Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin ua geltend, daß über ihren auf § 6 Abs 2 MRG gestützten Antrag auf Bestellung eines Zwangsverwalters zur Durchsetzung des Vergleichs vom 11.11.1994 in einem kontradiktorischen Verfahren zu entscheiden gewesen wäre und dementsprechend eine Rekursfrist von 4 Wochen (in einem zweiseitigen Rekursverfahren) zur Verfügung gestanden sei. Ihr diesbezüglicher (nur die hier interessierende Verspätung des Rechtsmittels an die zweite Instanz betreffender) Revisionsrekursantrag geht sinngemäß dahin, dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs vom 12.1.1996 aufzutragen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin ua geltend, daß über ihren auf Paragraph 6, Absatz 2, MRG gestützten Antrag auf Bestellung eines Zwangsverwalters zur Durchsetzung des Vergleichs vom 11.11.1994 in einem kontradiktorischen Verfahren zu entscheiden gewesen wäre und dementsprechend eine Rekursfrist von 4 Wochen (in einem zweiseitigen Rekursverfahren) zur Verfügung gestanden sei. Ihr diesbezüglicher (nur die hier interessierende Verspätung des Rechtsmittels an die zweite Instanz betreffender) Revisionsrekursantrag geht sinngemäß dahin, dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs vom 12.1.1996 aufzutragen.
Der am 24.7.1996 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist rechtzeitig, weil die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, daß sie den am 3.7.1996 bei der Post hinterlegten zweitinstanzlichen Beschluß wegen eines Urlaubs im Ausland erst am 11.7.1996 beheben konnte (§ 17 Abs 3 letzter Satz ZustG); er erweist sich auch als berechtigt.Der am 24.7.1996 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist rechtzeitig, weil die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, daß sie den am 3.7.1996 bei der Post hinterlegten zweitinstanzlichen Beschluß wegen eines Urlaubs im Ausland erst am 11.7.1996 beheben konnte (Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG); er erweist sich auch als berechtigt.
Die Bestimmungen des § 6 Abs 2 MRG enthalten wie zuvor jene des § 8 Abs 2 MG eine Sonderregelung für die Durchsetzung von Aufträgen nach § 6 Abs 1 MRG (früher: § 8 Abs 1 MG), denn sie sehen eine Zwangsverwaltung vor, die sich von jener nach der EO sowohl durch ein verschiedenes Verfahren (Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG) als auch durch ein anderes Ziel, nämlich die Durchführung der Arbeiten, unterscheidet (MietSlg 41.199). Es geht, wie schon zu § 8 MG judiziert wurde, um die Fortsetzung des Titelverfahrens (MietSlg 32.290; vgl auch MietSlg 16.555), das zweiseitig abzuwickeln ist (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 8 zu § 6 MRG) und bei der Entscheidung alle Verfahrensergebnisse bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz zu berücksichtigen hat (vgl 5 Ob 30/86). Immer dann, wenn das MRG eine besondere Art der Durchsetzung eines Titels vorsieht, ist ungeachtet der mißverständlichen Aussage des § 37 Abs 3 Z 21 MRG, womit in Wahrheit nur eine Exekution nach § 19 AußStrG ausgeschaltet werden sollte, nicht die EO, sondern das Verfahren nach § 37 MRG - mit allen sich daraus ergebenden Besonderheiten - anzuwenden. Das gilt insbesondere für die Bestellung eines (Zwangs-)Verwalters nach § 6 Abs 2 MRG, soweit nicht schon ein Zwangsverwalter nach §§ 97 ff EO bestellt ist (Würth in WoBl 1993, 83 zu 5 Ob 98/92). Die Entscheidung hierüber ergeht - wie beispielsweise auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 20 Abs 4 MRG: WoBl 1993, 81/62 - mit Sachbeschluß, weil über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, nämlich die Bestellung des Zwangsverwalters zwecks Durchsetzung einer Erhaltungs- oder Verbesserungspflicht, abgesprochen wird. Dementsprechend stand der Antragstellerin für die Anfechtung der Abweisung ihres Sachantrages gemäß § 37 Abs 3 Z 17 lit c MRG eine Rekursfrist von vier Wochen zur Verfügung; ihr Rechtsmittel wurde zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, MRG enthalten wie zuvor jene des Paragraph 8, Absatz 2, MG eine Sonderregelung für die Durchsetzung von Aufträgen nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG (früher: Paragraph 8, Absatz eins, MG), denn sie sehen eine Zwangsverwaltung vor, die sich von jener nach der EO sowohl durch ein verschiedenes Verfahren (Verfahren außer Streitsachen nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG) als auch durch ein anderes Ziel, nämlich die Durchführung der Arbeiten, unterscheidet (MietSlg 41.199). Es geht, wie schon zu Paragraph 8, MG judiziert wurde, um die Fortsetzung des Titelverfahrens (MietSlg 32.290; vergleiche auch MietSlg 16.555), das zweiseitig abzuwickeln ist (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 8 zu Paragraph 6, MRG) und bei der Entscheidung alle Verfahrensergebnisse bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz zu berücksichtigen hat vergleiche 5 Ob 30/86). Immer dann, wenn das MRG eine besondere Art der Durchsetzung eines Titels vorsieht, ist ungeachtet der mißverständlichen Aussage des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 21, MRG, womit in Wahrheit nur eine Exekution nach Paragraph 19, AußStrG ausgeschaltet werden sollte, nicht die EO, sondern das Verfahren nach Paragraph 37, MRG - mit allen sich daraus ergebenden Besonderheiten - anzuwenden. Das gilt insbesondere für die Bestellung eines (Zwangs-)Verwalters nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG, soweit nicht schon ein Zwangsverwalter nach Paragraphen 97, ff EO bestellt ist (Würth in WoBl 1993, 83 zu 5 Ob 98/92). Die Entscheidung hierüber ergeht - wie beispielsweise auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 20, Absatz 4, MRG: WoBl 1993, 81/62 - mit Sachbeschluß, weil über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, nämlich die Bestellung des Zwangsverwalters zwecks Durchsetzung einer Erhaltungs- oder Verbesserungspflicht, abgesprochen wird. Dementsprechend stand der Antragstellerin für die Anfechtung der Abweisung ihres Sachantrages gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera c, MRG eine Rekursfrist von vier Wochen zur Verfügung; ihr Rechtsmittel wurde zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.