Entscheidungsgründe:
Die Klägerin schloß mit dem Beklagten am 29. 3. 1995 einen Mietvertrag über Geschäftsräume und Kellerräumlichkeiten in K*****, S*****gasse *****; im Vertrag erklärten beide Teile einen Kündigungsverzicht bis 30. 9. 2001, außerdem wurde ein monatlicher Bruttomietzins von S 11.500,-- vereinbart und bei Überschreitung jedweder (Zahlungs-)Frist die Anrechnung ortsüblicher Bankverzugszinsen festgelegt. Letztere betragen im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz 11 bis 15 % pa.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des ab Oktober 1995 bis einschließlich Jänner 1997 angelaufenen Mietzinsrückstandes von S 184.000,-- samt 12 % monatlich abgestufter Zinsen.
Der Beklagte setzte der Klage die Einwendung entgegen, er sei zur Mietzinszahlung nicht verpflichtet, weil er den Mietvertrag im Juni 1995 aus gerechtfertigten Gründen ("das Bestandobjekt habe aufgrund von Feuchtigkeit nicht dem ihm zugesagten und bedungenen Gebrauch für den Betrieb einer Boutique entsprochen") aufgelöst (und offenbar auch das Bestandobjekt geräumt) habe. Er verwies auf den von ihm (als Kläger) gegen die Klägerin (als Beklagte) bereits am 8. 9. 1995 zu 1 C 40/95a des Erstgerichtes anhängig gemachten Rechtsstreit, der für das gegenständliche Verfahren insofern präjudiziell sei, als Gegenstand des Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Aufkündigung des streitgegenständlichen Bestandobjektes (wohl auch gemeint: der Auflösung des Bestandvertrages) sei, und beantragte die Unterbrechung des Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung des von ihm erwähnten Verfahrens. Die Klägerin sprach sich nicht gegen den Unterbrechungsantrag aus; das Erstgericht entsprach dem Antrag mit Beschluß vom 4. 6. 1996 (ON 6).
Bereits am 5. 9. 1995 hatte die Klägerin zu 1 C 39/95d des Erstgerichtes eine Mietzinsklage über S 34.500,-- (die Monatsmieten Juli, August und September 1995) gegen den Beklagten eingebracht. Auch in diesem Verfahren wandte der Beklagte ein, er habe den Mietvertrag im Juni 1995 aus gerechtfertigten Gründen aufgelöst und daher ab Juli 1995 keinen Mietzins mehr zu zahlen, und verwies im übrigen auf seine bereits erwähnte Klage. Die beiden Verfahren wurden vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Im Verfahren 1 C 40/95a des Erstgerichtes stützte der Beklagte (als Kläger) sein Zahlungsbegehren von S 92.100,-- (S 23.000,-- Rückersatz für die gezahlten Mieten Mai und Juni 1995; S 12.000,-- Rückersatz des Vermittlungshonorars; S 9.500,-- frustrierte Aufwendungen auf das Mietobjekt; S 34.500,-- Rückersatz der Mietkaution; S 13.100,-- Ersatz von Rechtsgeschäftsgebühren) auf eine berechtigte Vertragsauflösung (gerechtfertigten [offenbar im Hinblick auf den erklärten Kündigungsverzicht] vorzeitigen Rücktritt vom Mietvertrag), weil das Mietobjekt wegen seiner Feuchtigkeit nicht dem zugesagten und bedungenen Gebrauch als Boutique entsprochen habe und er vom Hausverwalter der Vermieterin beim Vertragsabschluß in Irrtum geführt worden sei. Das Erstgericht führte in diesen verbundenen Verfahren ein umfangreiches Beweisverfahren durch Vernehmung von Zeugen, Parteien und Sachverständigen durch und erkannte mit Urteil vom 7. 3. 1996, GZ 1 C 40/95a-12, dahin zu Recht, daß es das Klagebegehren zu 1 C 40/95a abwies und dem Klagebegehren zu 1 C 39/95d stattgab. Die Urteilsfeststellungen ergaben zusammengefaßt, daß zwar im Geschäftslokal, bedingt durch die Bauart des Hauses und die vorherige Nutzung als Blumengeschäft, eine gewisse "Feuchtigkeit(sgefahr)" gegeben sei, diese jedoch durch entsprechende Beheizung (allenfalls durch Einsatz von Heizkanonen vor dem Bezug des Geschäftslokales) und Belüftung hätte beseitigt werden können. Der Beklagte habe diese Umstände vor dem Vertragsabschluß bereits gekannt und sei daher auch nicht über die Eignung des Mietobjektes für den von ihm geplanten Gebrauch in Irrtum geführt worden.
Dieses Urteil wurde vom Landesgericht Leoben als Berufungsgericht am 24. 10. 1996 bestätigt (GZ 1 R 325/96b-17). Die hinsichtlich des Klagebegehrens (Entscheidungsgegenstandes) zu 1 C 40/95a erhobene außerordentliche Revision des Beklagten wurde mit Beschluß des erkennenden Senates vom 25. 2. 1997, 4 Ob 44/97t (GZ 4 Ob 44/97t-20) zurückgewiesen; der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses ist zu entnehmen, daß der Beklagte angesichts der festgestelltermaßen leicht durch verstärktes Heizen und Lüften behebbaren Feuchtigkeit des Mietobjektes weder zur vorgenommenen Vertragsauflösung noch - wegen der ihm bekannten äußeren Umstände - zur Irrtumsanfechtung berechtigt war.
In dem auf Antrag der Klägerin fortgesetzten vorliegenden Verfahren trugen die Parteien vor wie bisher. Das Erstgericht verlas ua seinen Akt 1 C 40/95a und gab dem ausgedehnten Mietzinszahlungsbegehren zur Gänze statt. Es erachtete sich in der Beurteilung der vom Beklagten dem Klagebegehren allein entgegengesetzten Einwendung, er habe den Mietvertrag berechtigt im Juni 1995 aufgelöst, an seine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren 1 C 40/95a gebunden. Die vom Beklagten vorgenommene Vertragsauflösung sei daher nicht berechtigt gewesen, es sei weiterhin von einem aufrechten Mietvertrag auszugehen. Da der Beklagte etwaige andere anspruchsvernichtende Einwendungen gegen den Klageanspruch nicht erhoben habe, sei der schlüssigen Klageforderung stattzugeben.
Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf, verwies die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es verneinte die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung(en) des Vorprozesses, weil dort das Zahlungsbegehren Hauptfrage, die Berechtigung des (hierigen) Beklagten zur Vertragsauflösung aber nur Vorfrage gewesen sei, die nicht zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht worden sei, sodaß der Lösung dieser Frage keine Bindungswirkung für das vorliegende Folgeverfahren zukomme. Dieselben Überlegungen gälten auch für die Mietzinsklage 1 C 39/95d des Erstgerichtes. Dieses werde sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Einwand des Beklagten, das Mietverhältnis aus gerechtfertigten Gründen im Juni 1995 wegen mangelnder Eignung des Mietobjektes zum bedungenen Gebrauch aufgrund von Feuchtigkeit aufgelöst zu haben, auseinanderzusetzen, darüber Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen haben.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei für zulässig zu erklären, weil die beiden Prozesse in so engem inhaltlichem Zusammenhang stünden, daß im Interesse der Rechtssicherheit einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden sollten; auch wäre zu prüfen, ob die Bindungswirkung nicht auf die streitgegenständliche Vorfrage auszudehnen sei, wenn der Beklagte selbst unter Hinweis auf den Vorprozeß wegen dessen Präjudizialität die Unterbrechung erwirkt und im Vorprozeß den Instanzenzug voll ausgeschöpft habe.