mit Körperersatzstücken und die wiederholt vorgenommene schriftliche Bestätigung des Zurechtbestehens dieses Anspruches ihren autoritativen Willen zum Ausdruck gebracht habe, im Rahmen der ihr zukommenden Befugnisse die Leistung im Sinn des Paragraph 202, ASVG zu erbringen. Daran ändere die Bestimmung des Paragraph 367, Absatz eins, ASVG nichts. Die schriftliche Zusage der Kostenübernahme und auch die Bezahlung der zugesandten Rechnungen habe Bescheidcharakter. Die Beklagte hätte daher nur die Möglichkeit gehabt, die bescheidmäßig bereits zuerkannte Leistung gemäß Paragraph 99, ASVG wiederum zu entziehen. Dafür bestehe jedoch mangels Änderung des Sachverhaltes keine Handhabe. Im angefochtenen Bescheid sei der Anspruch auch nicht mangels Kausalität abgelehnt worden, sondern mit der Begründung, es bestehe keine Notwendigkeit für die Verwendung von Kontaktlinsen.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Gemäß § 99 ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Der Leistungsentzug nach § 99 Abs 1 ASVG setzt eine wesentliche entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann ua in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen. An dieser Änderung fehlt es regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden waren. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (SSV-NF 4/149 mwN; zuletzt 10 Ob S 330/92).Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Gemäß Paragraph 99, ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Der Leistungsentzug nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG setzt eine wesentliche entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann ua in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen. An dieser Änderung fehlt es regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden waren. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (SSV-NF 4/149 mwN; zuletzt 10 Ob S 330/92).
Der Revisionswerber übersieht, daß sich § 99 ASVG nur mit der Entziehung von Ansprüchen auf laufende Leistungen befaßt, d.s. Leistungen, die auf bestimmte oder unbestimmte Dauer gewährt und in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen flüssig gemacht werden (EB 599 BlgNR 7. GP, 44; ebenso Teschner-Widlar ASVG MGA 53. ErgLfg 580 Anm 1 a zu § 99). Praktisch bedeutsam ist die Entziehung daher vor allem bei Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspensionen (Schrammel in Tomandl SV-System 5. ErgLfg 181), aber auch Versehrtenrenten. Gemäß § 202 Abs 1 ASVG hat der Versehrte Anspruch auf Versorgung mit Körpererstzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein. Wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, hat der Träger der Unfallversicherung die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen (Abs 2). Solche Ansprüche sind ihrem Wesen nach keine Ansprüche auf laufende Leistungen, weil sie nicht auf bestimmte oder unbestimmte Dauer gewährt und nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen flüssig gemacht werden. Eine Kostenübernahme erfolgte auch im Fall des Klägers nur nach vorheriger Einreichung einer Rechnung etwa über den Ankauf (Nachkauf) einer Kontaktlinse. Solche Kostenübernahmen erfolgen auch nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen, sondern jeweils nach Bedarf. Selbst die Erlassung eines eine Leistung nach § 202 ASVG gewährenden Bescheides würde nicht über einen Anspruch auf eine laufende Leistung absprechen, sondern nur über die jeweils zu gewährende. Aus diesem Grunde bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die mehrfache schriftliche Zusage der Kostenübernahme und die Bezahlung zugesandter Rechnungen Bescheidcharakter besitze. Entscheidend ist vielmehr, daß die Beklagte niemals bescheidmäßig darüber abgesprochen hat, daß die beim Kläger bestehende Augenstörung die Folge eines Arbeitsunfalles sei (vgl § 82 Abs 5 ASGG). Die materielle Rechtskraftwirkung eines Bescheides erstreckt sich nämlich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Eine Bindung an die Entscheidung über Vorfragen besteht darüber hinaus