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Rechtssatz RS0112055

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112055

Geschäftszahl

5Ob126/99m

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Rechtssatz

Werden die Ansprüche der Urlaubs- und Krankenstandsvertreter berichtigt, indem in Form einer Anweisung unmittelbare Geldflüsse vom Hauseigentümer an die Urlaubsvertreter erfolgen, erzeugt das Institut der Anweisung eine unmittelbare Zahlungspflicht des Hauseigentümers. Weil damit derselbe rechtliche und wirtschaftliche Erfolg erzielt wird, wie im Fall einer Vorgangsweise nach Paragraph 17, Absatz 2, HBG, können auch solche Aufwendungen als Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden. Daraus resultiert allerdings die Verpflichtung des Hauseigentümers, diese Aufwendungen gegenüber den Mietern abzurechnen, in die entsprechenden Belege Einsicht zu gewähren und gegen Kostenersatz davon Kopien anzufertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112055

Dokumentnummer

JJR_19990526_OGH0002_0050OB00126_99M0000_004