Wohl judiziert der Oberste Gerichtshof ganz allgemein eine Bindung der Gerichte an rechtsgestaltende, präjudizielle Verwaltungsbescheide (SZ 64/98; 10 ObS 25/01a; Walter, Die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige präjudizielle Bescheide nach AVG im Rahmen der Zivilprozessordnung im Vorfragenbereich, JBl 1996, 601; Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 190; Fasching, Zivilprozessgesetze I2 Rz 43 Einleitung; Fasching ZPR2 Rz 95). Er vertrat andererseits aber gerade zur Frage der Bindung an Bescheide eines Sozialversicherungsträgers die Auffassung, dass keine Bindung an Bescheide (also auch stattgebende) über einen Arbeitsunfall bestehe (ZAS 1974, 14; SZ 60/96; SZ 30/53; SZ 34/189; ArbSlg 9562; RZ 1967, 185). Immerhin wurde dies aber schon in der Entscheidung SZ 30/53 nur mit dem vorläufigen Charakter des Bescheides begründet und eine Bindung an die Entscheidung eines Schiedsgerichtes er Sozialversicherung bejaht. Eine Bindung an eine Entscheidung des Sozialgerichtes als Ausfluss der Rechtskraft kann wohl nicht bezweifelt werden. Eine dort (im Spruch der Entscheidung) getroffene Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist (vgl § 65 Abs 2 und § 82 Abs 5 ASGG), erwächst in Rechtskraft. Der Kausalzusammenhang wirkt "auf ein späteres Verfahren (auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung) bindend" (10 ObS 327/02i). Zu fragen ist aber, ob dies auch für andere Ansprüche (hier etwa für den Verdienstentgang) gilt.Wohl judiziert der Oberste Gerichtshof ganz allgemein eine Bindung der Gerichte an rechtsgestaltende, präjudizielle Verwaltungsbescheide (SZ 64/98; 10 ObS 25/01a; Walter, Die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige präjudizielle Bescheide nach AVG im Rahmen der Zivilprozessordnung im Vorfragenbereich, JBl 1996, 601; Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 190,; Fasching, Zivilprozessgesetze I2 Rz 43 Einleitung; Fasching ZPR2 Rz 95). Er vertrat andererseits aber gerade zur Frage der Bindung an Bescheide eines Sozialversicherungsträgers die Auffassung, dass keine Bindung an Bescheide (also auch stattgebende) über einen Arbeitsunfall bestehe (ZAS 1974, 14; SZ 60/96; SZ 30/53; SZ 34/189; ArbSlg 9562; RZ 1967, 185). Immerhin wurde dies aber schon in der Entscheidung SZ 30/53 nur mit dem vorläufigen Charakter des Bescheides begründet und eine Bindung an die Entscheidung eines Schiedsgerichtes er Sozialversicherung bejaht. Eine Bindung an eine Entscheidung des Sozialgerichtes als Ausfluss der Rechtskraft kann wohl nicht bezweifelt werden. Eine dort (im Spruch der Entscheidung) getroffene Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist vergleiche Paragraph 65, Absatz 2 und Paragraph 82, Absatz 5, ASGG), erwächst in Rechtskraft. Der Kausalzusammenhang wirkt "auf ein späteres Verfahren (auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung) bindend" (10 ObS 327/02i). Zu fragen ist aber, ob dies auch für andere Ansprüche (hier etwa für den Verdienstentgang) gilt.
