Rechtssatz RS0019492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019492
Entscheidungsdatum
27.10.1992
Rechtssatz
Zwar können die Bestimmungen des § 20 Abs 3 MRG über die Auflegung der Hauptmietzinsabrechnungen, die Gewährung von Einsicht in die Belege und die Anfertigung von Kopien der Belege im Verhältnis Vermieter - Mieter nicht ohne weiteres auf den Bevollmächtigungsvertrag durch den Eigentümer mit dem Masseverwalter übertragen werden. Doch ergibt sich aus der im § 1012 ABGB normierten Verpflichtung des Gewalthabers, die Rechnungen über Verlangen des Gewaltgebers vorzulegen, daß der Machthaber die Einsicht in die Belege nicht nur zu dulden, sondern aktiv daran mitzuwirken hat. (hier: Ausfolgung von Fotokopien auf Kosten des Machtgebers).Zwar können die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3, MRG über die Auflegung der Hauptmietzinsabrechnungen, die Gewährung von Einsicht in die Belege und die Anfertigung von Kopien der Belege im Verhältnis Vermieter - Mieter nicht ohne weiteres auf den Bevollmächtigungsvertrag durch den Eigentümer mit dem Masseverwalter übertragen werden. Doch ergibt sich aus der im Paragraph 1012, ABGB normierten Verpflichtung des Gewalthabers, die Rechnungen über Verlangen des Gewaltgebers vorzulegen, daß der Machthaber die Einsicht in die Belege nicht nur zu dulden, sondern aktiv daran mitzuwirken hat. (hier: Ausfolgung von Fotokopien auf Kosten des Machtgebers).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 594/87
Entscheidungstext OGH 13.01.1988 3 Ob 594/87
Veröff: RdW 1988,385
- 5 Ob 98/92
Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 98/92
Vgl auch; Veröff: WoBl 1993,81 (Würth) = RZ 1994/36 S 93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019492
Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_0030OB00594_8700000_003