Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Aufwendungen für die Hausbetreuung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Hausbetreuung umfaßt die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses, die von allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, solcher Flächen und Anlagen der Liegenschaft und der in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich der Schneeräumung sowie die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft.
(2)Absatz 2,Aufwendungen für die Hausbetreuung sind, soweit diese
durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgt, das diesem gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie die Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien,
durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt, der angemessene Werklohn,
durch den Vermieter selbst erfolgt, der Betrag nach lit. a.durch den Vermieter selbst erfolgt, der Betrag nach Litera a,
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR40008323