Das Klagebegehren im Rentenverfahren vor dem Sozialgericht kann ein Feststellungsbegehren sein, das aber nicht auf die Feststellung eines (stattgefundenen) Arbeitsunfalls, sondern auf die Feststellung gerichtet sein muss, dass die Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist (§ 65 Abs 2 ASGG; RIS-Justiz RS0084069). Ein derartiges Feststellungsurteil (vorgelagert: ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 367 Abs 1 ASVG) löst dort keine Bindungswirkung aus, wo keine Parteienidentität (Sozialversicherungsträger; Trainer) und keine Begehrensidentität (Versehrtenrente; Verdienstentgang und Schmerzengeld) vorliegt. Ein Zuspruch der Versehrtenrente mit Bescheid oder Gerichtsurteil hätte die anderen Ansprüche nicht zwingend zum Scheitern verurteilt. Bei der ex-ante-Betrachtung hätten für den beklagten Rechtsanwalt zumindest Zweifel an einer Bindungswirkung bestehen müssen. Selbst wenn man auf den Spruch eines Leistungsurteils über eine Versehrtenrente abstellte, wäre mangels Feststellungsurteils über einen Zwischenfeststellungsantrag (§§ 236, 259 ZPO) keine Bindung für andere Ansprüche anzunehmen. Die Entscheidung über die Versehrtenrente kann nicht ohne weiteres als eine in einem Vorverfahren entschiedene Hauptfrage angesehen werden, die im Folgeprozess eine Vorfrage darstellt. Die oberstgerichtliche Judikatur über die Grenzen der Rechtskraft und zum Streitgegenstand ist zwar nicht ganz einheitlich (vgl die Darstellung in 6 Ob 295/00a = JBl 2001, 796 und IPRax 2002, 408 [Oberhammer aaO 424]). Den eine weite Bindung annehmenden, sich auf die Entscheidungsharmonie berufenden Entscheidungen, die gelegentlich auch eine Bindung an im Vorprozess gelöste Vorfragen annehmen, steht aber eine Mehrheit ablehnender Entscheidungen gegenüber (RIS-Justiz RS0041157; 6 Ob 59/99s; RS0102102).Das Klagebegehren im Rentenverfahren vor dem Sozialgericht kann ein Feststellungsbegehren sein, das aber nicht auf die Feststellung eines (stattgefundenen) Arbeitsunfalls, sondern auf die Feststellung gerichtet sein muss, dass die Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist (Paragraph 65, Absatz 2, ASGG; RIS-Justiz RS0084069). Ein derartiges Feststellungsurteil (vorgelagert: ein Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 367, Absatz eins, ASVG) löst dort keine Bindungswirkung aus, wo keine Parteienidentität (Sozialversicherungsträger; Trainer) und keine Begehrensidentität (Versehrtenrente; Verdienstentgang und Schmerzengeld) vorliegt. Ein Zuspruch der Versehrtenrente mit Bescheid oder Gerichtsurteil hätte die anderen Ansprüche nicht zwingend zum Scheitern verurteilt. Bei der ex-ante-Betrachtung hätten für den beklagten Rechtsanwalt zumindest Zweifel an einer Bindungswirkung bestehen müssen. Selbst wenn man auf den Spruch eines Leistungsurteils über eine Versehrtenrente abstellte, wäre mangels Feststellungsurteils über einen Zwischenfeststellungsantrag (Paragraphen 236, 259, ZPO) keine Bindung für andere Ansprüche anzunehmen. Die Entscheidung über die Versehrtenrente kann nicht ohne weiteres als eine in einem Vorverfahren entschiedene Hauptfrage angesehen werden, die im Folgeprozess eine Vorfrage darstellt. Die oberstgerichtliche Judikatur über die Grenzen der Rechtskraft und zum Streitgegenstand ist zwar nicht ganz einheitlich vergleiche die Darstellung in 6 Ob 295/00a = JBl 2001, 796 und IPRax 2002, 408 [Oberhammer aaO 424]). Den eine weite Bindung annehmenden, sich auf die Entscheidungsharmonie berufenden Entscheidungen, die gelegentlich auch eine Bindung an im Vorprozess gelöste Vorfragen annehmen, steht aber eine Mehrheit ablehnender Entscheidungen gegenüber (RIS-Justiz RS0041157; 6 Ob 59/99s; RS0102102).
