Die Revisionen sind zulässig, weil sich das aus der Verkehrssicherungspflicht ergebende Tun objektiv zumutbar sein muss (Reischauer in Rummelý, Rz 3 zu § 1294 mwN), weshalb sich die klagende Partei nicht darauf berufen kann, dass ihr wegen der Vielzahl der in ihre Sphäre fallenden Gefahrenstellen die Aufstellung von Warntafeln nicht zumutbar wäre. Die Rechtsmittel der beklagten Parteien sind im Sinne der darin gestellten Eventualanträge auf Aufhebung auch berechtigt.Die Revisionen sind zulässig, weil sich das aus der Verkehrssicherungspflicht ergebende Tun objektiv zumutbar sein muss (Reischauer in Rummelý, Rz 3 zu Paragraph 1294, mwN), weshalb sich die klagende Partei nicht darauf berufen kann, dass ihr wegen der Vielzahl der in ihre Sphäre fallenden Gefahrenstellen die Aufstellung von Warntafeln nicht zumutbar wäre. Die Rechtsmittel der beklagten Parteien sind im Sinne der darin gestellten Eventualanträge auf Aufhebung auch berechtigt.
Sämtliche beklagte Parteien wenden sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es seien der klagenden Partei entsprechende Sicherungsmaßnahmen nicht zumutbar. Es sei nicht so, dass jedes Gewässer schon wegen abstrakter Ertrinkungsgefahr mit Warntafeln versehen müsse, sondern sei lediglich vor spezifischen Gefahren (das Schotterbecken sei geradezu zur Falle geworden) zu warnen. Gerade aus der im gegenständlichen Fall vorliegenden Divergenz zwischen einer zum Spielen einladenden Idylle einerseits und nicht erkennbarer Gefährlichkeit anderseits ergebe sich die Verpflichtung der Organe der klagenden Partei zum Handeln. Die Viertbeklagte macht in ihrem Rechtsmittel überdies geltend, es bestehe eine Bindung an die Entscheidung des BG Imst, in der die Haftung der klagenden Partei bejaht worden sei. Es möge wohl richtig sein, dass zwischen dem Begehren im Verfahren vor dem BG Imst auf Zahlung von Beerdigungskosten und dem nunmehrigen Begehren keine Identität vorliege. Es werde in der Rechtsprechung aber die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens das Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führe, insbesondere, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung nicht gestatteten. Insbesondere das Gemeinschaftsrecht billige der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine überragende Bedeutung zu und wolle unter allen Umständen widersprechende Entscheidungen vermeiden. Der zweite Halbsatz des ersten Satzes des § 411 Abs 1 ZPO widerspreche dem Gemeinschaftsrecht und sei daher auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden. Der EuGH habe zu Art 21 EuGVÜ ausgesprochen, dass dieser Artikel dann Anwendung finde, wenn die Parteien der beiden Prozesse dieselben seien und wenn beide Klagen wegen desselben Anspruches anhängig gemacht worden seien. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn beide Rechtsstreitigkeiten den gleichen Gegenstand hätten, wobei dieser Begriff nicht auf die formale Identität der Parteien beschränkt werden könne. Klagen stünden im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben sei, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheine, um zu vermeiden, dass im getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Dieser Zusammenhang sei zwischen dem Vorprozess im Verfahren vor dem BG Imst und dem gegenständlichen jedenfalls gegeben.Sämtliche beklagte Parteien wenden sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es seien der klagenden Partei entsprechende Sicherungsmaßnahmen nicht zumutbar. Es sei nicht so, dass jedes Gewässer schon wegen abstrakter Ertrinkungsgefahr mit Warntafeln versehen müsse, sondern sei lediglich vor spezifischen Gefahren (das Schotterbecken sei geradezu zur Falle geworden) zu warnen. Gerade aus der im gegenständlichen Fall vorliegenden Divergenz zwischen einer zum Spielen einladenden Idylle einerseits und nicht erkennbarer Gefährlichkeit anderseits ergebe sich die Verpflichtung der Organe der klagenden Partei zum Handeln. Die Viertbeklagte macht in ihrem Rechtsmittel überdies geltend, es bestehe eine Bindung an die Entscheidung des BG Imst, in der die Haftung der klagenden Partei bejaht worden sei. Es möge wohl richtig sein, dass zwischen dem Begehren im Verfahren vor dem BG Imst auf Zahlung von Beerdigungskosten und dem nunmehrigen Begehren keine Identität vorliege. Es werde in der Rechtsprechung aber die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens das Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führe, insbesondere, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung nicht gestatteten. Insbesondere das Gemeinschaftsrecht billige der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine überragende Bedeutung zu und wolle unter allen Umständen widersprechende Entscheidungen vermeiden. Der zweite Halbsatz des ersten Satzes des Paragraph 411, Absatz eins, ZPO widerspreche dem Gemeinschaftsrecht und sei daher auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden. Der EuGH habe zu Artikel 21, EuGVÜ ausgesprochen, dass dieser Artikel dann Anwendung finde, wenn die Parteien der beiden Prozesse dieselben seien und wenn beide Klagen wegen desselben Anspruches anhängig gemacht worden seien. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn beide Rechtsstreitigkeiten den gleichen Gegenstand hätten, wobei dieser Begriff nicht auf die formale Identität der Parteien beschränkt werden könne. Klagen stünden im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben sei, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheine, um zu vermeiden, dass im getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Dieser Zusammenhang sei zwischen dem Vorprozess im Verfahren vor dem BG Imst und dem gegenständlichen jedenfalls gegeben.
Hiezu wurde erwogen:
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, hat jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seinem Bereich bestehen lässt, dafür zu sorgen, dass sie niemanden schädigt (Koziol/Welser, II11, 284; Koziol, Haftpflichtrecht IIý, 61 f). Die Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht (Koziol, aaO, 63), d.i. im vorliegenden Fall die klagende Partei. Ohne Zweifel haftete dem Rückhaltebecken, in dem Carina, Corinna und Alfred Z* ertranken, eine besondere Gefährlichkeit an. Die Gefährlichkeit an sich begründet aber noch keine Verkehrssicherungspflicht, sondern entsteht die Verpflichtung zu Sicherheitsvorkehrungen nur dann, wenn die Gefahr erkennbar ist und durch zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann (SZ 37/97; SZ 64/23 ua). Das Erstgericht hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Erkennbarkeit der besonderen Gefährlichkeit bejaht, doch reichen seine Tatsachenfeststellungen nicht aus, um diese Frage abschließend zu klären. Einerseits wurde nämlich festgestellt, dass auch für einen durchaus sorgfältigen Menschen die Gefährlichkeit nicht erkennbar war, anderseits aber ausgeführt, dass die Erkennbarkeit für die klagende Partei gegeben war. Es fehlt aber an Tatsachenfeststellungen, die diese Schluss zulassen, obwohl die klagende Partei eingewendet hat, die Gefährlichkeit sei auch für sie nicht erkennbar gewesen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren diese Frage mit den Parteien zu erörtern und Tatsachenfeststellungen zu treffen haben, aus denen sich ergibt, ob bei Errichtung oder in der Folge für einen sorgfältigen Errichter oder Betreiber einer solchen Anlage (maßgeblich ist der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB) die bei dem Unfall zu Tage getretene besondere Gefährlichkeit erkennbar war.Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, hat jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seinem Bereich bestehen lässt, dafür zu sorgen, dass sie niemanden schädigt (Koziol/Welser, II11, 284; Koziol, Haftpflichtrecht IIý, 61 f). Die Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht (Koziol, aaO, 63), d.i. im vorliegenden Fall die klagende Partei. Ohne Zweifel haftete dem Rückhaltebecken, in dem Carina, Corinna und Alfred Z* ertranken, eine besondere Gefährlichkeit an. Die Gefährlichkeit an sich begründet aber noch keine Verkehrssicherungspflicht, sondern entsteht die Verpflichtung zu Sicherheitsvorkehrungen nur dann, wenn die Gefahr erkennbar ist und durch zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann (SZ 37/97; SZ 64/23 ua). Das Erstgericht hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Erkennbarkeit der besonderen Gefährlichkeit bejaht, doch reichen seine Tatsachenfeststellungen nicht aus, um diese Frage abschließend zu klären. Einerseits wurde nämlich festgestellt, dass auch für einen durchaus sorgfältigen Menschen die Gefährlichkeit nicht erkennbar war, anderseits aber ausgeführt, dass die Erkennbarkeit für die klagende Partei gegeben war. Es fehlt aber an Tatsachenfeststellungen, die diese Schluss zulassen, obwohl die klagende Partei eingewendet hat, die Gefährlichkeit sei auch für sie nicht erkennbar gewesen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren diese Frage mit den Parteien zu erörtern und Tatsachenfeststellungen zu treffen haben, aus denen sich ergibt, ob bei Errichtung oder in der Folge für einen sorgfältigen Errichter oder Betreiber einer solchen Anlage (maßgeblich ist der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB) die bei dem Unfall zu Tage getretene besondere Gefährlichkeit erkennbar war.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass sich niemand darauf verlassen könne, dass das Ufer eines fließenden Gewässers auf ungefährliche Weise betreten werden könne, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Ein allgemein bekannter Erfahrungssatz, dass das Betreten eines Ufers eines fließenden Gewässers gefährlich sei, ist ihm fremd. Es erscheint dem erkennenden Senat vielmehr lebensfremd, ohne besondere Hinweise jedes Ufer eines fließenden Gewässers für gefährlich zu erachten. Vielmehr bedarf es eines besonderen Hinweises um eine Gefährlichkeit zu erkennen (wie zB Unterwaschungen), doch waren eben hier derartige Hinweise nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht gegeben. Es ist daher nicht richtig, dass die klagende Partei darauf vertrauen konnte, dass niemand das Gewässer betreten werde bzw die Aufsichtspflichtigen eines Kindes dieses am Betreten hindern werden. Auch die tiefe Wassertemperatur berechtigte die klagende Partei nicht zur Annahme, niemand werde die Gefahrenstelle betreten. Schließlich werden seichte Gewässer (vor allem bei hoher Lufttemperatur) auch dann betreten, wenn die Wassertemperatur sehr niedrig ist. Zutreffend ist zwar, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt und dadurch ein in Wahrheit vom Verschulden losgelöste Haftung angestrebt werden darf; sie ist vielmehr auf das zumutbare Maß zu beschränken (ZVR 1989/28; RZ 1992/77 ua). Die Zumutbarkeit ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen (Reischauer in Rummelý, ABGB, Rz 3 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297 mwN). Die klagende Partei kann sich daher nicht darauf berufen, dass sie einer Warnpflicht wegen der Vielzahl der Gewässer, die in ihrem Eigentum stehen, nicht nachkommen kann. Vielmehr wäre es der klagenden Partei durchaus zumutbar, bei der hier gegebenen besonderen Gefahr (Lebensgefahr) auf diese durch die Errichtung entsprechender Tafeln hinzuweisen. Es ist auch keine übersehbare Zahl von Warntafeln zu befürchten, weil wohl nicht bei allen Gewässern eine solche Gefahr gegeben ist. Dass im vorliegenden Fall Corinna und/oder Alfred Z* bei Vorliegen einer entsprechenden Warntafel Carina Z* am Betreten des Wassers gehindert hätten, ist evident. Dies hätte aber dann auch in weiterer Folge dazu geführt, dass sie selbst nicht ertrunken wären.Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass sich niemand darauf verlassen könne, dass das Ufer eines fließenden Gewässers auf ungefährliche Weise betreten werden könne, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Ein allgemein bekannter Erfahrungssatz, dass das Betreten eines Ufers eines fließenden Gewässers gefährlich sei, ist ihm fremd. Es erscheint dem erkennenden Senat vielmehr lebensfremd, ohne besondere Hinweise jedes Ufer eines fließenden Gewässers für gefährlich zu erachten. Vielmehr bedarf es eines besonderen Hinweises um eine Gefährlichkeit zu erkennen (wie zB Unterwaschungen), doch waren eben hier derartige Hinweise nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht gegeben. Es ist daher nicht richtig, dass die klagende Partei darauf vertrauen konnte, dass niemand das Gewässer betreten werde bzw die Aufsichtspflichtigen eines Kindes dieses am Betreten hindern werden. Auch die tiefe Wassertemperatur berechtigte die klagende Partei nicht zur Annahme, niemand werde die Gefahrenstelle betreten. Schließlich werden seichte Gewässer (vor allem bei hoher Lufttemperatur) auch dann betreten, wenn die Wassertemperatur sehr niedrig ist. Zutreffend ist zwar, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt und dadurch ein in Wahrheit vom Verschulden losgelöste Haftung angestrebt werden darf; sie ist vielmehr auf das zumutbare Maß zu beschränken (ZVR 1989/28; RZ 1992/77 ua). Die Zumutbarkeit ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen (Reischauer in Rummelý, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297, mwN). Die klagende Partei kann sich daher nicht darauf berufen, dass sie einer Warnpflicht wegen der Vielzahl der Gewässer, die in ihrem Eigentum stehen, nicht nachkommen kann. Vielmehr wäre es der klagenden Partei durchaus zumutbar, bei der hier gegebenen besonderen Gefahr (Lebensgefahr) auf diese durch die Errichtung entsprechender Tafeln hinzuweisen. Es ist auch keine übersehbare Zahl von Warntafeln zu befürchten, weil wohl nicht bei allen Gewässern eine solche Gefahr gegeben ist. Dass im vorliegenden Fall Corinna und/oder Alfred Z* bei Vorliegen einer entsprechenden Warntafel Carina Z* am Betreten des Wassers gehindert hätten, ist evident. Dies hätte aber dann auch in weiterer Folge dazu geführt, dass sie selbst nicht ertrunken wären.
Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht eine Bindung an die im Vorprozess ergangene Entscheidung des BG Imst verneint. Die materielle Rechtskraftwirkung gilt grundsätzlich nur bei Identität des Anspruches, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes (RIS-Justiz RS0041572; JBl 1999, 675). Im vorliegenden Fall fehlt es teils an der Identität der Parteien und jedenfalls an der Anspruchsidentität. Allerdings wird auch die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichts führen könne, insbesondere, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten. Auch der erkennende Senat ist aber der Auffassung, dass die Entscheidungsharmonie zwar grundätzlich erstrebenswert ist, die Grenzen der materiellen Rechtskraft allein deshalb aber nicht ausgeweitetet werden können. Mit dem Gedanken der Rechtssicherheit ist es durchaus auch vereinbar, bei Beurteilung eines neuen Anspruches Konsequenzen aus der erkannten Unrichtigkeit einer Vorentscheidung zu ziehen und jene nicht einfach fortzuschreiben (RIS-Justiz RS0102102; 5 Ob 12/99x = immolex 1999, 142 = RdW 1999, 414 = RZ 1999/52 = WoBl 2000, 57 = MietSlg 51.683). Dass das LGVÜ (bzw EuGVÜ) eine generell andere Sicht nicht gebietet, wurde bereits in der Entscheidung JBl 1999, 675 näher ausgeführt. Die Vorschriften des 8. Abschnittes dieses Übereinkommens gelangen nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Verfahren in verschiedenen Vertragsstaaten anhängig sind, auf Binnensachverhalte ist das LGVÜ nicht anzuwenden (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 21 Rz 3). Dass es zur ergänzenden Interpretation inländischen Rechts, insbesondere der Rechtskraftvorschriften herangezogen werden darf, ist durchaus zweifelhaft (s JBl 1999, 675 und 5 Ob 12/99x). Selbst eine Interpretation unter dem Blickwinkel des LGVÜ würde aber zu einer Bindung im vorliegenden Fall nicht führen. Wie der EuGH zu Art 21 EuGVÜ ausgesprochen hat (Slg der Rsp 1987 S 4861 Gubisch/Palumbo), findet Art 21 EuGVÜ dann Anwendung, wenn die Parteien der beiden Prozesse dieselben sind und wenn beide Klagen wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht worden sind. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn beide Rechtsstreitigkeiten den gleichen Gegenstand hätten, wobei dieser Begriff nicht auf die formelle Identität der beiden Klagen beschränkt werden könne. Insbesondere müsse vermieden werden, dass die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung, durch die die Verurteilung zur Erfüllung eines Vertrages ausgesprochen werde, im ersuchten Staat abgelehnt werde, wenn eine Entscheidung eines Gerichtes dieses Staates vorläge, die die Unwirksamkeit oder die Auflösung desselben Vertrages ausspreche. Ein solches Ergebnis, das die Wirkung jeder gerichtlichen Entscheidung auf das nationale Hoheitsgebiet beschränke, liefe den Zielen des Übereinkommens zuwider, das auf eine Verstärkung des Rechtsschutzes innerhalb der gesamten Gemeinschaft und einer Erleichterung der Anerkennung der in jedem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung in jedem anderen Vertragsstaat gerichtet sei. Die hier vorliegenden Fallkonstellation (rechtskräftiger Zuspruch von Beerdigungskosten an die Vierbeklagte gegenüber dem Feststellungsanspruch der klagenden Partei, dass keine Haftung besteht) kann dem Begriff "desselben Anspruchs" im Sinn des Art 21 Abs 1 LGVÜ nicht gleichgehalten werden, weshalb eine Bindung an die Entscheidung des BG Imst zu verneinen ist.Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht eine Bindung an die im Vorprozess ergangene Entscheidung des BG Imst verneint. Die materielle Rechtskraftwirkung gilt grundsätzlich nur bei Identität des Anspruches, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes (RIS-Justiz RS0041572; JBl 1999, 675). Im vorliegenden Fall fehlt es teils an der Identität der Parteien und jedenfalls an der Anspruchsidentität. Allerdings wird auch die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichts führen könne, insbesondere, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten. Auch der erkennende Senat ist aber der Auffassung, dass die Entscheidungsharmonie zwar grundätzlich erstrebenswert ist, die Grenzen der materiellen Rechtskraft allein deshalb aber nicht ausgeweitetet werden können. Mit dem Gedanken der Rechtssicherheit ist es durchaus auch vereinbar, bei Beurteilung eines neuen Anspruches Konsequenzen aus der erkannten Unrichtigkeit einer Vorentscheidung zu ziehen und jene nicht einfach fortzuschreiben (RIS-Justiz RS0102102; 5 Ob 12/99x = immolex 1999, 142 = RdW 1999, 414 = RZ 1999/52 = WoBl 2000, 57 = MietSlg 51.683). Dass das LGVÜ (bzw EuGVÜ) eine generell andere Sicht nicht gebietet, wurde bereits in der Entscheidung JBl 1999, 675 näher ausgeführt. Die Vorschriften des 8. Abschnittes dieses Übereinkommens gelangen nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Verfahren in verschiedenen Vertragsstaaten anhängig sind, auf Binnensachverhalte ist das LGVÜ nicht anzuwenden (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 21, Rz 3). Dass es zur ergänzenden Interpretation inländischen Rechts, insbesondere der Rechtskraftvorschriften herangezogen werden darf, ist durchaus zweifelhaft (s JBl 1999, 675 und 5 Ob 12/99x). Selbst eine Interpretation unter dem Blickwinkel des LGVÜ würde aber zu einer Bindung im vorliegenden Fall nicht führen. Wie der EuGH zu Artikel 21, EuGVÜ ausgesprochen hat (Slg der Rsp 1987 S 4861 Gubisch/Palumbo), findet Artikel 21, EuGVÜ dann Anwendung, wenn die Parteien der beiden Prozesse dieselben sind und wenn beide Klagen wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht worden sind. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn beide Rechtsstreitigkeiten den gleichen Gegenstand hätten, wobei dieser Begriff nicht auf die formelle Identität der beiden Klagen beschränkt werden könne. Insbesondere müsse vermieden werden, dass die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung, durch die die Verurteilung zur Erfüllung eines Vertrages ausgesprochen werde, im ersuchten Staat abgelehnt werde, wenn eine Entscheidung eines Gerichtes dieses Staates vorläge, die die Unwirksamkeit oder die Auflösung desselben Vertrages ausspreche. Ein solches Ergebnis, das die Wirkung jeder gerichtlichen Entscheidung auf das nationale Hoheitsgebiet beschränke, liefe den Zielen des Übereinkommens zuwider, das auf eine Verstärkung des Rechtsschutzes innerhalb der gesamten Gemeinschaft und einer Erleichterung der Anerkennung der in jedem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung in jedem anderen Vertragsstaat gerichtet sei. Die hier vorliegenden Fallkonstellation (rechtskräftiger Zuspruch von Beerdigungskosten an die Vierbeklagte gegenüber dem Feststellungsanspruch der klagenden Partei, dass keine Haftung besteht) kann dem Begriff "desselben Anspruchs" im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, LGVÜ nicht gleichgehalten werden, weshalb eine Bindung an die Entscheidung des BG Imst zu verneinen ist.
Es bedarf daher der schon oben erwähnten Verfahrensergänzungen durch das Erstgericht.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.