Rechtssatz RS0019437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019437
Entscheidungsdatum
24.01.2011
Rechtssatz
Verpflichtung des Hausverwalters, dem Machtgeber bei Rechnungslegung - solange die Rechnung nicht genehmigt ist - , soferne er nicht die Originalbelege ausfolgen will, wenigstens Kopien über dessen Verlangen und auf dessen Kosten herzustellen oder herstellen zu lassen und zu übergeben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 594/87
Entscheidungstext OGH 13.01.1988 3 Ob 594/87
Veröff: RdW 1988,385
- 5 Ob 149/10p
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
Vgl aber; Beisatz: Der Wohnungseigentumsverwalter hat nach Beendigung seiner Funktion ohne Verzug (vgl § 31 Abs 3 WEG 2002) alle seine Tätigkeit betreffenden Originalbelege an den neuen Verwalter bzw die Eigentümergemeinschaft herauszugeben, und zwar unabhängig von einer vorherigen Entlastung bzw Genehmigung der von ihm gelegten Rechnung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019437
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_0030OB00594_8700000_001