Der Oberste Gerichtshof beschränkt die Rechtskraft auf den im Spruch der Entscheidung entschiedenen Anspruchsteil und verneint eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruchs (RS0041256). Dies gilt sogar bei sogenannten Verschlimmerungsanträgen nach einmal schon anerkannten, aber nicht im Spruch der Entscheidung festgestellten Arbeitsunfällen (SZ 60/113; 10 ObS 33/93, 10 ObS 49/91). Weiters darf nicht übersehen werden, dass auch bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls iS der §§ 175 und 176 ASVG Personen, die nicht Dienstgeber oder Gleichgestellte (Aufseher im Betrieb) sind, also etwa Arbeitskollegen des Geschädigten für den ganzen von ihnen verursachten Schaden haften, wobei allerdings die Rückgriffsbeschränkung nach § 332 Abs 5 ASVG beachtet werden muss (Neumayr in Schwimann ABGB Bd 8, 327 Rz 4 zu § 333 ASVG). Wenn einem Rechtsanwalt für seinen Klienten zwei Wege zur Verfügung stehen, hat er den sicheren Weg zu beschreiten (RS0026303; 3 Ob 30/97d). Hier war keiner der beiden Wege ein sicherer. Umso gebotener wären eine umfassende Aufklärung und der Rat gewesen, sicherheitshalber auch eine Versehrtenrente zu beantragen. Zu fragen ist allerdings, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte den Kläger über die Möglichkeit einer Antragstellung beim Sozialversicherungsträger aufzuklären und einen Rat in Richtung einer parallelen Anspruchsverfolgung zu erteilen gehabt hätte:Der Oberste Gerichtshof beschränkt die Rechtskraft auf den im Spruch der Entscheidung entschiedenen Anspruchsteil und verneint eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruchs (RS0041256). Dies gilt sogar bei sogenannten Verschlimmerungsanträgen nach einmal schon anerkannten, aber nicht im Spruch der Entscheidung festgestellten Arbeitsunfällen (SZ 60/113; 10 ObS 33/93, 10 ObS 49/91). Weiters darf nicht übersehen werden, dass auch bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls iS der Paragraphen 175 und 176 ASVG Personen, die nicht Dienstgeber oder Gleichgestellte (Aufseher im Betrieb) sind, also etwa Arbeitskollegen des Geschädigten für den ganzen von ihnen verursachten Schaden haften, wobei allerdings die Rückgriffsbeschränkung nach Paragraph 332, Absatz 5, ASVG beachtet werden muss (Neumayr in Schwimann ABGB Bd 8, 327 Rz 4 zu Paragraph 333, ASVG). Wenn einem Rechtsanwalt für seinen Klienten zwei Wege zur Verfügung stehen, hat er den sicheren Weg zu beschreiten (RS0026303; 3 Ob 30/97d). Hier war keiner der beiden Wege ein sicherer. Umso gebotener wären eine umfassende Aufklärung und der Rat gewesen, sicherheitshalber auch eine Versehrtenrente zu beantragen. Zu fragen ist allerdings, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte den Kläger über die Möglichkeit einer Antragstellung beim Sozialversicherungsträger aufzuklären und einen Rat in Richtung einer parallelen Anspruchsverfolgung zu erteilen gehabt hätte:
Nach den Feststellungen deutete der vom Kläger dem Beklagten geschilderte Sachverhalt zunächst noch nicht in die Richtung eines Arbeitsunfalls, wie er sich im Vorprozess letztlich aber doch herausstellte. Dies war für den Beklagten zunächst aber noch nicht ohne weiteres vorhersehbar, wie schon die Klagestattgebung durch das Erstgericht im Vorprozess ausreichend indiziert. Der Beklagte musste aber ab dem im Vorprozess Anfang November 1993 in einem Schriftsatz erhobenen Einwand des dort Beklagten, der einen Arbeitsunfall nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG behauptete und sich auf das Haftungsprivileg des Dienstgebers nach § 333 Abs 1 und 4 ASVG berief, den Sachverhalt näher prüfen. Mangels entsprechender Parteibehauptungen und sonstiger Anhaltspunkte ist von angemessenen Prüfungszeitraum von zwei bis drei Monaten auszugehen, in dem der Rechtsanwalt nähere Informationen über ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis des Klägers zum Pferdetrainer einzuholen gehabt hätte. Erst danach - also im Jänner 1994 - setzt die erwähnte Aufklärungspflicht und Beratungspflicht des Rechtsanwalts ein (§ 1299 ABGB).Nach den Feststellungen deutete der vom Kläger dem Beklagten geschilderte Sachverhalt zunächst noch nicht in die Richtung eines Arbeitsunfalls, wie er sich im Vorprozess letztlich aber doch herausstellte. Dies war für den Beklagten zunächst aber noch nicht ohne weiteres vorhersehbar, wie schon die Klagestattgebung durch das Erstgericht im Vorprozess ausreichend indiziert. Der Beklagte musste aber ab dem im Vorprozess Anfang November 1993 in einem Schriftsatz erhobenen Einwand des dort Beklagten, der einen Arbeitsunfall nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG behauptete und sich auf das Haftungsprivileg des Dienstgebers nach Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG berief, den Sachverhalt näher prüfen. Mangels entsprechender Parteibehauptungen und sonstiger Anhaltspunkte ist von angemessenen Prüfungszeitraum von zwei bis drei Monaten auszugehen, in dem der Rechtsanwalt nähere Informationen über ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis des Klägers zum Pferdetrainer einzuholen gehabt hätte. Erst danach - also im Jänner 1994 - setzt die erwähnte Aufklärungspflicht und Beratungspflicht des Rechtsanwalts ein (Paragraph 1299, ABGB).
