Keine der beiden Revisionen ist begründet.
1.) Die Klägerin bekämpft die Abweisung des Hauptbegehrens. Sie macht geltend, daß im gegebenen Fall eine Pflicht zur Ausfolgung der Belege entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht erst nach Genehmigung der Rechnung bestehe. Es gebe keine Vorschrift, die eine Genehmigung der vom Hausverwalter gelegten Abrechnung verlange. Aus den getroffenen Feststellungen könne zudem nicht gefolgert werden, daß die Klägerin die Abrechnung der beklagten Partei nicht genehmigt habe. Aus dem Umstand, daß die Klägerin das auf Rechnungslegung gerichtete Begehren infolge Erfüllung habe fallen lassen müssen, ergebe sich vielmehr eine Genehmigung der Rechnung als vollständig und formell richtig. Das große Interesse der Klägerin an der Herausgabe der Belege bestehe nicht nur in der Möglichkeit der Überprüfung der Abrechnung, es sei auch durch die Verpflichtungen der Klägerin nach § 20 Abs.3 und § 21 Abs.3 und 4 MRG und wegen Steuererklärungen der Klägerin begründet. Die beklagte Partei habe die Belege als Verwalterin im Namen der Klägerin, als Besitzmittlerin, übernommen.1.) Die Klägerin bekämpft die Abweisung des Hauptbegehrens. Sie macht geltend, daß im gegebenen Fall eine Pflicht zur Ausfolgung der Belege entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht erst nach Genehmigung der Rechnung bestehe. Es gebe keine Vorschrift, die eine Genehmigung der vom Hausverwalter gelegten Abrechnung verlange. Aus den getroffenen Feststellungen könne zudem nicht gefolgert werden, daß die Klägerin die Abrechnung der beklagten Partei nicht genehmigt habe. Aus dem Umstand, daß die Klägerin das auf Rechnungslegung gerichtete Begehren infolge Erfüllung habe fallen lassen müssen, ergebe sich vielmehr eine Genehmigung der Rechnung als vollständig und formell richtig. Das große Interesse der Klägerin an der Herausgabe der Belege bestehe nicht nur in der Möglichkeit der Überprüfung der Abrechnung, es sei auch durch die Verpflichtungen der Klägerin nach Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 21, Absatz 3 und 4 MRG und wegen Steuererklärungen der Klägerin begründet. Die beklagte Partei habe die Belege als Verwalterin im Namen der Klägerin, als Besitzmittlerin, übernommen.
Nach § 1012 ABGB ist der Gewalthaber schuldig, dem Machtgeber... die bei dem Geschäft vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen. Der zur Rechnungslegung verpflichtete Machthaber hat dementsprechend nach herrschender Lehre (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 1012; Stanzl in Klang2 IV/1, 841;Nach Paragraph 1012, ABGB ist der Gewalthaber schuldig, dem Machtgeber... die bei dem Geschäft vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen. Der zur Rechnungslegung verpflichtete Machthaber hat dementsprechend nach herrschender Lehre (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 17 zu Paragraph 1012,; Stanzl in Klang2 IV/1, 841;
Ehrenzweig2 II/1, 559; vgl. auch die Bem 4. von Wahle in Rspr 1934/8) und Rechtsprechung (SZ 8/92; MietSlg.29.125, 2.Abs;Ehrenzweig2 II/1, 559; vergleiche auch die Bem 4. von Wahle in Rspr 1934/8) und Rechtsprechung (SZ 8/92; MietSlg.29.125, 2.Abs;
vgl. auch Rspr 1929/371) dem Machtgeber die Belege zu den einzelnen Rechnungsposten zunächst nur vorzulegen; denn die Belege sind, solange die Rechnung nicht genehmigt ist, gemeinsame Urkunden, sie sind sowohl für den Machthaber - hier den Verwalter - , als auch für den Machtgeber - hier den Hauseigentümer - bestimmt (Rspr 1929/371; SZ 8/92). Eine Verpflichtung zur Ausfolgung besteht erst nach Genehmigung der Rechnung durch den Machtgeber (MietSlg.33.090). Es ist nicht richtig, daß die oben angeführte Lehre nur die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 