Der Rekurs des Klägers ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rekurswerber vertritt die Auffassung, das im Vorprozeß über die Zahlungsklage ergangene abweisende Urteil entfalte insoweit Bindungswirkung, als es die Voraussetzung der Wandlung bejahte.
Bei der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteiles handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1499 ff; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 411; SZ 69/54). Diese wirkt nicht nur bei einer - im vorliegenden Fall ohne Zweifel nicht vorliegenden - Identität des Anspruches oder im Falle des "begrifflichen Gegenteils", sondern auch - als Bindungswirkung - im Fall der Präjudizialität, das heißt, wenn der rechtskräftig entschiedene Spruch Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist (SZ 69/54; 4 Ob 132/98k; 5 Ob 12/99x; RIS-Justiz RS0041572 und RS0041251; Fasching aaO Rz 1514 ff; Rechberger aaO Rz 6 ff), also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört (Fasching aaO Rz 1518; RZ 1989/96; 9 ObA 205/98g = RdW 1999, 80).Bei der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteiles handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1499 ff; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 411,; SZ 69/54). Diese wirkt nicht nur bei einer - im vorliegenden Fall ohne Zweifel nicht vorliegenden - Identität des Anspruches oder im Falle des "begrifflichen Gegenteils", sondern auch - als Bindungswirkung - im Fall der Präjudizialität, das heißt, wenn der rechtskräftig entschiedene Spruch Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist (SZ 69/54; 4 Ob 132/98k; 5 Ob 12/99x; RIS-Justiz RS0041572 und RS0041251; Fasching aaO Rz 1514 ff; Rechberger aaO Rz 6 ff), also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört (Fasching aaO Rz 1518; RZ 1989/96; 9 ObA 205/98g = RdW 1999, 80).
In der Rechtsprechung wird auch die Meinung vertreten, daß selbst mangels Identität des Begehrens das Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichts führen könne, insbesondere, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten. Diese von der überwiegenden Lehre (Deixler-Hübner JBl 1996, 467; Frauenberger JBl 1994, 484; Oberhammer JAB 1996/97, 28 f; derselbe JBl 1995, 461; Fasching aaO Rz 1519; Rechberger aaO Rz 10; derselbe in FS Nakamura 477, 483 f) abgelehnte Ansicht wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eingeschränkt
(SZ 68/2 = JBl 1995, 458 [Oberhammer]; SZ 69/54 = ecolex 1996, 600
[Oberhammer]; MietSlg 48.646; 48.645; 9 ObA 205/98g = RdW 1999, 80; 6
Ob 2155/96x; 6 Ob 211/98t; 5 Ob 12/99x). Danach reicht es nicht aus, daß eine im Vorprozeß relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Bildet eine bestimmte Tatsache im Vorprozeß nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern stellte sie lediglich eine Vorfrage dar, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung im folgenden Prozeß zu. Lehre (etwa Rechberger in FS Nakamura 485) und Rechtsprechung (SZ 68/2; 9 ObA 205/98g = RdW 1999, 80 mwN; 5 Ob 12/99x) weisen zutreffend darauf hin, daß der Zwischenantrag auf Feststellung ausnahmsweise die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, daß auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozeß selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Werden Vorfragen aber ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig (9 ObA 205/98g = RdW 1999, 80; 5 Ob 12/99x).Ob 2155/96x; 6 Ob 211/98t; 5 Ob 12/99x). Danach reicht es nicht aus, daß eine im Vorprozeß relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Bildet eine bestimmte Tatsache im Vorprozeß nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern stellte sie lediglich eine Vorfrage dar, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung im folgenden Prozeß zu. Lehre (etwa Rechberger in FS Nakamura 485) und Rechtsprechung (SZ 68/2; 9 ObA 205/98g = RdW 1999, 80 mwN; 5 Ob 12/99x) weisen zutreffend darauf hin, daß der Zwischenantrag auf Feststellung ausnahmsweise die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, daß auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozeß selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies Paragraph 411, ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Werden Vorfragen aber ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig (9 ObA 205/98g = RdW 1999, 80; 5 Ob 12/99x).
Bei der Entscheidung über die Zahlungsklage im Vorprozeß war das Vorliegen von zur Wandlung berechtigender Mängel lediglich eine Vorfrage. Das Klagebegehren hätte auch aufgrund anderer möglicher Einwendungen abgewiesen werden können. Die Vorfrage der Wandlung ist lediglich den Entscheidungsgründen zu entnehmen, die für sich allein nicht in Rechtskraft erwachsen können (Fasching aaO Rz 1520 und 1523; SZ 68/2; 6 Ob 211/98t; RIS-Justiz RS0041342). Eine Bindung bloß an die Entscheidungsbegründung der Vorentscheidung, womit diese Vorfrage des Vorprozesses behandelt wurde, besteht jedenfalls nicht (RIS-Justiz RS0041157).
Der erkennende Senat teilt die vom Obersten Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochene Ansicht, wonach die Grenzen der materiellen Rechtskraft aus Gründen der "Entscheidungsharmonie" - möge diese auch noch so erstrebenswert sein - nicht ausgeweitet werden können und es mit dem Gedanken der Rechtssicherheit durchaus vereinbar ist, wenn eine als unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozeß der Entscheidung im Folgeprozeß nicht mehr zugrundegelegt wird, hindert doch die Feststellung einer Tatsache das Gericht nicht daran, über diese Tatsache, falls sie zur Begründung eines anderen Anspruches vorgebracht wird, andere oder gegenteilige Feststellungen zu treffen (SZ 69/55; RIS-Justiz RS0102102).
Das Berufungsgericht hat die Bindungswirkung der im Vorprozeß über die Zahlungsklage der nun erstbeklagten Partei ergangenen Entscheidung für das nun anhängige Verfahren zutreffend verneint. Die aufgetragene Verfahrensergänzung erweist sich damit als unumgänglich. Dem gegen den Aufhebungsbeschluß gerichteten Rekurs des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.