Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Beitrag für Hausbesorgerarbeiten
§ 23. (1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten besteht ausParagraph 23, (1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten besteht aus
den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen zuzüglich der Kosten der für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien sowie der Kosten für das Ausmalen der Hausbesorgerwohnung;
den gemäß § 13 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 55/1985, für die Beleuchtung der Dienstwohnung aufzuwendenden Kosten,den gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1985,, für die Beleuchtung der Dienstwohnung aufzuwendenden Kosten, dem Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrags und den sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben,
die zur Abfertigung des Hausbesorgers nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 107/1979, aufgewendeten Beträge. Jeder Hauptmieter hat den auf ihn entfallenden Anteil, sofern auf ihn ein die Hälfte des von ihm zum gleichen Zinstermin zu entrichtenden Hauptmietzinses übersteigender Betrag entfällt, binnen einem Jahr in gleichen, an den einzelnen Zinsterminen fällig werdenden Raten zu entrichten.die zur Abfertigung des Hausbesorgers nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, aufgewendeten Beträge. Jeder Hauptmieter hat den auf ihn entfallenden Anteil, sofern auf ihn ein die Hälfte des von ihm zum gleichen Zinstermin zu entrichtenden Hauptmietzinses übersteigender Betrag entfällt, binnen einem Jahr in gleichen, an den einzelnen Zinsterminen fällig werdenden Raten zu entrichten.
(2)Absatz 2,Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach Abs. 1.Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach Absatz eins,
(3)Absatz 3,Im übrigen gilt § 21 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.Im übrigen gilt Paragraph 21, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12032513
alte Dokumentnummer
N2198117192R