Rechtssatz RS0112054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112054
Entscheidungsdatum
23.09.2010
Rechtssatz
Zahlungen der Ersätze an den Hausbesorger gemäß § 17 Abs 2 HBG durch den Hauseigentümer sind Betriebskosten gemäß §§ 21 Abs 1 Z 8, 23 MRG. Sie sind daher in die Betriebskostenabrechnung aufzunehmen, die Belege hiefür sind den Mietern in der im Gesetz vorgesehenen Weise zugänglich zu machen und gegen Kostenersatz davon Ablichtungen für die Mieter herzustellen. Die von den Vertretern dem Hausbesorger ausgestellten Bestätigungen sind, weil sie rechtlich gesehen keine unmittelbare Zahlungspflicht des Hauseigentümers bewirken, hingegen nicht Teil der Belege der Betriebskostenabrechnung.Zahlungen der Ersätze an den Hausbesorger gemäß Paragraph 17, Absatz 2, HBG durch den Hauseigentümer sind Betriebskosten gemäß Paragraphen 21, Absatz eins, Ziffer 8, 23, MRG. Sie sind daher in die Betriebskostenabrechnung aufzunehmen, die Belege hiefür sind den Mietern in der im Gesetz vorgesehenen Weise zugänglich zu machen und gegen Kostenersatz davon Ablichtungen für die Mieter herzustellen. Die von den Vertretern dem Hausbesorger ausgestellten Bestätigungen sind, weil sie rechtlich gesehen keine unmittelbare Zahlungspflicht des Hauseigentümers bewirken, hingegen nicht Teil der Belege der Betriebskostenabrechnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112054
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19990526_OGH0002_0050OB00126_99M0000_003