Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 526 Abs 2 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage die in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage die in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Dass die Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVO (bzw - insoweit vergleichbar - des EuGVÜ oder des LGVÜ) bei Rechtsstreitigkeiten nicht anzuwenden sind, an denen als Kläger und Beklagter ausschließlich Personen beteiligt sind, die im Inland ihren Wohnsitz haben, entspricht der völlig herrschenden Auffassung (JBl 2002, 603; JBl 2002, 250; RZ 1999/52; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht II Rz 26 zu Art 1 EuGVO sowie - ausdrücklich zum Verbrauchergerichtsstand - Rz 5 zu Art 16 EuGVO; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Rz 4 zu Art 1 EuGVO; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht7 Rz 7 vor Art 2 je mwN).Dass die Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVO (bzw - insoweit vergleichbar - des EuGVÜ oder des LGVÜ) bei Rechtsstreitigkeiten nicht anzuwenden sind, an denen als Kläger und Beklagter ausschließlich Personen beteiligt sind, die im Inland ihren Wohnsitz haben, entspricht der völlig herrschenden Auffassung (JBl 2002, 603; JBl 2002, 250; RZ 1999/52; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht römisch zwei Rz 26 zu Artikel eins, EuGVO sowie - ausdrücklich zum Verbrauchergerichtsstand - Rz 5 zu Artikel 16, EuGVO; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Rz 4 zu Artikel eins, EuGVO; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht7 Rz 7 vor Artikel 2, je mwN).
Die dagegen im Revisionsrekurs vorgebrachten Einwände überzeugen nicht: Aus dem Umstand, dass die Entscheidung JBl 2002, 603 vor dem Inkrafttreten des EuGVO zum EuGVÜ ergangen ist, ist für die Revisionsrekurswerberin nichts zu gewinnen, weil das EuGVO die Systematik und den Inhalt des EuGVÜ weitestgehend übernommen hat und die gegenüber dem EuGVÜ bestehenden Unterschiede für die hier zu beurteilende Frage ohne Bedeutung sind.
Dass die EuGVO "in ihrem Anwendungsbereich" die nationalen Zuständigkeitsvorschriften ausschließt, sagt darüber, ob eine Sache in diesen Anwendungsbereich fällt, nichts aus. Auch der Umstand, dass die EuGVO - im Unterschied zum EuGVÜ - für Klagen des Verbrauchers gegen den ausländischen Vertragspartner auch die örtliche Zuständigkeit regelt, verhilft dem Kläger ebenfalls nicht zum Erfolg, weil diese Regelung des EuGVO ja gar nicht zur Anwendung kommt. Dass der Verbraucher einen inländischen Vertragspartner nur beim für dessen Sitz zuständigen Gericht, den ausländischen Unternehmer jedoch beim eigenen Wohnsitzgericht klagen kann, trifft zu, ändert aber am Ergebnis nichts. Art 16 EuGVO soll dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, den ausländischen Unternehmer im Inland zu klagen; dass diese Bestimmung auch die örtliche Zuständigkeit regelt (zu den Gründen: Schoibl, JBl 2003, 149 ff [162 f]), erweitert weder ihren Anwendungsbereich auf Binnensachverhalte, noch kann daraus abgeleitet werden, dass die auf Binnensachverhalte anzuwendende inländische Zuständigkeitsordnung, die einen vergleichbaren Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers nicht kennt, als europarechtswidrig und ihre Anwendung daher als unzulässig zu qualifizieren wäre.Dass die EuGVO "in ihrem Anwendungsbereich" die nationalen Zuständigkeitsvorschriften ausschließt, sagt darüber, ob eine Sache in diesen Anwendungsbereich fällt, nichts aus. Auch der Umstand, dass die EuGVO - im Unterschied zum EuGVÜ - für Klagen des Verbrauchers gegen den ausländischen Vertragspartner auch die örtliche Zuständigkeit regelt, verhilft dem Kläger ebenfalls nicht zum Erfolg, weil diese Regelung des EuGVO ja gar nicht zur Anwendung kommt. Dass der Verbraucher einen inländischen Vertragspartner nur beim für dessen Sitz zuständigen Gericht, den ausländischen Unternehmer jedoch beim eigenen Wohnsitzgericht klagen kann, trifft zu, ändert aber am Ergebnis nichts. Artikel 16, EuGVO soll dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, den ausländischen Unternehmer im Inland zu klagen; dass diese Bestimmung auch die örtliche Zuständigkeit regelt (zu den Gründen: Schoibl, JBl 2003, 149 ff [162 f]), erweitert weder ihren Anwendungsbereich auf Binnensachverhalte, noch kann daraus abgeleitet werden, dass die auf Binnensachverhalte anzuwendende inländische Zuständigkeitsordnung, die einen vergleichbaren Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers nicht kennt, als europarechtswidrig und ihre Anwendung daher als unzulässig zu qualifizieren wäre.
Im Sinne der hier zu lösenden Zuständigkeitsfrage handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen Binnensachverhalt. Zwar hat die Sache - durch die Tatsache, dass sich der der Klage zugrunde liegende Unfall in der Türkei ereignete - einen Auslandsbezug; dieser betrifft aber in keiner Weise die Zuständigkeit für den von Inländern im Inland geführten Rechtsstreit und ist daher für die Frage der Anwendung der EuGVO ohne Bedeutung.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausdrücklich hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausdrücklich hingewiesen.
Vrömisch fünf