Entscheidung 5 Ob 1074/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.10.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Ulrike A*****, vertreten durch Dr.Michael Peschl, MVÖ, Wiedner Hauptstraße 60b, 1040 Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Dr.Erwin S***** und 2.) Dr.Rosa S*****, beide Hauseigentümer, ***** wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 4.Juli 1991, GZ 48 R 304/91-15, den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Ulrike A*****, vertreten durch Dr.Michael Peschl, MVÖ, Wiedner Hauptstraße 60b, 1040 Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Dr.Erwin S***** und 2.) Dr.Rosa S*****, beide Hauseigentümer, ***** wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 4.Juli 1991, GZ 48 R 304/91-15, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16-18 MRG zurückgewiesen (§§ 510 und 528a ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16-18 MRG).Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 -, 18, MRG zurückgewiesen (Paragraphen 510 und 528 a ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 -, 18, MRG).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Im Verfahren Schli 1/82 strebte die Antragstellerin mit Antrag vom 20.7.1982 die Entscheidung an, um welchen Betrag ab August 1982, also in der Zukunft, die Vorschreibung des im Mietvertrag vom 16.7.1989 vereinbarten statt des sich für eine Wohnung der Ausstattungskategorie "C" nach § 44 Abs 3 MRG ergebenden Mietzinses das gesetzliche Zinsausmaß überschreite. Da die Antragsgegner dem Herabsetzungsbegehren teilweise, nämlich ausgehend von einer Ausstattungskategorie "B", ab 1.8.1982 nachkamen (eineinhalbfacher Kategoriezins S 2.289,37) und die Schlichtungsstelle im Rahmen der Vorfragenbeurteilung von einer Wohnung der Ausstattungskategorie "B" ausging, wies sie den Antrag auf (weitere) Ermäßigung des Hauptmietzinses von S 2.289,37 ab. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.Im Verfahren Schli 1/82 strebte die Antragstellerin mit Antrag vom 20.7.1982 die Entscheidung an, um welchen Betrag ab August 1982, also in der Zukunft, die Vorschreibung des im Mietvertrag vom 16.7.1989 vereinbarten statt des sich für eine Wohnung der Ausstattungskategorie "C" nach Paragraph 44, Absatz 3, MRG ergebenden Mietzinses das gesetzliche Zinsausmaß überschreite. Da die Antragsgegner dem Herabsetzungsbegehren teilweise, nämlich ausgehend von einer Ausstattungskategorie "B", ab 1.8.1982 nachkamen (eineinhalbfacher Kategoriezins S 2.289,37) und die Schlichtungsstelle im Rahmen der Vorfragenbeurteilung von einer Wohnung der Ausstattungskategorie "B" ausging, wies sie den Antrag auf (weitere) Ermäßigung des Hauptmietzinses von S 2.289,37 ab. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.
Die Rechtskraft dieser Entscheidung hat zur Folge, daß in einem späteren Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG betreffend die Feststellung von Mietzinsüberschreitungen zu bestimmten Zinsterminen eine abermalige selbständige Beurteilung des Ermäßigungsbegehrens nach § 44 Abs 3 MRG als Vorfrage ausgeschlossen ist. Diesbezüglich ist vielmehr - wie es das Rekursgericht tat - die Vorfrage unter Bindung an die Entscheidung zu Schli 1/82 zu lösen. Auf die dort als Vorfrage beurteilte Ausstattungskategorie ist daher gar nicht mehr einzugehen.Die Rechtskraft dieser Entscheidung hat zur Folge, daß in einem späteren Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG betreffend die Feststellung von Mietzinsüberschreitungen zu bestimmten Zinsterminen eine abermalige selbständige Beurteilung des Ermäßigungsbegehrens nach Paragraph 44, Absatz 3, MRG als Vorfrage ausgeschlossen ist. Diesbezüglich ist vielmehr - wie es das Rekursgericht tat - die Vorfrage unter Bindung an die Entscheidung zu Schli 1/82 zu lösen. Auf die dort als Vorfrage beurteilte Ausstattungskategorie ist daher gar nicht mehr einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01074.91.1008.000
Dokumentnummer
JJT_19911008_OGH0002_0050OB01074_9100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung