Gemäß § 37 Abs 1 Z 11 MRG ist in Angelegenheiten über die Legung der Abrechnungen (§ 20 Abs 3 und 4, § 21 Abs 5, § 24 Abs 3, § 45 Abs 2 MRG) in dem besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 3 MRG zu entscheiden. Diese Gesetzesfassung verweist die Entscheidung über alle Anträge, die die in den genannten Paragraphen geregelten Sachbereiche betreffen, in das Außerstreitverfahren, daher auch die Verhängung von Ordnungsstrafen (als Beugemittel) nach § 20 Abs 4 MRG. Der Gesetzgeber überließ durch die in § 37 Abs 1 Z 11 MRG und § 20 Abs 4 MRG gebrauchten Formulierungen die Durchsetzung von Aufträgen zur Rechnungslegung und Einsichtgewährung in die Belege nicht dem Exekutionsverfahren, sei es nach dem dritten Abschnitt des ersten Teiles der Exekutionsordnung oder nach § 19 AußStrG, sondern sieht die Durchsetzung im Zuge des über den Antrag auf Rechnungslegung eingeleiteten Verfahrens selbst durch eine weitere Entscheidung vor. Ist das Verfahren schon bei Gericht anhängig, so hat dieses - ohne weitere Vorlagerung der Schlichtungsstelle - über den Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe im Falle der Nichtbefolgung des erteilten Auftrages zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich daher um einen Sachbeschluß mit den hiefür in § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG vorgesehenen Folgen. Diese Regelung entspricht der Tendenz des Gesetzgebers, über Streitigkeiten in den genannten Rechtsbereichen soweit wie möglich im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Hingegen müßte im Falle der - eben nicht vorgesehenen - Durchsetzung im Exekutionsweg der zu Unrecht in Anspruch genommene Verpflichtete mittels Klage nach den §§ 35 und 36 EO vorgehen. Ist hingegen mittels Sachbeschlusses im Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 3 MRG zu entscheiden, so ist die Frage, ob der Verpflichtete dem erteilten Auftrag nachkam, in einem kontradiktorischen Verfahren schon vor der Entscheidung über die Verhängung der Ordnungsstrafe zu klären.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG ist in Angelegenheiten über die Legung der Abrechnungen (Paragraph 20, Absatz 3 und 4, Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz 2, MRG) in dem besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG zu entscheiden. Diese Gesetzesfassung verweist die Entscheidung über alle Anträge, die die in den genannten Paragraphen geregelten Sachbereiche betreffen, in das Außerstreitverfahren, daher auch die Verhängung von Ordnungsstrafen (als Beugemittel) nach Paragraph 20, Absatz 4, MRG. Der Gesetzgeber überließ durch die in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG und Paragraph 20, Absatz 4, MRG gebrauchten Formulierungen die Durchsetzung von Aufträgen zur Rechnungslegung und Einsichtgewährung in die Belege nicht dem Exekutionsverfahren, sei es nach dem dritten Abschnitt des ersten Teiles der Exekutionsordnung oder nach Paragraph 19, AußStrG, sondern sieht die Durchsetzung im Zuge des über den Antrag auf Rechnungslegung eingeleiteten Verfahrens selbst durch eine weitere Entscheidung vor. Ist das Verfahren schon bei Gericht anhängig, so hat dieses - ohne weitere Vorlagerung der Schlichtungsstelle - über den Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe im Falle der Nichtbefolgung des erteilten Auftrages zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich daher um einen Sachbeschluß mit den hiefür in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und 18 MRG vorgesehenen Folgen. Diese Regelung entspricht der Tendenz des Gesetzgebers, über Streitigkeiten in den genannten Rechtsbereichen soweit wie möglich im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Hingegen müßte im Falle der - eben nicht vorgesehenen - Durchsetzung im Exekutionsweg der zu Unrecht in Anspruch genommene Verpflichtete mittels Klage nach den Paragraphen 35 und 36 EO vorgehen. Ist hingegen mittels Sachbeschlusses im Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG zu entscheiden, so ist die Frage, ob der Verpflichtete dem erteilten Auftrag nachkam, in einem kontradiktorischen Verfahren schon vor der Entscheidung über die Verhängung der Ordnungsstrafe zu klären.
Die Entscheidung des Erstgerichtes ist daher in Wahrheit ein Sachbeschluß; er wurde daher im Kopf dieser Entscheidung als solcher bezeichnet.
Gemäß § 20 Abs 3 MRG (und der für die Betriebskostenverrechnung im Wege der monatlichen Vorschreibung gleichbleibender Pauschalraten geltenden Parallelbestimmung des § 21 Abs 3 MRG) ist der Vermieter verpflichtet, die Abrechnungen über das vergangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und diesen in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Überdies sind auf Verlangen eines Hauptmieters von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Auch bei der letztgenannten Bestimmung handelt es sich um eine Verpflichtung des Vermieters. Hingegen sieht § 20 Abs 4 MRG dem Wortlaut nach die Verhängung einer Ordnungsstrafe nur für den Fall vor, daß der Vermieter dem Auftrag, die Abrechnungen vorzulegen und die Einsicht in die Belege zu gewähren, nicht nachkommt. Streng wörtlicher Auslegung nach ist also die Einhaltung der Verpflichtung, dem Mieter auf dessen Kosten Abschriften (Ablichtungen) der Abrechnungen bzw. der Belege anfertigen zu lassen, nicht durch eine Ordnungsstrafe erzwingbar (so Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG 378).Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, MRG (und der für die Betriebskostenverrechnung im Wege der monatlichen Vorschreibung gleichbleibender Pauschalraten geltenden Parallelbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, MRG) ist der Vermieter verpflichtet, die Abrechnungen über das vergangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und diesen in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Überdies sind auf Verlangen eines Hauptmieters von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Auch bei der letztgenannten Bestimmung handelt es sich um eine Verpflichtung des Vermieters. Hingegen sieht Paragraph 20, Absatz 4, MRG dem Wortlaut nach die Verhängung einer Ordnungsstrafe nur für den Fall vor, daß der Vermieter dem Auftrag, die Abrechnungen vorzulegen und die Einsicht in die Belege zu gewähren, nicht nachkommt. Streng wörtlicher Auslegung nach ist also die Einhaltung der Verpflichtung, dem Mieter auf dessen Kosten Abschriften (Ablichtungen) der Abrechnungen bzw. der Belege anfertigen zu lassen, nicht durch eine Ordnungsstrafe erzwingbar (so Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG 378).
Der erkennende Senat teilt diese Ansicht nicht, billigt vielmehr aus folgenden Gründen die vom Rekursgericht diesbezüglich vertretene Meinung:
Die Abrechnung ist zur Einsicht durch den Hauptmieter aufzulegen; diesem ist in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Dadurch soll dem Mieter die Beurteilung ermöglicht werden, welche Rechtsfolgen nach den materiellrechtlichen Vorschriften des MRG mit den so deklarierten Einnahmen und Ausgaben verbunden sind (Zahlungspflicht oder Rückforderungsanspruch bei den Betriebskosten; Anspruch auf Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten etc.). Der Mieter muß zu dieser Beurteilung wohl in die Lage versetzt werden, diese Daten nicht nur im Augenblick der Einsichtnahme zur Kenntnis zu nehmen, sondern sie auch zu behalten, um zum Beispiel von fachkundigen Personen Rat einzuholen oder um überhaupt später entsprechende Schlüsse für sein weiteres Verhalten daraus ziehen zu können. Das Recht, auf Einsichtnahme schließt daher - soll es nicht zu einem sinnlosen Formalakt verkümmern - zweifellos das Recht ein, die bei der Einsichtnahme wahrgenommenen Daten schriftlich festzuhalten. Niemand wird ernstlich behaupten wollen, der Mieter sei zum Auswendiglernen der Abrechnung und der Belege verpflichtet, um davon vernünftigen Gebrauch machen zu können. Durch das MRG wurde daher die Verpflichtung des Vermieters zur Vorlage der Abrechnungen und Einsichtgewährung in die Belege um die Nebenpflicht des Vermieters erweitert, auf Verlangen des Hauptmieters von den Abrechnungen bzw. Belegen auf Kosten des Mieters Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Dem liegt wohl der naheliegende Gedanke zugrunde, daß die dem technischen Fortschritt entsprechend neu gewonnenen Vervielfältigungsmöglichkeiten - orientiert an der Ausstattung einer durchschnittlichen Hausverwaltungskanzlei - dem Vermieter die Anfertigung von Kopien erheblich leichter ermöglichen, als dem einzelnen Mieter die Anfertigung von Abschriften, der ja Abrechnungen und Belege vom Auflageort nicht entfernen darf und an dieser Stelle nicht ohne weiteres eigene Vervielfältigungsgeräte - soweit ihm solche überhaupt zur Verfügung stehen - benützen könnte. Es handelt sich also bei dieser weiteren Verpflichtung des Vermieters um einen essentiellen Bestandteil der Abrechnungspflicht, die wohl nur aus einem Redaktionsversehen (infolge unveränderter Übernahme der seinerzeitigen Bestimmung des § 29 MG, das eine solche Verpflichtung des Vermieters noch nicht kannte, in das MRG) nicht in den Katalog der durch Ordnungsstrafen erzwingbaren Verhaltensweisen des Vermieters (§ 20 Abs 4 MRG) aufgenommen