Rechtssatz RS0111491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111491
Entscheidungsdatum
17.01.2018
Norm
LGVÜ Abschn8 Art21
LGVÜ Abschn8 Art22
LGVÜ Abschn8 Art23
Rechtssatz
Die Vorschriften des 8. Abschnitts dieses Übereinkommens gelangen nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Verfahren in verschiedenen Vertragsstaaten anhängig sind, auf Binnensachverhalte ist das LGVÜ nicht anzuwenden. Daß es zur ergänzenden Interpretation inländischen Rechts, insbesondere der Rechtskraftvorschriften herangezogen werden darf, ist zweifelhaft.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 12/99x
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 12/99x
- 7 Ob 106/98h
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 106/98h
Vgl; nur: Daß es zur ergänzenden Interpretation inländischen Rechts, insbesondere der Rechtskraftvorschriften herangezogen werden darf, ist zweifelhaft. (T1)
- 2 Ob 47/01b
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 47/01b
- 9 Ob 151/03a
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 Ob 151/03a
nur: Auf Binnensachverhalte ist das LGVÜ nicht anzuwenden. (T2); Beisatz: Dass die Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVO (bzw - insoweit vergleichbar - des EuGVÜ oder des LGVÜ) bei Rechtsstreitigkeiten nicht anzuwenden sind, an denen als Kläger und Beklagter ausschließlich Personen beteiligt sind, die im Inland ihren Wohnsitz haben, entspricht der völlig herrschenden Auffassung. (T3)
- 6 Ob 237/17x
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 237/17x
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111491
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19990209_OGH0002_0050OB00012_99X0000_001