Rechtssatz RS0019488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019488
Entscheidungsdatum
13.01.1988
Rechtssatz
Die Genehmigung eines vom Gewalthaber abgeschlossenen Geschäfts wird vom Gesetz ausdrücklich nur in § 1016 ABGB erwähnt. Die Notwendigkeit der Genehmigung des ausgeführten Geschäfts zu Entlastung des Machthabers auch in allen anderen Fällen des Bevollmächtigunsvertrages ergibt sich aber allgemein aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Gewalthaber und Machtgeber und im besonderen aus der Rechnungslegungspflicht des Machthabers.Die Genehmigung eines vom Gewalthaber abgeschlossenen Geschäfts wird vom Gesetz ausdrücklich nur in Paragraph 1016, ABGB erwähnt. Die Notwendigkeit der Genehmigung des ausgeführten Geschäfts zu Entlastung des Machthabers auch in allen anderen Fällen des Bevollmächtigunsvertrages ergibt sich aber allgemein aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Gewalthaber und Machtgeber und im besonderen aus der Rechnungslegungspflicht des Machthabers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019488
Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_0030OB00594_8700000_002