Begründung:
Die Antragstellerin erwirkte bei der zuständigen Schlichtungsstelle einen Bescheid nach § 6 Abs 1 MRG, worin dem Antragsgegner konkrete Reparaturarbeiten „der Fenster der Wohnung Top 6" aufgetragen wurden.Die Antragstellerin erwirkte bei der zuständigen Schlichtungsstelle einen Bescheid nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG, worin dem Antragsgegner konkrete Reparaturarbeiten „der Fenster der Wohnung Top 6" aufgetragen wurden.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Verfahren nach § 6 Abs 2 MRG hat das Erstgericht den Exekutionsantrag mit der Begründung abgewiesen, eine Auslegung des Spruchs des maßgeblichen Bescheids ergebe, dass nur drei konkrete Fenster vom Auftrag umfasst gewesen seien. Diese drei Fenster seien unstrittigerweise bereits repariert.Im Verfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG hat das Erstgericht den Exekutionsantrag mit der Begründung abgewiesen, eine Auslegung des Spruchs des maßgeblichen Bescheids ergebe, dass nur drei konkrete Fenster vom Auftrag umfasst gewesen seien. Diese drei Fenster seien unstrittigerweise bereits repariert.
Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Sachbeschluss auf und trug dem Erstgericht auf, die Reparaturbedürftigkeit der übrigen Fenster als Vorfrage für die Entscheidung nach § 6 Abs 2 MRG (Verwalterbestellung) zu prüfen. Der Spruch des Bescheids sei insofern eindeutig, als davon alle Fenster der Wohnung der Antragstellerin umfasst seien. Maßgeblich für die begehrte Verwalterbestellung sei, ob die Arbeiten bereits durchgeführt seien. Bestehe darüber Uneinigkeit, sei dies vor der Verwalterbestellung zu klären, weil deren maßgebliches Ziel die Durchführung der Arbeiten sei.Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Sachbeschluss auf und trug dem Erstgericht auf, die Reparaturbedürftigkeit der übrigen Fenster als Vorfrage für die Entscheidung nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG (Verwalterbestellung) zu prüfen. Der Spruch des Bescheids sei insofern eindeutig, als davon alle Fenster der Wohnung der Antragstellerin umfasst seien. Maßgeblich für die begehrte Verwalterbestellung sei, ob die Arbeiten bereits durchgeführt seien. Bestehe darüber Uneinigkeit, sei dies vor der Verwalterbestellung zu klären, weil deren maßgebliches Ziel die Durchführung der Arbeiten sei.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht mit der Begründung für zulässig, es sei durch höchstgerichtliche Rechtsprechung klärungsbedürftig, ob es die Abweisung eines Exekutionsantrags nach § 6 Abs 2 MRG rechtfertige, wenn irrtümlich durch eine Entscheidung nach § 6 Abs 1 MRG auch gar nicht notwendige Arbeiten aufgetragen worden seien.Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht mit der Begründung für zulässig, es sei durch höchstgerichtliche Rechtsprechung klärungsbedürftig, ob es die Abweisung eines Exekutionsantrags nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG rechtfertige, wenn irrtümlich durch eine Entscheidung nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG auch gar nicht notwendige Arbeiten aufgetragen worden seien.
Im Revisionsrekurs wird ausschließlich die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts über die Eindeutigkeit des Spruchs des nach § 6 Abs 1 MRG ergangenen Auftrags bekämpft. Zur Auslegung hätten die Gründe herangezogen werden müssen, aus denen sich ergebe, dass die Schlichtungsstelle tatsächlich nur die Reparatur von drei Fenstern, nicht aber die Reparatur aller Fenster der Wohnung der Antragstellerin aufgetragen habe. Dazu gibt der Revisionsrekurswerber den Gang des Schlichtungsstellenverfahrens wieder und das Ergebnis diverser Gutachten der MA 25. Aus einer Stellungnahme der MA 25 will der Revisionswerber den eindeutigen rechtlichen Schluss auf den wahren Inhalt des exekutionsfähigen Titels ziehen.Im Revisionsrekurs wird ausschließlich die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts über die Eindeutigkeit des Spruchs des nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG ergangenen Auftrags bekämpft. Zur Auslegung hätten die Gründe herangezogen werden müssen, aus denen sich ergebe, dass die Schlichtungsstelle tatsächlich nur die Reparatur von drei Fenstern, nicht aber die Reparatur aller Fenster der Wohnung der Antragstellerin aufgetragen habe. Dazu gibt der Revisionsrekurswerber den Gang des Schlichtungsstellenverfahrens wieder und das Ergebnis diverser Gutachten der MA 25. Aus einer Stellungnahme der MA 25 will der Revisionswerber den eindeutigen rechtlichen Schluss auf den wahren Inhalt des exekutionsfähigen Titels ziehen.