Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Im Ergebnis zutreffend wendet sich die Rechtsmittelwerberin gegen die von den Vorinstanzen angenommene Bindungswirkung:
Die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft werden grundsätzlich durch die Identität des Anspruchs bedingt. Die materielle Rechtskraft wirkt allerdings auch im Fall des "begrifflichen Gegenteils" und - lediglich als Bindungswirkung - im Fall der Präjudizialität, dh wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist (2 Ob 10/96 = SZ 69/54; Fasching, LB2 Rz 1514 ff; Rechberger in Rechberger § 411 ZPO Rz 6 ff mwN). Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben wären, wird auch von den Vorinstanzen nicht behauptet. Insbesondere fehlt es an der Identität des Anspruchs hier deshalb, weil das neu gestellte Begehren inhaltlich nicht dieselbe Feststellung fordert (Fasching aaO Rz 1515), sondern sich auf eine andere Mietzinsperiode bezieht.Die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft werden grundsätzlich durch die Identität des Anspruchs bedingt. Die materielle Rechtskraft wirkt allerdings auch im Fall des "begrifflichen Gegenteils" und - lediglich als Bindungswirkung - im Fall der Präjudizialität, dh wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist (2 Ob 10/96 = SZ 69/54; Fasching, LB2 Rz 1514 ff; Rechberger in Rechberger Paragraph 411, ZPO Rz 6 ff mwN). Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben wären, wird auch von den Vorinstanzen nicht behauptet. Insbesondere fehlt es an der Identität des Anspruchs hier deshalb, weil das neu gestellte Begehren inhaltlich nicht dieselbe Feststellung fordert (Fasching aaO Rz 1515), sondern sich auf eine andere Mietzinsperiode bezieht.
In der Judikatur (RS0041157) wird allerdings auch die Meinung vertreten, daß selbst mangels Identität des Begehrens ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichts führen könne, insbesondere, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten. Diese von der überwiegenden Lehre (Deixler-Hübner, JBl 1996, 467; Frauenberger, JBl 1994, 484; Oberhammer, JAP 1996/97, 28 f; derselbe JBl 1995, 461;
Fasching aaO Rz 1519; Rechberger aaO § 411 ZPO Rz 10; derselbe in FS
Nakamura 477, 483 f) abgelehnte Absicht wird von der jüngeren
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (9 Ob 501/96 = SZ 68/2 = JBl
1995, 458 [Oberhammer]; 2 Ob 10/96 = SZ 69/54 = ecolex 1996, 600
[Oberhammer]; 5 Ob 2152/96y = MietSlg 48.646; 5 Ob 2267/96k = MietSlg
48.645; 9 ObA 205/98g) in Frage gestellt. Danach reicht es nicht aus, daß eine im Vorprozeß relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Wenn eine bestimmte Tatsache aber im Vorprozeß nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich eine Vorfrage darstellte, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozeß keine bindende Wirkung im folgenden zu. In der Lehre (etwa Rechberger in FS Nakamura 485) wird zutreffend darauf hingewiesen, daß die österreichische ZPO mit dem Zwischenantrag auf Feststellung eine Institut kennt, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, daß auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozeß selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Werden Vorfragen ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig (9 ObA 205/98g mwN).48.645; 9 ObA 205/98g) in Frage gestellt. Danach reicht es nicht aus, daß eine im Vorprozeß relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Wenn eine bestimmte Tatsache aber im Vorprozeß nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich eine Vorfrage darstellte, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozeß keine bindende Wirkung im folgenden zu. In der Lehre (etwa Rechberger in FS Nakamura 485) wird zutreffend darauf hingewiesen, daß die österreichische ZPO mit dem Zwischenantrag auf Feststellung eine Institut kennt, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, daß auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozeß selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des Paragraph 411, ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Werden Vorfragen ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig (9 ObA 205/98g mwN).