wurde. Die gegenteilige Ansicht führte zu dem vom Gesetzgeber bestimmt nicht gewünschten Ergebnis, daß es sich bei der Verpflichtung des Vermieters zur Anfertigung von Abschriften (Ablichtungen) auf Kosten des Mieters um eine sanktionslose Vorschrift, daher letztendlich trotz der verbindlichen Diktion nur um eine Empfehlung handelte.Die Abrechnung ist zur Einsicht durch den Hauptmieter aufzulegen; diesem ist in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Dadurch soll dem Mieter die Beurteilung ermöglicht werden, welche Rechtsfolgen nach den materiellrechtlichen Vorschriften des MRG mit den so deklarierten Einnahmen und Ausgaben verbunden sind (Zahlungspflicht oder Rückforderungsanspruch bei den Betriebskosten; Anspruch auf Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten etc.). Der Mieter muß zu dieser Beurteilung wohl in die Lage versetzt werden, diese Daten nicht nur im Augenblick der Einsichtnahme zur Kenntnis zu nehmen, sondern sie auch zu behalten, um zum Beispiel von fachkundigen Personen Rat einzuholen oder um überhaupt später entsprechende Schlüsse für sein weiteres Verhalten daraus ziehen zu können. Das Recht, auf Einsichtnahme schließt daher - soll es nicht zu einem sinnlosen Formalakt verkümmern - zweifellos das Recht ein, die bei der Einsichtnahme wahrgenommenen Daten schriftlich festzuhalten. Niemand wird ernstlich behaupten wollen, der Mieter sei zum Auswendiglernen der Abrechnung und der Belege verpflichtet, um davon vernünftigen Gebrauch machen zu können. Durch das MRG wurde daher die Verpflichtung des Vermieters zur Vorlage der Abrechnungen und Einsichtgewährung in die Belege um die Nebenpflicht des Vermieters erweitert, auf Verlangen des Hauptmieters von den Abrechnungen bzw. Belegen auf Kosten des Mieters Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Dem liegt wohl der naheliegende Gedanke zugrunde, daß die dem technischen Fortschritt entsprechend neu gewonnenen Vervielfältigungsmöglichkeiten - orientiert an der Ausstattung einer durchschnittlichen Hausverwaltungskanzlei - dem Vermieter die Anfertigung von Kopien erheblich leichter ermöglichen, als dem einzelnen Mieter die Anfertigung von Abschriften, der ja Abrechnungen und Belege vom Auflageort nicht entfernen darf und an dieser Stelle nicht ohne weiteres eigene Vervielfältigungsgeräte - soweit ihm solche überhaupt zur Verfügung stehen - benützen könnte. Es handelt sich also bei dieser weiteren Verpflichtung des Vermieters um einen essentiellen Bestandteil der Abrechnungspflicht, die wohl nur aus einem Redaktionsversehen (infolge unveränderter Übernahme der seinerzeitigen Bestimmung des Paragraph 29, MG, das eine solche Verpflichtung des Vermieters noch nicht kannte, in das MRG) nicht in den Katalog der durch Ordnungsstrafen erzwingbaren Verhaltensweisen des Vermieters (Paragraph 20, Absatz 4, MRG) aufgenommen wurde. Die gegenteilige Ansicht führte zu dem vom Gesetzgeber bestimmt nicht gewünschten Ergebnis, daß es sich bei der Verpflichtung des Vermieters zur Anfertigung von Abschriften (Ablichtungen) auf Kosten des Mieters um eine sanktionslose Vorschrift, daher letztendlich trotz der verbindlichen Diktion nur um eine Empfehlung handelte.
Stellt diese Verpflichtung des Vermieters aber einen vom Gesetzgeber gewollten Bestandteil der Abrechnungspflicht im weiteren Sinn dar, dann ist sie von dem erteilten Auftrag, die Abrechnungen zur Einsicht aufzulegen und in die Belege Einsicht zu gewähren, mitumfaßt. Verlangt ein Hauptmieter sodann im Zuge der Einsichtnahme die Herstellung von Ablichtungen auf seine Kosten, so hat der Vermieter diesem Verlangen - gegebenenfalls nach Erlag eines angemessenen Kostenvorschusses durch den Mieter - nachzukommen, widrigenfalls er durch Ordnungsstrafen im Sinne des § 20 Abs 4 MRG vom Gericht dazu veranlaßt werden kann. Die Entscheidung darüber hat im fortgesetzten Verfahren über den Antrag nach § 37 Abs 1 Z 11 MRG durch Sachbeschluß zu erfolgen.Stellt diese Verpflichtung des Vermieters aber einen vom Gesetzgeber gewollten Bestandteil der Abrechnungspflicht im weiteren Sinn dar, dann ist sie von dem erteilten Auftrag, die Abrechnungen zur Einsicht aufzulegen und in die Belege Einsicht zu gewähren, mitumfaßt. Verlangt ein Hauptmieter sodann im Zuge der Einsichtnahme die Herstellung von Ablichtungen auf seine Kosten, so hat der Vermieter diesem Verlangen - gegebenenfalls nach Erlag eines angemessenen Kostenvorschusses durch den Mieter - nachzukommen, widrigenfalls er durch Ordnungsstrafen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, MRG vom Gericht dazu veranlaßt werden kann. Die Entscheidung darüber hat im fortgesetzten Verfahren über den Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG durch Sachbeschluß zu erfolgen.
Dem Revisionsrekurs gegen den zutreffenden Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes war daher der Erfolg zu versagen.