Der Beklagte hätte den Kläger über die Rechtslage aufzuklären gehabt, also darüber, dass bei Arbeitsunfällen der Versicherungsfall mit dem Unfallereignis als eingetreten gilt (§ 174 ASVG), dass in der Unfallversicherung die Leistungsansprüche von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt werden (§ 361 Abs 1 Z 2 ASVG) und dass wegen des schon erfolgten Ablaufs der Zweijahresfrist die Rente erst ab Antragstag zusteht (§ 86 Abs 4 ASVG). Der Rat des Beklagten hätte dahin zu lauten gehabt, dass der Kläger sicherheitshalber auch einen Antrag auf Versehrtenrente stellt:Der Beklagte hätte den Kläger über die Rechtslage aufzuklären gehabt, also darüber, dass bei Arbeitsunfällen der Versicherungsfall mit dem Unfallereignis als eingetreten gilt (Paragraph 174, ASVG), dass in der Unfallversicherung die Leistungsansprüche von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt werden (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) und dass wegen des schon erfolgten Ablaufs der Zweijahresfrist die Rente erst ab Antragstag zusteht (Paragraph 86, Absatz 4, ASVG). Der Rat des Beklagten hätte dahin zu lauten gehabt, dass der Kläger sicherheitshalber auch einen Antrag auf Versehrtenrente stellt:
Die Frage, ob ein konkreter Unfall nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt werden kann (oder muss) und ob gerade bei einem solchen - untypischen - Arbeitsunfall der Schädiger im konkreten Einzelfall als "Aufseher im Betrieb" tätig wurde, ist angesichts des Wortlautes der gesetzlichen Voraussetzungen ("bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht") und der nahezu auszuufernden Kasuistik der Rechtsprechung sowohl zu § 176 Abs 1 Z 6 als auch zu § 333 Abs 4 ASVG in den meisten Fällen schwierig zu beantworten; das Ergebnis eines darüber geführten Rechtsstreites ist oft schwer vorherzusagen (und manchmal überraschend: vgl Neumayr in Schwimann ABGB Bd 8, 336 Rz 36 zu § 333 ASVG mwN). Die Vorinstanzen haben übereinstimmend und zutreffend angenommen, dass die Prozessführung des Klägers gegen den Pferdetrainer auf der vertretbaren Rechtsansicht beruhte, es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall im definierten Sinn und der Schädiger sei nicht als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren. Dem Beklagten ist aber vorzuwerfen, dass er seine anwaltliche Beratungspflicht dadurch verletzte, dass er den Kläger auch dann nicht über die Unsicherheit seines Rechtsstandpunktes belehrte, nachdem der dort beklagte Pferdetrainer ausdrücklich das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG behauptet und mit durchaus schlüssigem Prozessvorbringen den Haftungsausschluss nach § 333 Abs 1 und 4 ASVG geltend gemacht hatte. Der Beklagte hätte dem Kläger daraufhin nach angemessener Prüfung der näheren Umstände den Rat erteilen müssen, spätestens am 1. 2. 1994 vorsichtshalber einen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente nach §§ 203 ff ASVG bei der AUVA einzubringen. In diesem Antrag hätte auf den bereits anhängigen Schadenersatzprozess und den vom dortigen beklagten Schädiger erhobenen Einwand des Haftungsprivilegs hingewiesen und dargelegt werden können, dass der Rentenantrag vorsichtshalber zur Vermeidung eines allfälligen Rechtsverlustes gestellt werde. Letztlich hätte ein solcher Rentenantrag dazu geführt, dass dem Kläger die Versehrtenrente nicht erst ab 26. 6. 2000 (Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. 1. 2002, 7 Rs 3/02s), sondern bereits ab 1. 2. 1994 zuerkannt worden wäre.Die Frage, ob ein konkreter Unfall nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt werden kann (oder muss) und ob gerade bei einem solchen - untypischen - Arbeitsunfall der Schädiger im konkreten Einzelfall als "Aufseher im Betrieb" tätig wurde, ist angesichts des Wortlautes der gesetzlichen Voraussetzungen ("bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht") und der nahezu auszuufernden Kasuistik der Rechtsprechung sowohl zu Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, als auch zu Paragraph 333, Absatz 4, ASVG in den meisten Fällen schwierig zu beantworten; das Ergebnis eines darüber geführten Rechtsstreites ist oft schwer vorherzusagen (und manchmal überraschend: vergleiche Neumayr in Schwimann ABGB Bd 8, 336 Rz 36 zu Paragraph 333, ASVG mwN). Die Vorinstanzen haben übereinstimmend und zutreffend angenommen, dass die Prozessführung des Klägers gegen den Pferdetrainer auf der vertretbaren Rechtsansicht beruhte, es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall im definierten Sinn und der Schädiger sei nicht als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren. Dem Beklagten ist aber vorzuwerfen, dass er seine anwaltliche Beratungspflicht dadurch verletzte, dass er den Kläger auch dann nicht über die Unsicherheit seines Rechtsstandpunktes belehrte, nachdem der dort beklagte Pferdetrainer ausdrücklich das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG behauptet und mit durchaus schlüssigem Prozessvorbringen den Haftungsausschluss nach Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG geltend gemacht hatte. Der Beklagte hätte dem Kläger daraufhin nach angemessener Prüfung der näheren Umstände den Rat erteilen müssen, spätestens am 1. 2. 1994 vorsichtshalber einen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente nach Paragraphen 203, ff ASVG bei der AUVA einzubringen. In diesem Antrag hätte auf den bereits anhängigen Schadenersatzprozess und den vom dortigen beklagten Schädiger erhobenen Einwand des Haftungsprivilegs hingewiesen und dargelegt werden können, dass der Rentenantrag vorsichtshalber zur Vermeidung eines allfälligen Rechtsverlustes gestellt werde. Letztlich hätte ein solcher Rentenantrag dazu geführt, dass dem Kläger die Versehrtenrente nicht erst ab 26. 6. 2000 (Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. 1. 2002, 7 Rs 3/02s), sondern bereits ab 1. 2. 1994 zuerkannt worden wäre.
Bei der Verletzung der Aufklärungspflicht durch einen Rechtsanwalt hat der Mandant (anders als der Patient bei ärztlichem Fehlverhalten) den Kausalitätsnachweis, allerdings mit der Erleichterung des "prima-facie-Beweises", zu erbringen (RS0106890), muss also nachweisen, dass der Schaden bei pflichtgemäßer Aufklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (RS0022700; 6 Ob 292/00k).
Im Hinblick auf den ohnehin festgestellten Wunsch des Klägers, seine Ansprüche gegen möglichst viele haftpflichtige Personen geltend zu machen, steht schon jetzt mit ausreichender Sicherheit auf dem Boden des festgestellten Sachverhalts fest, dass der Kläger bei entsprechender Beratung durch den Beklagten Anfang Februar 1994 eine Unfallsrente beantragt, aber auch die anhängigen Ansprüche gegen den Pferdetrainer weiter verfolgt hätte. Damit ist die Sache im Sinne einer Abweisung des bis zum 31. 12. 1992 begehrten Rententeilbetrags von 173.125,59 S spruchreif. Das restliche Rentenbegehren für die Zeit ab 1. 1. 1993 ist mangels näherer Aufschlüsselung durch den Kläger und mangels entsprechender Feststellungen der Vorinstanzen zur Höhe der entgangenen Versehrtenrente noch nicht spruchreif. Es steht lediglich fest, dass - wie ausgeführt - bis Ende Jänner 1994 der Rentenanspruch nicht zu Recht besteht, ab 1. 2. 1994 bis zur Beendigung des Vollmachtsverhältnisses am 17. 3. 1998 der noch festzustellenden Höhe zusteht. Nur insoweit wird das Erstgericht das Verfahren zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden haben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Im Hinblick auf den ohnehin festgestellten Wunsch des Klägers, seine Ansprüche gegen möglichst viele haftpflichtige Personen geltend zu machen, steht schon jetzt mit ausreichender Sicherheit auf dem Boden des festgestellten Sachverhalts fest, dass der Kläger bei entsprechender Beratung durch den Beklagten Anfang Februar 1994 eine Unfallsrente beantragt, aber auch die anhängigen Ansprüche gegen den Pferdetrainer weiter verfolgt hätte. Damit ist die Sache im Sinne einer Abweisung des bis zum 31. 12. 1992 begehrten Rententeilbetrags von 173.125,59 S spruchreif. Das restliche Rentenbegehren für die Zeit ab 1. 1. 1993 ist mangels näherer Aufschlüsselung durch den Kläger und mangels entsprechender Feststellungen der Vorinstanzen zur Höhe der entgangenen Versehrtenrente noch nicht spruchreif. Es steht lediglich fest, dass - wie ausgeführt - bis Ende Jänner 1994 der Rentenanspruch nicht zu Recht besteht, ab 1. 2. 1994 bis zur Beendigung des Vollmachtsverhältnisses am 17. 3. 1998 der noch festzustellenden Höhe zusteht. Nur insoweit wird das Erstgericht das Verfahren zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden haben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.