Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG nF) - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nF unzulässig.Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG nF) - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF unzulässig.
1. Gemäß § 21 Abs 3 MRG hat der Vermieter die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen; er hat die Abrechnung an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege - bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege - zu gewähren. Auf Verlangen eines Hauptmieters sind von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen, weitere Ausdrucke) anfertigen zu lassen. Kommt der Vermieter der im § 21 Abs 3 MRG ausgesprochenen Verpflichtung zur Legung der Abrechnung und Einsichtgewährung in die Belege nicht nach, so gilt § 20 Abs 4 MRG. Nach § 20 Abs 4 MRG ist der Vermieter, kommt dieser seiner Verpflichtung zur Abrechnung und Einsichtgewährung nicht nach, auf Antrag eines Hauptmieters vom Gericht (der Gemeinde, § 39 MRG) dazu zu verhalten. Weigert er sich auch bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht (der Gemeinde), die Mietzinsabrechnung zu legen oder die Einsicht in die Belege zu gewähren, oder erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat das Gericht (die Gemeinde) auf Antrag eines Hauptmieters dem Vermieter unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 2.000 Euro aufzutragen, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrechnung zu legen und (oder) die Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, MRG hat der Vermieter die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen; er hat die Abrechnung an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege - bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege - zu gewähren. Auf Verlangen eines Hauptmieters sind von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen, weitere Ausdrucke) anfertigen zu lassen. Kommt der Vermieter der im Paragraph 21, Absatz 3, MRG ausgesprochenen Verpflichtung zur Legung der Abrechnung und Einsichtgewährung in die Belege nicht nach, so gilt Paragraph 20, Absatz 4, MRG. Nach Paragraph 20, Absatz 4, MRG ist der Vermieter, kommt dieser seiner Verpflichtung zur Abrechnung und Einsichtgewährung nicht nach, auf Antrag eines Hauptmieters vom Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39, MRG) dazu zu verhalten. Weigert er sich auch bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht (der Gemeinde), die Mietzinsabrechnung zu legen oder die Einsicht in die Belege zu gewähren, oder erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat das Gericht (die Gemeinde) auf Antrag eines Hauptmieters dem Vermieter unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 2.000 Euro aufzutragen, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrechnung zu legen und (oder) die Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird.
2. Über die Legung der Abrechnungen (ua) nach § 20 Abs 3 und 4 MRG sowie § 21 Abs 5 MRG ist gemäß § 37 Abs 1 Z 11 iVm Abs 3 MRG im mietrechtlichen Außerstreitverfahren zu entscheiden. Diese Rechtslage verweist die Entscheidung über alle Anträge, die die in den genannten Bestimmungen geregelten Sachbereiche betreffen, in das Außerstreitverfahren, daher auch die Verhängung von Ordnungsstrafen (als Beugemittel; vgl E. M. Hausmann in T. Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht § 20 MRG Rz 66) nach § 20 Abs 4 MRG. Im Ergebnis folgt daraus, dass der Gesetzgeber durch die in § 37 Abs 1 Z 11 MRG und § 20 Abs 4 MRG erfolgten Regelungen die Durchsetzung von Aufträgen zur Rechnungslegung und Einsichtgewährung in die Belege nicht dem Exekutionsverfahren, sei es nach dem dritten Abschnitt des ersten Teiles der Exekutionsordnung oder nach dem seinerzeitigen § 19 AußStrG aF, überlassen wollte, sondern die Durchsetzung im Zuge des über den Antrag auf Rechnungslegung eingeleiteten Verfahrens selbst durch eine weitere Entscheidung vorgesehen hat (5 Ob 98/92 = WoBl 1993/62, 81, zust Würth = RZ 1994/36, 93). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits im Fall einer Betriebskostenabrechnung in der - in der Lehre nicht auf Kritik gestoßenen - Entscheidung 5 Ob 126/99m = immolex 1999, 295 = WoBl 2000/16, 43 = MietSlg 51/23 = ImmZ 2001, 110 erkannt, dass im Rahmen der zuvor dargestellten Verfahrensbestimmungen zunächst durch einen Titel die Verpflichtung zur Abrechnung zu schaffen und dieser dann gemäß § 20 Abs 4 MRG im fortgesetzten Verfahren durchzusetzen ist. Die vom Rekursgericht und von den Rechtsmittelwerbern als erheblich erkannte Rechtsfrage ist also vom erkennenden Senat bereits dahin beantwortet worden, dass die Entscheidung über die Verpflichtung zur Abrechnung gleichsam den Titel darstellt, der dann nicht in einem neuen (gesonderten), sondern im fortgesetzten Verfahren durch die Verhängung von Ordnungsstrafen als Beugemittel (exekutiv) durchgesetzt wird. Dieses Konzept von der Fortsetzung des Titelverfahrens entspricht im Übrigen dem Verständnis des § 6 Abs 2 MRG (früher: § 8 Abs 2 MG) als Sonderregelung für die Durchsetzung von Aufträgen nach § 6 Abs 1 MRG (früher: § 8 Abs 1 MG; 5 Ob 2241/96m = immolex 1997/101, 198 = RZ 1997/60, 197 = WoBl 1997/62, 189, Würth); eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich insoweit nicht.2. Über die Legung der Abrechnungen (ua) nach Paragraph 20, Absatz 3 und 4 MRG sowie Paragraph 21, Absatz 5, MRG ist gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Absatz 3, MRG im mietrechtlichen Außerstreitverfahren zu entscheiden. Diese Rechtslage verweist die Entscheidung über alle Anträge, die die in den genannten Bestimmungen geregelten Sachbereiche betreffen, in das Außerstreitverfahren, daher auch die Verhängung von Ordnungsstrafen (als Beugemittel; vergleiche E. M. Hausmann in T. Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Paragraph 20, MRG Rz 66) nach Paragraph 20, Absatz 4, MRG. Im Ergebnis folgt daraus, dass der Gesetzgeber durch die in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG und Paragraph 20, Absatz 4, MRG erfolgten Regelungen die Durchsetzung von Aufträgen zur Rechnungslegung und Einsichtgewährung in die Belege nicht dem Exekutionsverfahren, sei es nach dem dritten Abschnitt des ersten Teiles der Exekutionsordnung oder nach dem seinerzeitigen Paragraph 19, AußStrG aF, überlassen wollte, sondern die Durchsetzung im Zuge des über den Antrag auf Rechnungslegung eingeleiteten Verfahrens selbst durch eine weitere Entscheidung vorgesehen hat (5 Ob 98/92 = WoBl 1993/62, 81, zust Würth = RZ 1994/36, 93). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits im Fall einer Betriebskostenabrechnung in der - in der Lehre nicht auf Kritik gestoßenen - Entscheidung 5 Ob 126/99m = immolex 1999, 295 = WoBl 2000/16, 43 = MietSlg 51/23 = ImmZ 2001, 110 erkannt, dass im Rahmen der zuvor dargestellten Verfahrensbestimmungen zunächst durch einen Titel die Verpflichtung zur Abrechnung zu schaffen und dieser dann gemäß Paragraph 20, Absatz 4, MRG im fortgesetzten Verfahren durchzusetzen ist. Die vom Rekursgericht und von den Rechtsmittelwerbern als erheblich erkannte Rechtsfrage ist also vom erkennenden Senat bereits dahin beantwortet worden, dass die Entscheidung über die Verpflichtung zur Abrechnung gleichsam den Titel darstellt, der dann nicht in einem neuen (gesonderten), sondern im fortgesetzten Verfahren durch die Verhängung von Ordnungsstrafen als Beugemittel (exekutiv) durchgesetzt wird. Dieses Konzept von der Fortsetzung des Titelverfahrens entspricht im Übrigen dem Verständnis des Paragraph 6, Absatz 2, MRG (früher: Paragraph 8, Absatz 2, MG) als Sonderregelung für die Durchsetzung von Aufträgen nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG (früher: Paragraph 8, Absatz eins, MG; 5 Ob 2241/96m = immolex 1997/101, 198 = RZ 1997/60, 197 = WoBl 1997/62, 189, Würth); eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich insoweit nicht.
3. Gegenstand des zugrundeliegenden Verfahrensabschnitts und des erstgerichtlichen Sachbeschlusses ist (allein) die Verhängung einer Ordnungsstrafe zur Durchsetzung der bereits mit Bescheid der Schlichtungsstelle vom 30. 12. 2002 zu MA 16 - Schli 12/7967/2001 „ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung und Einsichtgewährung" (§ 20 Abs 4 MRG). Zwar ist vor der Entscheidung über die Verhängung der Ordnungsstrafe (erforderlichenfalls) zu klären, ob der Verpflichtete dem erteilten Auftrag (bereits) nachgekommen ist (5 Ob 98/92 = WoBl 1993/62, 81, zust Würth = RZ 1994/36, 93), doch wird dies hier von den Rechtsmittelwerbern gar nicht behauptet. Die Rechtsmittelwerber machen vielmehr geltend, sie seien zufolge § 4 WEG 2002 und die Drittantragsgegnerin wegen des erst nach der Abrechungsperiode 1998 erfolgten Erwerbs des Wohnungseigentumsobjekts nicht passiv legitimiert (gemeint: materiellrechtlich nicht zur Abrechnung verpflichtet), womit sie inhaltlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung des seinerzeit der Schlichtungsstelle bereits vorgelegenen Sachverhalts geltend machen. Die von den Rechtsmittelwerbern damit im Ergebnis intendierte Überprüfung der materiellen Richtigkeit des die Abrechungspflicht titulierenden Bescheids der Schlichtungsstelle vom 30. 12. 2002 zu MA 16 - Schli 12/7967/2001 kann nur im Wege des § 40 MRG, nicht aber im Rahmen der Überprüfung eines Beschlusses auf Verhängung einer Ordnungsstrafe erfolgen und verstieße im Fall der Rechtskraft dieses Bescheids gegen den Grundsatz der Bindung der Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörde (8 Ob 76/99f = WoBl 2000/142, 265; RIS-Justiz RS0070589; vgl auch RIS-Justiz RS0036981; 7 Ob 580/93 = WoBl 1994, 152, Call).3. Gegenstand des zugrundeliegenden Verfahrensabschnitts und des erstgerichtlichen Sachbeschlusses ist (allein) die Verhängung einer Ordnungsstrafe zur Durchsetzung der bereits mit Bescheid der Schlichtungsstelle vom 30. 12. 2002 zu MA 16 - Schli 12/7967/2001 „ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung und Einsichtgewährung" (Paragraph 20, Absatz 4, MRG). Zwar ist vor der Entscheidung über die Verhängung der Ordnungsstrafe (erforderlichenfalls) zu klären, ob der Verpflichtete dem erteilten Auftrag (bereits) nachgekommen ist (5 Ob 98/92 = WoBl 1993/62, 81, zust Würth = RZ 1994/36, 93), doch wird dies hier von den Rechtsmittelwerbern gar nicht behauptet. Die Rechtsmittelwerber machen vielmehr geltend, sie seien zufolge Paragraph 4, WEG 2002 und die Drittantragsgegnerin wegen des erst nach der Abrechungsperiode 1998 erfolgten Erwerbs des Wohnungseigentumsobjekts nicht passiv legitimiert (gemeint: materiellrechtlich nicht zur Abrechnung verpflichtet), womit sie inhaltlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung des seinerzeit der Schlichtungsstelle bereits vorgelegenen Sachverhalts geltend machen. Die von den Rechtsmittelwerbern damit im Ergebnis intendierte Überprüfung der materiellen Richtigkeit des die Abrechungspflicht titulierenden Bescheids der Schlichtungsstelle vom 30. 12. 2002 zu MA 16 - Schli 12/7967/2001 kann nur im Wege des Paragraph 40, MRG, nicht aber im Rahmen der Überprüfung eines Beschlusses auf Verhängung einer Ordnungsstrafe erfolgen und verstieße im Fall der Rechtskraft dieses Bescheids gegen den Grundsatz der Bindung der Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörde (8 Ob 76/99f = WoBl 2000/142, 265; RIS-Justiz RS0070589; vergleiche auch RIS-Justiz RS0036981; 7 Ob 580/93 = WoBl 1994, 152, Call).
Da die Rechtsmittelwerber somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der § 62 Abs 1 AußStrG nF geltend machen, ist ihr Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Da die Rechtsmittelwerber somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF geltend machen, ist ihr Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.