nicht (vgl SZ 60/113 = SSV-NF 1/7 mwN). Schon daraus folgt, daß die Kausalitätsfrage im vorliegenden Fall neuerlich geprüft werden konnte, unabhängig davon, ob die Beklagte über die Ansprüche des Klägers nach § 202 ASVG einen Bescheid erlassen hatte oder nicht. Da die derzeit beim Kläger bestehende Linsenlosigkeit nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist, besteht das Klagebegehren nicht zu Recht. Daß die Beklagte im angefochtenen Bescheid den Anspruch nicht mangels Kausalität, sondern aus einem anderen Grund ablehnte, ist nicht entscheidend: Das durch die Klage des Versicherten eingeleitete gerichtliche Verfahren ist kein Rechtsmittelverfahren und hat daher keine kontrollierende Funktion. Das Gericht prüft vielmehr selbständig den durch die Klage geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch (Kuderna ASGG 357, 368; vgl auch SSV-NF 5/50).Der Revisionswerber übersieht, daß sich Paragraph 99, ASVG nur mit der Entziehung von Ansprüchen auf laufende Leistungen befaßt, d.s. Leistungen, die auf bestimmte oder unbestimmte Dauer gewährt und in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen flüssig gemacht werden (EB 599 BlgNR 7. GP, 44; ebenso Teschner-Widlar ASVG MGA 53. ErgLfg 580 Anmerkung 1 a zu Paragraph 99,). Praktisch bedeutsam ist die Entziehung daher vor allem bei Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspensionen (Schrammel in Tomandl SV-System 5. ErgLfg 181), aber auch Versehrtenrenten. Gemäß Paragraph 202, Absatz eins, ASVG hat der Versehrte Anspruch auf Versorgung mit Körpererstzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein. Wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, hat der Träger der Unfallversicherung die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen (Absatz 2,). Solche Ansprüche sind ihrem Wesen nach keine Ansprüche auf laufende Leistungen, weil sie nicht auf bestimmte oder unbestimmte Dauer gewährt und nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen flüssig gemacht werden. Eine Kostenübernahme erfolgte auch im Fall des Klägers nur nach vorheriger Einreichung einer Rechnung etwa über den Ankauf (Nachkauf) einer Kontaktlinse. Solche Kostenübernahmen erfolgen auch nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen, sondern jeweils nach Bedarf. Selbst die Erlassung eines eine Leistung nach Paragraph 202, ASVG gewährenden Bescheides würde nicht über einen Anspruch auf eine laufende Leistung absprechen, sondern nur über die jeweils zu gewährende. Aus diesem Grunde bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die mehrfache schriftliche Zusage der Kostenübernahme und die Bezahlung zugesandter Rechnungen Bescheidcharakter besitze. Entscheidend ist vielmehr, daß die Beklagte niemals bescheidmäßig darüber abgesprochen hat, daß die beim Kläger bestehende Augenstörung die Folge eines Arbeitsunfalles sei vergleiche Paragraph 82, Absatz 5, ASGG). Die materielle Rechtskraftwirkung eines Bescheides erstreckt sich nämlich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Eine Bindung an die Entscheidung über Vorfragen besteht darüber hinaus nicht vergleiche SZ 60/113 = SSV-NF 1/7 mwN). Schon daraus folgt, daß die Kausalitätsfrage im vorliegenden Fall neuerlich geprüft werden konnte, unabhängig davon, ob die Beklagte über die Ansprüche des Klägers nach Paragraph 202, ASVG einen Bescheid erlassen hatte oder nicht. Da die derzeit beim Kläger bestehende Linsenlosigkeit nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist, besteht das Klagebegehren nicht zu Recht. Daß die Beklagte im angefochtenen Bescheid den Anspruch nicht mangels Kausalität, sondern aus einem anderen Grund ablehnte, ist nicht entscheidend: Das durch die Klage des Versicherten eingeleitete gerichtliche Verfahren ist kein Rechtsmittelverfahren und hat daher keine kontrollierende Funktion. Das Gericht prüft vielmehr selbständig den durch die Klage geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch (Kuderna ASGG 357, 368; vergleiche auch SSV-NF 5/50).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.