Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage des Umfangs der Abrechnungspflicht bezüglich der aufgewendeten Hausbesorgervertretungskosten keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Dem Revisionsrekurs kommt aber im Ergebnis keine Berechtigung zu.
§ 37 Abs 1 Z 11 MRG verweist Streitigkeiten zwischen Bestandgeber und Bestandnehmern über die Legung von Abrechnungen (§ 20 Abs 3 und 4, § 21 Abs 5, § 24 Abs 3 und § 45 Abs 2 MRG) in das Außerstreitverfahren.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG verweist Streitigkeiten zwischen Bestandgeber und Bestandnehmern über die Legung von Abrechnungen (Paragraph 20, Absatz 3 und 4, Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 45, Absatz 2, MRG) in das Außerstreitverfahren.
§ 21 Abs 3 MRG regelt die formalen Voraussetzungen einer vom Vermieter jährlich bis 30. 6. des Folgejahres vorzunehmenden Abrechnung, zu der, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, nicht nur die Auflage der Abrechnung und die Einsichtgewährung in die Belege gehört, sondern auch die Nebenpflicht des Vermieters, auf Verlangen des Hauptmieters von den Abrechnungen bzw Belegen auf Kosten des Mieters Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Dies ist ein essentieller Bestandteil der Abrechnungspflicht, die nur aus einem Redaktionsversehen nicht in den Katalog der durch Ordnungsstrafen erzwingbaren Verhaltensweisen des Vermieters (§ 20 Abs 4 MRG) aufgenommen wurde. Diese Verpflichtung des Vermieters, die die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht in Frage stellt, stellt einen Bestandteil der Abrechnungspflicht dar. Sind nicht alle in § 21 Abs 3 MRG geforderten Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Abrechnung erfüllt, hat der Mieter die Möglichkeit, im Sinn des § 20 Abs 4 MRG den Abrechnungsanspruch durchzusetzen. Die Erzwingung einzelner Leistungen kann im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 11 im Sinn des § 20 Abs 4 MRG durchgesetzt werden. Das bedeutet, daß zunächst durch einen Titel die Verpflichtung zur Abrechnung (bzw der fehlenden Teile) zu schaffen ist, der dann gemäß § 20 Abs 4 MRG im fortgesetzten Verfahren durchzusetzen ist (vgl Würth in Entscheidungsbesprechung WoBl 1993, 83).Paragraph 21, Absatz 3, MRG regelt die formalen Voraussetzungen einer vom Vermieter jährlich bis 30. 6. des Folgejahres vorzunehmenden Abrechnung, zu der, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, nicht nur die Auflage der Abrechnung und die Einsichtgewährung in die Belege gehört, sondern auch die Nebenpflicht des Vermieters, auf Verlangen des Hauptmieters von den Abrechnungen bzw Belegen auf Kosten des Mieters Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Dies ist ein essentieller Bestandteil der Abrechnungspflicht, die nur aus einem Redaktionsversehen nicht in den Katalog der durch Ordnungsstrafen erzwingbaren Verhaltensweisen des Vermieters (Paragraph 20, Absatz 4, MRG) aufgenommen wurde. Diese Verpflichtung des Vermieters, die die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht in Frage stellt, stellt einen Bestandteil der Abrechnungspflicht dar. Sind nicht alle in Paragraph 21, Absatz 3, MRG geforderten Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Abrechnung erfüllt, hat der Mieter die Möglichkeit, im Sinn des Paragraph 20, Absatz 4, MRG den Abrechnungsanspruch durchzusetzen. Die Erzwingung einzelner Leistungen kann im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, im Sinn des Paragraph 20, Absatz 4, MRG durchgesetzt werden. Das bedeutet, daß zunächst durch einen Titel die Verpflichtung zur Abrechnung (bzw der fehlenden Teile) zu schaffen ist, der dann gemäß Paragraph 20, Absatz 4, MRG im fortgesetzten Verfahren durchzusetzen ist vergleiche Würth in Entscheidungsbesprechung WoBl 1993, 83).
§ 21 Abs 1 Z 8 MRG zählt im Betriebskostenkatalog "den im § 23 MRG bestimmten Beitrag für Hausbesorgerarbeiten" auf. Dieser besteht aus den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen zuzüglich diverser anderer Kosten. Ersätze im Sinn des § 23 Abs 1 Z 1 MRG sind auch die als Ersatz konstruierten Entgelte des Vertreters bei Krankheit, Unfall und Urlaub des Hausbesorgers gemäß § 17 Abs 2 HBG (vgl Würth in Miet- und Wohnrecht20 Rz 3 zu § 23 MRG). Für die Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist es daher erforderlich, daß der Hauseigentümer nachweist, welche Zahlungen er nach dieser Bestimmung geleistet hat. Bei diesen Kosten kommt es wie ganz allgemein bei den Bewirtschaftungskosten auf die Rechnungslegung gegenüber dem Vermieter an. Nach der eindeutigen Regelung des § 17 Abs 1 HBG hat der Hausbesorger bei seiner Verhinderung auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen. Er hat also das Entgelt des Vertreters zu berichtigen, dessen Ersatz wiederum er nach § 17 Abs 2 HBG von seinem Dienstgeber begehren kann. Zahlungen dieser Ersätze durch den Hauseigentümer sind Betriebskosten gemäß §§ 21 Abs 1 Z 8, 23 MRG. Sie sind daher in die Betriebskostenabrechnung aufzunehmen, die Belege hiefür sind den Mietern in der im Gesetz vorgesehenen Weise zugänglich zu machen und gegen Kostenersatz davon Ablichtungen für die Mieter herzustellen. Die von den Vertretern dem Hausbesorger ausgestellten Bestätigungen sind, weil sie rechtlich gesehen keine unmittelbare Zahlungspflicht des Hauseigentümers bewirken, hingegen nicht Teil der Belege der Betriebskostenabrechnung. Darin ist der Antragsgegnerin zuzustimmen.Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG zählt im Betriebskostenkatalog "den im Paragraph 23, MRG bestimmten Beitrag für Hausbesorgerarbeiten" auf. Dieser besteht aus den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen zuzüglich diverser anderer Kosten. Ersätze im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG sind auch die als Ersatz konstruierten Entgelte des Vertreters bei Krankheit, Unfall und Urlaub des Hausbesorgers gemäß Paragraph 17, Absatz 2, HBG vergleiche Würth in Miet- und Wohnrecht20 Rz 3 zu Paragraph 23, MRG). Für die Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist es daher erforderlich, daß der Hauseigentümer nachweist, welche Zahlungen er nach dieser Bestimmung geleistet hat. Bei diesen Kosten kommt es wie ganz allgemein bei den Bewirtschaftungskosten auf die Rechnungslegung gegenüber dem Vermieter an. Nach der eindeutigen Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, HBG hat der Hausbesorger bei seiner Verhinderung auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen. Er hat also das Entgelt des Vertreters zu berichtigen, dessen Ersatz wiederum er nach Paragraph 17, Absatz 2, HBG von seinem Dienstgeber begehren kann. Zahlungen dieser Ersätze durch den Hauseigentümer sind Betriebskosten gemäß Paragraphen 21, Absatz eins, Ziffer 8, 23, MRG. Sie sind daher in die Betriebskostenabrechnung aufzunehmen, die Belege hiefür sind den Mietern in der im Gesetz vorgesehenen Weise zugänglich zu machen und gegen Kostenersatz davon Ablichtungen für die Mieter herzustellen. Die von den Vertretern dem Hausbesorger ausgestellten Bestätigungen sind, weil sie rechtlich gesehen keine unmittelbare Zahlungspflicht des Hauseigentümers bewirken, hingegen nicht Teil der Belege der Betriebskostenabrechnung. Darin ist der Antragsgegnerin zuzustimmen.
Denkbar sind jedoch andere Formen der Berichtigung der Ansprüche der Urlaubs- und Krankenstandsvertreter, nämlich indem in Form einer Anweisung unmittelbare Geldflüsse vom Hauseigentümer an die Urlaubsvertreter erfolgen, womit derselbe rechtliche und wirtschaftliche Erfolg hergestellt wird, wie dies bei einer Vorgangsweise nach § 17 Abs 2 HBG der Fall ist. Die Vorinstanzen haben nicht festgestellt, wie im konkreten Fall der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1995 die Zahlungen erfolgten, wobei sich allerdings aus den im Akt erliegenden Urkunden Anhaltspunkte dafür finden lassen, daß eine unmittelbare Berichtigung der Ansprüche der Vertreter durch die Antragsgegnerin erfolgte. Das einer solchen Vorgangsweise zugrundeliegende Institut der Anweisung erzeugt aber wieder eine unmittelbare Zahlungspflicht der Antragsgegnerin. Weil damit derselbe rechtliche und wirtschaftliche Erfolg erzielt wird, wie im Fall einer Vorgangsweise nach § 17 Abs 2 HBG können auch solche Aufwendungen als Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden. Daraus resultiert allerdings die Verpflichtung der Antragsgegnerin diese Aufwendungen gegenüber den Mietern abzurechnen, in die entsprechenden Belege Einsicht zu gewähren und gegen Kostenersatz davon Kopien anzufertigen.Denkbar sind jedoch andere Formen der Berichtigung der Ansprüche der Urlaubs- und Krankenstandsvertreter, nämlich indem in Form einer Anweisung unmittelbare Geldflüsse vom Hauseigentümer an die Urlaubsvertreter erfolgen, womit derselbe rechtliche und wirtschaftliche Erfolg hergestellt wird, wie dies bei einer Vorgangsweise nach Paragraph 17, Absatz 2, HBG der Fall ist. Die Vorinstanzen haben nicht festgestellt, wie im konkreten Fall der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1995 die Zahlungen erfolgten, wobei sich allerdings aus den im Akt erliegenden Urkunden Anhaltspunkte dafür finden lassen, daß eine unmittelbare Berichtigung der Ansprüche der Vertreter durch die Antragsgegnerin erfolgte. Das einer solchen Vorgangsweise zugrundeliegende Institut der Anweisung erzeugt aber wieder eine unmittelbare Zahlungspflicht der Antragsgegnerin. Weil damit derselbe rechtliche und wirtschaftliche Erfolg erzielt wird, wie im Fall einer Vorgangsweise nach Paragraph 17, Absatz 2, HBG können auch solche Aufwendungen als Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden. Daraus resultiert allerdings die Verpflichtung der Antragsgegnerin diese Aufwendungen gegenüber den Mietern abzurechnen, in die entsprechenden Belege Einsicht zu gewähren und gegen Kostenersatz davon Kopien anzufertigen.
In diesem Sinn war die den Antragsgegnern vom Rekursgericht aufgelegte Verpflichtung zu präzisieren.
Ausgehend von dieser Klarstellung kommt dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin im Ergebnis keine Berechtigung zu.