8/92 festgehaltene Rechtsmeinung wiedergebe, ohne sie zu überprüfen; die genannte Entscheidung wird vielmehr von der Lehre zur Stützung der von ihr aaO vertretenen Ansicht zitiert. Macht die Revisionswerberin geltend, es sei nach der jeweiligen Gestaltung des Auftragsverhältnisses zu beurteilen, ob und wann der Beauftragte zur Herausgabe oder nur zur Vorlage der Belege verpflichtet sei, so ist ihr darin zwar grundsätzlich beizupflichten; eine besondere, von der Regelung des § 1012 ABGB abweichende Vereinbarung wurde aber gar nicht behauptet.vergleiche auch Rspr 1929/371) dem Machtgeber die Belege zu den einzelnen Rechnungsposten zunächst nur vorzulegen; denn die Belege sind, solange die Rechnung nicht genehmigt ist, gemeinsame Urkunden, sie sind sowohl für den Machthaber - hier den Verwalter - , als auch für den Machtgeber - hier den Hauseigentümer - bestimmt (Rspr 1929/371; SZ 8/92). Eine Verpflichtung zur Ausfolgung besteht erst nach Genehmigung der Rechnung durch den Machtgeber (MietSlg.33.090). Es ist nicht richtig, daß die oben angeführte Lehre nur die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 8/92 festgehaltene Rechtsmeinung wiedergebe, ohne sie zu überprüfen; die genannte Entscheidung wird vielmehr von der Lehre zur Stützung der von ihr aaO vertretenen Ansicht zitiert. Macht die Revisionswerberin geltend, es sei nach der jeweiligen Gestaltung des Auftragsverhältnisses zu beurteilen, ob und wann der Beauftragte zur Herausgabe oder nur zur Vorlage der Belege verpflichtet sei, so ist ihr darin zwar grundsätzlich beizupflichten; eine besondere, von der Regelung des Paragraph 1012, ABGB abweichende Vereinbarung wurde aber gar nicht behauptet.
Die Genehmigung eines vom Gewalthaber abgeschlossenen Geschäfts wird vom Gesetz ausdrücklich nur in § 1016 ABGB, bei der Vollmachtsüberschreitung, erwähnt. Die Notwendigkeit der Genehmigung des ausgeführten Geschäfts zur Entlastung des Machthabers auch in allen anderen Fällen des Bevollmächtigungsvertrages ergibt sich aber allgemein aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Gewalthaber und Machtgeber und im besonderen aus der Rechnungslegungspflicht des Machthabers. Eine Rechnungslegung ohne Überprüfung und Genehmigung der Rechnung würde den Sinn der Rechnungslegungspflicht in Frage stellen, und auch die Klägerin führt in ihrer Revision aus, ihr müsse die Möglichkeit der Überprüfung der Abrechnung gegeben werden. Die Klägerin hat in dem Verfahren niemals behauptet, sie hätte die ihr von der beklagten Partei gelegten Rechnungen genehmigt. Der Umstand, daß die Klägerin das auf Rechnungslegung gerichtete Begehren infolge Erfüllung fallengelassen hat, kann noch nicht als Genehmigung der Rechnung angesehen werden. Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist bereits mit der Vorlage einer ordnungsgemäß zusammengestellten, formell vollständigen Rechnung erfüllt; der Anspruch auf Legung einer wahrheitsgemäßen Rechnung kann im Prozeßweg nicht durchgesetzt werden (Stanzl aaO 843; Strasser aaO Rz 20 zu § 1012). Aber auch die Legung einer wahrheitsgemäßen Rechnung hätte noch keinesfalls zwingend zur Folge, daß der Machtgeber der Abrechnung zustimmt, sie genehmigt. Ihren Verpflichtungen nach § 20 Abs.3, § 21 Abs.3 und 4 MRG kann die Klägerin durch Vorlage der auszufolgenden Belegskopien entsprechen. Ihrer Verpflichtung zur Aufbewahrung von Belegen gegenüber dem Finanzamt (für die Umsatz- und Einkommensteuererklärung) kommt die Klägerin durch die beklagte Partei - für die Zeit des Auftragsverhältnisses - nach. Unerheblich für die Entscheidung über das Herausgabebegehren ist es, ob die beklagte Partei die Rechnungsbelege im Namen der Klägerin übernommen und die Klägerin durch die beklagte Partei Eigentum daran erworben hat. Auch bei Richtigkeit dieser Ansicht ist die beklagte Partei zur Herausgabe der Belege nicht verpflichtet, weil es sich bei den Belegen um gemeinsame Urkunden handelt, an denen die beklagte Partei mindestens das gleiche Interesse hat wie die Klägerin (SZ 8/92).Die Genehmigung eines vom Gewalthaber abgeschlossenen Geschäfts wird vom Gesetz ausdrücklich nur in Paragraph 1016, ABGB, bei der Vollmachtsüberschreitung, erwähnt. Die Notwendigkeit der Genehmigung des ausgeführten Geschäfts zur Entlastung des Machthabers auch in allen anderen Fällen des Bevollmächtigungsvertrages ergibt sich aber allgemein aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Gewalthaber und Machtgeber und im besonderen aus der Rechnungslegungspflicht des Machthabers. Eine Rechnungslegung ohne Überprüfung und Genehmigung der Rechnung würde den Sinn der Rechnungslegungspflicht in Frage stellen, und auch die Klägerin führt in ihrer Revision aus, ihr müsse die Möglichkeit der Überprüfung der Abrechnung gegeben werden. Die Klägerin hat in dem Verfahren niemals behauptet, sie hätte die ihr von der beklagten Partei gelegten Rechnungen genehmigt. Der Umstand, daß die Klägerin das auf Rechnungslegung gerichtete Begehren infolge Erfüllung fallengelassen hat, kann noch nicht als Genehmigung der Rechnung angesehen werden. Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist bereits mit der Vorlage einer ordnungsgemäß zusammengestellten, formell vollständigen Rechnung erfüllt; der Anspruch auf Legung einer wahrheitsgemäßen Rechnung kann im Prozeßweg nicht durchgesetzt werden (Stanzl aaO 843; Strasser aaO Rz 20 zu Paragraph 1012,). Aber auch die Legung einer wahrheitsgemäßen Rechnung hätte noch keinesfalls zwingend zur Folge, daß der Machtgeber der Abrechnung zustimmt, sie genehmigt. Ihren Verpflichtungen nach Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3 und 4 MRG kann die Klägerin durch Vorlage der auszufolgenden Belegskopien entsprechen. Ihrer Verpflichtung zur Aufbewahrung von Belegen gegenüber dem Finanzamt (für die Umsatz- und Einkommensteuererklärung) kommt die Klägerin durch die beklagte Partei - für die Zeit des Auftragsverhältnisses - nach. Unerheblich für die Entscheidung über das Herausgabebegehren ist es, ob die beklagte Partei die Rechnungsbelege im Namen der Klägerin übernommen und die Klägerin durch die beklagte Partei Eigentum daran erworben hat. Auch bei Richtigkeit dieser Ansicht ist die beklagte Partei zur Herausgabe der Belege nicht verpflichtet, weil es sich bei den Belegen um gemeinsame Urkunden handelt, an denen die beklagte Partei mindestens das gleiche Interesse hat wie die Klägerin (SZ 8/92).
2. Nicht berechtigt ist die Revision der beklagten Partei zunächst, soweit sie den Revisionsgrund nach § 503 Abs.1 Z 2 ZPO geltend macht (§ 510 Abs.3, zweiter Satz ZPO) und soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht über das Eventualbegehren entschieden hat. Die beklagte Partei vertritt - wie schon im Berufungsverfahren - weiterhin die Ansicht, über das Eventualbegehren wäre nicht zu entscheiden gewesen, weil es die Klägerin in ihr in der Tagsatzung vom 27.11.1986 eingeschränktes Klagebegehren nicht mehr aufgenommen habe.2. Nicht berechtigt ist die Revision der beklagten Partei zunächst, soweit sie den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend macht (Paragraph 510, Absatz 3,, zweiter Satz ZPO) und soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht über das Eventualbegehren entschieden hat. Die beklagte Partei vertritt - wie schon im Berufungsverfahren - weiterhin die Ansicht, über das Eventualbegehren wäre nicht zu entscheiden gewesen, weil es die Klägerin in ihr in der Tagsatzung vom 27.11.1986 eingeschränktes Klagebegehren nicht mehr aufgenommen habe.
Die Klägerin hat zu dem mit Schriftsatz ON 13 (vorgetragen in der Tagsatzung vom 16.10.1986) eingeschränkten Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin die Hauptmietzinsabrechnungen für den Zeitraum 1.1.1975 bis 18.11.1985 zu übergeben und sämtliche Belege zu den genannten Abrechnungen ....herauszugeben, in der Tagsatzung vom 13.10.1986 das Eventualbegehren gestellt, für den Fall, daß das Begehren auf Ausfolgung der Belege nicht "statthaben" könne, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die im bisherigen Begehren genannten Belege vorzulegen und Kopien dieser Belege auszufolgen. Hatte die Klägerin nicht die Absicht, dieses Eventualbegehren zu ändern, so bestand bei der Einschränkung des Hauptbegehrens in der Tagsatzung vom 27.11.1986 - die ausdrücklich deswegen erfolgte, weil die beklagte Partei vor Beginn dieser Tagsatzung dem Begehren der Klägerin auf Abrechnung der Hauptmietzinse vom 1.1.1975 bis 18.11.1985 entsprochen hatte - keine Notwendigkeit, auf das Eventualbegehren hinzuweisen, wenn dieses unverändert aufrecht bleiben sollte; ein Hinweis darauf, daß das Eventualbegehren aufrecht bleibe, hätte lediglich einer besonderen Klarstellung dienen können. Das in der Tagsatzung vom 13.10.1986 gestellte Eventualbegehren hatte, da es sich auf das eingschränkte Klagebegehren ON 13 bezog, das (unter anderem) die Herausgabe der Belege zu den Hauptmietzinsabrechnungen für den Zeitraum 1.1.1975 bis 18.11.1985 zum Inhalt hatte, die Vorlage der Belege für eben diesen Zeitraum zur Folge. In der Folge wurde das Eventualbegehren nicht verändert. Es war deshalb, auch wenn im Protokoll über die Tagsatzung vom 27.11.1986 für das neuerlich eingeschränkte Hauptbegehren ein anderer Zeitraum genannt wurde, in die Entscheidung über das Eventualbegehren zur sinngemäßen Berichtigung und Klarstellung der Zeitraum vom 1.1.1975 bis 18.11.1985 aufzunehmen, weil das Berufungsgericht erkennbar über dieses Begehren entscheiden wollte (§ 419 Abs.3 ZPO).Die Klägerin hat zu dem mit Schriftsatz ON 13 (vorgetragen in der Tagsatzung vom 16.10.1986) eingeschränkten Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin die Hauptmietzinsabrechnungen für den Zeitraum 1.1.1975 bis 18.11.1985 zu übergeben und sämtliche Belege zu den genannten Abrechnungen ....herauszugeben, in der Tagsatzung vom 13.10.1986 das Eventualbegehren gestellt, für den Fall, daß das Begehren auf Ausfolgung der Belege nicht "statthaben" könne, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die im bisherigen Begehren genannten Belege vorzulegen und Kopien dieser Belege auszufolgen. Hatte die Klägerin nicht die Absicht, dieses Eventualbegehren zu ändern, so bestand bei der Einschränkung des Hauptbegehrens in der Tagsatzung vom 27.11.1986 - die ausdrücklich deswegen erfolgte, weil die beklagte Partei vor Beginn dieser Tagsatzung dem Begehren der Klägerin auf Abrechnung der Hauptmietzinse vom 1.1.1975 bis 18.11.1985 entsprochen hatte - keine Notwendigkeit, auf das Eventualbegehren hinzuweisen, wenn dieses unverändert aufrecht bleiben sollte; ein Hinweis darauf, daß das Eventualbegehren aufrecht bleibe, hätte lediglich einer besonderen Klarstellung dienen können. Das in der Tagsatzung vom 13.10.1986 gestellte Eventualbegehren hatte, da es sich auf das eingschränkte Klagebegehren ON 13 bezog, das (unter anderem) die Herausgabe der Belege zu den Hauptmietzinsabrechnungen für den Zeitraum 1.1.1975 bis 18.11.1985 zum Inhalt hatte, die Vorlage der Belege für eben diesen Zeitraum zur Folge. In der Folge wurde das Eventualbegehren nicht verändert. Es war deshalb, auch wenn im Protokoll über die Tagsatzung vom 27.11.1986 für das neuerlich eingeschränkte Hauptbegehren ein anderer Zeitraum genannt wurde, in die Entscheidung über das Eventualbegehren zur sinngemäßen Berichtigung und Klarstellung der Zeitraum vom 1.1.1975 bis 18.11.1985 aufzunehmen, weil das Berufungsgericht erkennbar über dieses Begehren entscheiden wollte (Paragraph 419, Absatz 3, ZPO).
Mit Recht hat das Berufungsgericht die beklagte Partei schuldig erkannt, der Klägerin Kopien der Belege zu den Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnungen auszufolgen. Zwar können die Bestimmungen des § 20 Abs.3 MRG über die Auflegung der Hauptmietzinsabrechnungen, die Gewährung von Einsicht in die Belege und die Anfertigung von Kopien der Belege im Verhältnis Vermieter - Mieter nicht ohne weiteres auf den Bevollmächtigungsvertrag übertragen werden. Doch ergibt sich aus der im § 1012 ABGB normierten Verpflichtung des Gewalthabers, die Rechnungen über Verlangen des Gewaltgebers vorzulegen, daß der Machthaber die Einsicht in die Belege nicht nur zu dulden, sondern aktiv daran mitzuwirken hat. Dies verkennt die beklagte Partei auch nicht, weil sie die Belege in die Tagsatzung vom 27.11.1986 mitgenommen hat, um sie der Klägerin vorzulegen. Die Verpflichtung des Machthabers zur Vorlage der Rechnungen beinhaltet deshalb - soferne er nicht die Originalbelege ausfolgen möchte - zweifellos auch, über Verlangen des Machtgebers wenigstens Kopien der Belege herzustellen oder herstellen zu lassen und diese dem Machtgeber zu übergeben. Ein Verlangen auf Ausfolgung zumindest von Kopien der Belege hat die Klägerin im Verfahren nachdrücklich gestellt.Mit Recht hat das Berufungsgericht die beklagte Partei schuldig erkannt, der Klägerin Kopien der Belege zu den Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnungen auszufolgen. Zwar können die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3, MRG über die Auflegung der Hauptmietzinsabrechnungen, die Gewährung von Einsicht in die Belege und die Anfertigung von Kopien der Belege im Verhältnis Vermieter - Mieter nicht ohne weiteres auf den Bevollmächtigungsvertrag übertragen werden. Doch ergibt sich aus der im Paragraph 1012, ABGB normierten Verpflichtung des Gewalthabers, die Rechnungen über Verlangen des Gewaltgebers vorzulegen, daß der Machthaber die Einsicht in die Belege nicht nur zu dulden, sondern aktiv daran mitzuwirken hat. Dies verkennt die beklagte Partei auch nicht, weil sie die Belege in die Tagsatzung vom 27.11.1986 mitgenommen hat, um sie der Klägerin vorzulegen. Die Verpflichtung des Machthabers zur Vorlage der Rechnungen beinhaltet deshalb - soferne er nicht die Originalbelege ausfolgen möchte - zweifellos auch, über Verlangen des Machtgebers wenigstens Kopien der Belege herzustellen oder herstellen zu lassen und diese dem Machtgeber zu übergeben. Ein Verlangen auf Ausfolgung zumindest von Kopien der Belege hat die Klägerin im Verfahren nachdrücklich gestellt.
Eine Abweisung des Begehrens auf Ausfolgung von Belegskopien, weil die beklagte Partei zur Ausfolgung nur Zug um Zug gegen Ersatz der Kosten verpflichtet sei, wäre nicht gerechtfertigt. Den Ausführungen der Klägerin in der Tagsatzung vom 12.10.1986 kann eine Bereitschaft zur Bezahlung der Kosten (vgl. SZ 48/140) für die Anfertigung der Kopien durchaus entnommen werden. Selbst wenn daher die behauptete Kaution nicht ausreichen sollte, ist die Klägerin zur Kostentragung bereit. Die beklagte Partei aber hat die für die Herstellung der Kopien zu bezahlenden Kosten - worauf bereits vom Berufungsgericht hingewiesen wurde - nicht genannt, so daß keine Grundlage für eine Zug-um-Zug-Verurteilung besteht (SZ 25/309, SZ 26/94).Eine Abweisung des Begehrens auf Ausfolgung von Belegskopien, weil die beklagte Partei zur Ausfolgung nur Zug um Zug gegen Ersatz der Kosten verpflichtet sei, wäre nicht gerechtfertigt. Den Ausführungen der Klägerin in der Tagsatzung vom 12.10.1986 kann eine Bereitschaft zur Bezahlung der Kosten vergleiche SZ 48/140) für die Anfertigung der Kopien durchaus entnommen werden. Selbst wenn daher die behauptete Kaution nicht ausreichen sollte, ist die Klägerin zur Kostentragung bereit. Die beklagte Partei aber hat die für die Herstellung der Kopien zu bezahlenden Kosten - worauf bereits vom Berufungsgericht hingewiesen wurde - nicht genannt, so daß keine Grundlage für eine Zug-um-Zug-Verurteilung besteht (SZ 25/309, SZ 26/94).
Die Kosten des Revisionsverfahrens waren, da keine Partei mit ihrem Rechtsmittel erfolgreich war und das Eventualbegehren nicht gesondert bewertet wurde, gegeneinander aufzuheben (§§ 43 Abs.1, 50 ZPO).Die Kosten des Revisionsverfahrens waren, da keine Partei mit ihrem Rechtsmittel erfolgreich war und das Eventualbegehren nicht gesondert bewertet wurde, gegeneinander aufzuheben (Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO).