Rechtssatz RS0105702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105702
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Rechtssatz
Immer dann, wenn das MRG eine besondere Art der Durchsetzung eines Titels vorsieht, ist ungeachtet der missverständlichen Aussage des § 37 Abs 3 Z 21 MRG, womit in Wahrheit nur eine Exekution nach § 19 AußStrG ausgeschaltet werden sollte, nicht die EO, sondern das Verfahren nach § 37 MRG - mit allen sich daraus ergebenden Besonderheiten - anzuwenden. Das gilt insbesondere für die Bestellung eines (Zwangs-)Verwalters nach § 6 Abs 2 MRG, soweit nicht schon ein Zwangsverwalter nach §§ 97 ff EO bestellt ist. Die Entscheidung hierüber ergeht mit Sachbeschluss. Dementsprechend steht für die Anfechtung der Abweisung eines Sachantrages gemäß § 37 Abs 3 Z 17 lit c MRG eine Rekursfrist von vier Wochen zur Verfügung.Immer dann, wenn das MRG eine besondere Art der Durchsetzung eines Titels vorsieht, ist ungeachtet der missverständlichen Aussage des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 21, MRG, womit in Wahrheit nur eine Exekution nach Paragraph 19, AußStrG ausgeschaltet werden sollte, nicht die EO, sondern das Verfahren nach Paragraph 37, MRG - mit allen sich daraus ergebenden Besonderheiten - anzuwenden. Das gilt insbesondere für die Bestellung eines (Zwangs-)Verwalters nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG, soweit nicht schon ein Zwangsverwalter nach Paragraphen 97, ff EO bestellt ist. Die Entscheidung hierüber ergeht mit Sachbeschluss. Dementsprechend steht für die Anfechtung der Abweisung eines Sachantrages gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera c, MRG eine Rekursfrist von vier Wochen zur Verfügung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2241/96m
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2241/96m
- 5 Ob 120/98b
Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 120/98b
Vgl auch; Beisatz: Dass die in § 6 Abs 2 MRG vorgesehene Bestellung eines Verwalters zur Erzwingung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine ins außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG verwiesene Angelegenheit ist, ergibt sich aus § 6 Abs 2 Satz 6 MRG und § 37 Abs 1 Z 2 MRG. (T1); Beisatz: Grundlage der Entscheidung ist der in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren ermittelte Sachverhalt. Ergibt sich bei Schluss der Verhandlung erster Instanz, dass die Arbeiten schon durchgeführt sind oder erwarten werden kann, dass sie der Vermieter selbst durchführt, ist der Antrag auf Bestellung eines Verwalters abzuweisen. (T2)
- 5 Ob 74/07d
Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 74/07d
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 11/09t
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 11/09t
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung hat in einem fortgesetzten Titelverfahren durch eine Sachentscheidung zu ergehen, wobei der in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren ermittelte Sachverhalt zugrunde zu legen ist. (T3)
- 5 Ob 151/21y
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 151/21y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105702
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021
Dokumentnummer
JJR_19961008_OGH0002_0050OB02241_96M0000_001