Der erkennende Senat hat demzufolge in 5 Ob 2267/96k = MietSlg 48.645 einem selbständig anfechtbaren, der formellen Rechtskraft fähigen Beschluß nach § 33 Abs 2 MRG über die Höhe des vom Mieter geschuldeten Betrages eine über den anhängigen Prozeß hinausgehende Wirkung nicht zugebilligt. Er hat in 5 Ob 2152/96y = MietSlg 48.646 in einem Mietzins- überprüfungsverfahren ausgesprochen, daß nur die Entscheidung über einen (zulässigen) Zwischenantrag oder Hauptantrag betreffend die maßgebende Ausstattungs- kategorie Bindungswirkung auf nachfolgende Verfahren entfalten kann. Ist eine solche Entscheidung nicht ergangen, so besteht (für einen neuerlichen Hauptmietzinsüberprüfungsantrag) keine Bindung an die Vorentscheidung, mit welcher ebenfalls nur über einen Zinsüberprüfungsantrag abgesprochen wurde. In 5 Ob 1074/91 = MietSlg 43.317 wurde (im Zusammenhang mit einem Ermäßigungsbegehren nach § 44 Abs 3 MRG idF vor dem 3. WÄG) eine Bindung an eine frühere Entscheidung der Schlichtungsstelle bejaht, die allerdings die Gesetzmäßigkeit in Zukunft fällig werdender Mietzinse betroffen hatte. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung wurde in 5 Ob 318/98w bei der Beurteilung der Rechtskraftwirkung auf die Identität der Zinsperioden abgestellt.Der erkennende Senat hat demzufolge in 5 Ob 2267/96k = MietSlg 48.645 einem selbständig anfechtbaren, der formellen Rechtskraft fähigen Beschluß nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG über die Höhe des vom Mieter geschuldeten Betrages eine über den anhängigen Prozeß hinausgehende Wirkung nicht zugebilligt. Er hat in 5 Ob 2152/96y = MietSlg 48.646 in einem Mietzins- überprüfungsverfahren ausgesprochen, daß nur die Entscheidung über einen (zulässigen) Zwischenantrag oder Hauptantrag betreffend die maßgebende Ausstattungs- kategorie Bindungswirkung auf nachfolgende Verfahren entfalten kann. Ist eine solche Entscheidung nicht ergangen, so besteht (für einen neuerlichen Hauptmietzinsüberprüfungsantrag) keine Bindung an die Vorentscheidung, mit welcher ebenfalls nur über einen Zinsüberprüfungsantrag abgesprochen wurde. In 5 Ob 1074/91 = MietSlg 43.317 wurde (im Zusammenhang mit einem Ermäßigungsbegehren nach Paragraph 44, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG) eine Bindung an eine frühere Entscheidung der Schlichtungsstelle bejaht, die allerdings die Gesetzmäßigkeit in Zukunft fällig werdender Mietzinse betroffen hatte. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung wurde in 5 Ob 318/98w bei der Beurteilung der Rechtskraftwirkung auf die Identität der Zinsperioden abgestellt.
Im vorliegenden Fall sind aber die Zinsperioden, auf die sich die jeweiligen Sachanträge erstrecken, unterschiedlich, weshalb es sich um verschiedene Feststellungsbegehren handelt. Zu einer Ausdehnung der objektiven Grenzen der Rechtskraft besteht hier schon deshalb kein Anlaß, weil die Rechtsprechung zu § 37 Abs 1 Z 8 MRG ohnehin die unterschiedlichsten Begehren zuläßt; so steht es Mieter und Vermieter frei, die Feststellung der zulässigen Höhe des Mietzinses nicht nur zu bestimmten Zinsterminen, sondern auch pro futuro zu begehren; auch zahlreiche andere, über einzelne Mietzinsperioden hinausgehende Anträge sind möglich (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 37 MRG Rz 21 mwN). Weiters kann auch im Verfahren gemäß § 37 MRG gemäß dessen Abs 3 Z 13 jede Verfahrenspartei einen Zwischenantrag auf Feststellung stellen und damit zu einer Entscheidung gelangen, deren Rechtskraftwirkung über jene der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeht (vgl Würth/Zingher aaO § 37 MRG Rz 36 f). Nur am Rande sei erwähnt, daß die wiederholte Stellung von Mietzinsüberprüfungsanträgen insbesondere bei Mutwilligkeit Kostenfolgen gemäß § 37 Abs 3 Z 19 MRG haben kann.Im vorliegenden Fall sind aber die Zinsperioden, auf die sich die jeweiligen Sachanträge erstrecken, unterschiedlich, weshalb es sich um verschiedene Feststellungsbegehren handelt. Zu einer Ausdehnung der objektiven Grenzen der Rechtskraft besteht hier schon deshalb kein Anlaß, weil die Rechtsprechung zu Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG ohnehin die unterschiedlichsten Begehren zuläßt; so steht es Mieter und Vermieter frei, die Feststellung der zulässigen Höhe des Mietzinses nicht nur zu bestimmten Zinsterminen, sondern auch pro futuro zu begehren; auch zahlreiche andere, über einzelne Mietzinsperioden hinausgehende Anträge sind möglich vergleiche Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 37, MRG Rz 21 mwN). Weiters kann auch im Verfahren gemäß Paragraph 37, MRG gemäß dessen Absatz 3, Ziffer 13, jede Verfahrenspartei einen Zwischenantrag auf Feststellung stellen und damit zu einer Entscheidung gelangen, deren Rechtskraftwirkung über jene der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeht vergleiche Würth/Zingher aaO Paragraph 37, MRG Rz 36 f). Nur am Rande sei erwähnt, daß die wiederholte Stellung von Mietzinsüberprüfungsanträgen insbesondere bei Mutwilligkeit Kostenfolgen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG haben kann.
Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß "Entscheidungsharmonie zwar grundsätzlich erstrebenswert ist, die Grenzen der materiellen Rechtskraft allein deshalb aber nicht ausgeweitet werden können. Mit dem Gedanken der "Rechtssicherheit" ist es durchaus vereinbar, bei der Beurteilung eines neuen Anspruchs Konsequenzen aus der erkannten Unrichtigkeit einer Vorentscheidung zu ziehen und jene nicht einfach "fortzuschreiben" (2 Ob 10/96 = SZ 69/54; RIS-Justiz RS0102102). Daß das LGVÜ eine generell andere Sicht nicht gebietet, wurde bereits in 9 ObA 205/98g näher ausgeführt (vgl allerdings 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60; 1 Ob 60/97y = SZ 70/261). Die Vorschriften des 8. Abschnitts dieses Übereinkommens gelangen nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Verfahren in verschiedenen Vertragsstaaten anhängig sind, auf Binnensachverhalte ist das LGVÜ nicht anzuwenden (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 21 Rz 3). Daß es zur ergänzenden Interpretation inländischen Rechts, insbesondere der Rechtskraftvorschriften herangezogen werden darf, ist durchaus zweifelhaft. Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall nicht zu befürchten, daß es zu Entscheidungen kommen könnte, deren Rechtsfolgen einander gegenseitig ausschließen würden (Czernich/Tiefenthaler aaO Art 21 Rz 1 mwN); sollten sich für unterschiedliche Mietzinsperioden unterschiedliche Mietzinshöhen ergeben, wären die betreffenden Entscheidungen nicht in diesem Sinne miteinander unvereinbar.Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß "Entscheidungsharmonie zwar grundsätzlich erstrebenswert ist, die Grenzen der materiellen Rechtskraft allein deshalb aber nicht ausgeweitet werden können. Mit dem Gedanken der "Rechtssicherheit" ist es durchaus vereinbar, bei der Beurteilung eines neuen Anspruchs Konsequenzen aus der erkannten Unrichtigkeit einer Vorentscheidung zu ziehen und jene nicht einfach "fortzuschreiben" (2 Ob 10/96 = SZ 69/54; RIS-Justiz RS0102102). Daß das LGVÜ eine generell andere Sicht nicht gebietet, wurde bereits in 9 ObA 205/98g näher ausgeführt vergleiche allerdings 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60; 1 Ob 60/97y = SZ 70/261). Die Vorschriften des 8. Abschnitts dieses Übereinkommens gelangen nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Verfahren in verschiedenen Vertragsstaaten anhängig sind, auf Binnensachverhalte ist das LGVÜ nicht anzuwenden (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 21, Rz 3). Daß es zur ergänzenden Interpretation inländischen Rechts, insbesondere der Rechtskraftvorschriften herangezogen werden darf, ist durchaus zweifelhaft. Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall nicht zu befürchten, daß es zu Entscheidungen kommen könnte, deren Rechtsfolgen einander gegenseitig ausschließen würden (Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 21, Rz 1 mwN); sollten sich für unterschiedliche Mietzinsperioden unterschiedliche Mietzinshöhen ergeben, wären die betreffenden Entscheidungen nicht in diesem Sinne miteinander unvereinbar.
Da die von den Vorinstanzen angenommene Bindungswirkung nach Meinung des erkennenden Senates somit nicht besteht, müssen noch Feststellungen getroffen werden, die eine Beurteilung des geltend gemachten Anspruches erlauben. Die Rechtssache war daher unter Aufhebung der vorinstanzlichen Sachbeschlüsse an das Erstgericht zurückzuverweisen.