Rechtssatz RS0070589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070589
Entscheidungsdatum
20.04.2006
Rechtssatz
Die Rechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle über die (durch ein Ermäßigungsbegehren nach § 44 Abs 3 MRG bewirkte) Gesetzmäßigkeit der in Zukunft fällig werdenden Hauptmietzinse hat zur Folge, daß in einem späteren Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG betreffend die Feststellung von Mietzinsüberschreitungen zu bestimmten Zinsterminen eine abermalige selbständige Beurteilung des Ermäßigungsbegehrens nach § 44 Abs 3 MRG als Vorfrage ausgeschlossen ist. Diesbezüglich ist vielmehr die Vorfrage unter Bindung an die Entscheidung der Schlichtungsstelle zu lösen.Die Rechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle über die (durch ein Ermäßigungsbegehren nach Paragraph 44, Absatz 3, MRG bewirkte) Gesetzmäßigkeit der in Zukunft fällig werdenden Hauptmietzinse hat zur Folge, daß in einem späteren Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG betreffend die Feststellung von Mietzinsüberschreitungen zu bestimmten Zinsterminen eine abermalige selbständige Beurteilung des Ermäßigungsbegehrens nach Paragraph 44, Absatz 3, MRG als Vorfrage ausgeschlossen ist. Diesbezüglich ist vielmehr die Vorfrage unter Bindung an die Entscheidung der Schlichtungsstelle zu lösen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1074/91
Entscheidungstext OGH 08.10.1991 5 Ob 1074/91
- 5 Ob 318/98w
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 318/98w
Vgl
- 8 Ob 76/99f
Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 76/99f
Vgl; nur: Bindung an die Entscheidung der Schlichtungsstelle. (T1)
- 5 Ob 302/05f
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 302/05f
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 20 Abs 4 MRG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070589
Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0050OB01074_9100000_001