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Entscheidung 5 Ob 11/09t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob11/09t

Entscheidungsdatum

27.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Edith-Ilse S*****, vertreten durch Mag. Gabor Maraszto, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner DDr. Ernest B*****, vertreten durch Mag. Hans-Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, MRG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2008, GZ 39 R 217/08p-15, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 4. März 2008, GZ 15 Msch 10/07p-11, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 62,28 EUR USt und 1,80 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin erwirkte bei der zuständigen Schlichtungsstelle einen Bescheid nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG, worin dem Antragsgegner konkrete Reparaturarbeiten „der Fenster der Wohnung Top 6" aufgetragen wurden.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Verfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG hat das Erstgericht den Exekutionsantrag mit der Begründung abgewiesen, eine Auslegung des Spruchs des maßgeblichen Bescheids ergebe, dass nur drei konkrete Fenster vom Auftrag umfasst gewesen seien. Diese drei Fenster seien unstrittigerweise bereits repariert.

Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Sachbeschluss auf und trug dem Erstgericht auf, die Reparaturbedürftigkeit der übrigen Fenster als Vorfrage für die Entscheidung nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG (Verwalterbestellung) zu prüfen. Der Spruch des Bescheids sei insofern eindeutig, als davon alle Fenster der Wohnung der Antragstellerin umfasst seien. Maßgeblich für die begehrte Verwalterbestellung sei, ob die Arbeiten bereits durchgeführt seien. Bestehe darüber Uneinigkeit, sei dies vor der Verwalterbestellung zu klären, weil deren maßgebliches Ziel die Durchführung der Arbeiten sei.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht mit der Begründung für zulässig, es sei durch höchstgerichtliche Rechtsprechung klärungsbedürftig, ob es die Abweisung eines Exekutionsantrags nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG rechtfertige, wenn irrtümlich durch eine Entscheidung nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG auch gar nicht notwendige Arbeiten aufgetragen worden seien.

Im Revisionsrekurs wird ausschließlich die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts über die Eindeutigkeit des Spruchs des nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG ergangenen Auftrags bekämpft. Zur Auslegung hätten die Gründe herangezogen werden müssen, aus denen sich ergebe, dass die Schlichtungsstelle tatsächlich nur die Reparatur von drei Fenstern, nicht aber die Reparatur aller Fenster der Wohnung der Antragstellerin aufgetragen habe. Dazu gibt der Revisionsrekurswerber den Gang des Schlichtungsstellenverfahrens wieder und das Ergebnis diverser Gutachten der MA 25. Aus einer Stellungnahme der MA 25 will der Revisionswerber den eindeutigen rechtlichen Schluss auf den wahren Inhalt des exekutionsfähigen Titels ziehen.

Rechtliche Beurteilung

Damit wird keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG releviert. Es liegt ausreichende und umfangreiche Rechtsprechung zur Beurteilung des Umfangs des Gegenstands eines Exekutionstitels vor, wonach der Spruch maßgebend ist und sich die Exekution streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten hat vergleiche RIS-Justiz RS0000207; RS0000209; RS0000205), desgleichen zur Bindung des Gerichts an den Spruch von Bescheiden (RIS-Justiz RS0049608), wonach keine inhaltliche Prüfung stattzufinden hat vergleiche RIS-Justiz RS0036981).

Dass zur Auslegung eines Exekutionstitels weder Rückschlüsse aus den aufzuwendenden Kosten noch aus Gutachten im Titelverfahren gewonnen werden können, versteht sich demnach von selbst; es stellt sich in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage.

Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist auch geklärt, dass anders als bei einer Exekutionsbewilligung nach Paragraph 7, EO vor Bestellung eines Verwalters nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG zur Vollstreckung eines Titels nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG zu prüfen ist, ob die Durchführung der Arbeiten tatsächlich unterblieben ist vergleiche 5 Ob 48/02y), und dass die Entscheidung in einem fortgesetzten Titelverfahren durch eine Sachentscheidung zu ergehen hat vergleiche 5 Ob 2241/96m = wobl 1997/62 [Würth]), wobei der in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren ermittelte Sachverhalt zugrunde zu legen ist vergleiche 5 Ob 120/98b = MietSlg 50.272 mwN).

Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage wird vom Revisionsrekurswerber nicht releviert.

Damit erweist sich das Rechtsmittel des Antragsgegners als unzulässig: Macht nämlich der Rechtsmittelwerber trotz Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, fehlt es an der Zulässigkeit seines Rechtsmittels. Es ist dann - trotz Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz - zurückzuweisen. Das gilt auch im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG vergleiche RIS-Justiz RS0102059 [T8; T10; T11]).

Auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Antragsgegners hat die Antragstellerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung hingewiesen, weshalb ihr diese zu honorieren war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG.

Textnummer

E89849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00011.09T.0127.000

Im RIS seit

26.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090127_OGH0002_0050OB00011_09T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000205 Rechtssatz 07.01.1954Zivilrecht
Die Exekutionsbewilligung hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten. Lautet der Exekutionstitel daher auf Räumung der im Hause X - Gasse 1 innegehabten Geschäftsräumlichkeiten, so kann - auch wenn es sich um ein Eckhaus handelt - nicht …
RS0000207 Rechtssatz 14.05.1969Zivilrecht
Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. Wen …
RS0000296 Rechtssatz 27.01.1965Zivilrecht
Für die Beurteilung des Umfanges des Gegenstandes des Exekutionstitels ist in erster Linie der Spruch maßgebend, und eine Exekution hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten; bei Undeutlichkeit des Spruches ist es zulässig, die Gründe z …
RS0036981 Rechtssatz 17.05.1978Zivilrecht
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheides durch das Gericht hat nicht stattzu …
RS0105702 Rechtssatz 08.10.1996Zivilrecht
Immer dann, wenn das MRG eine besondere Art der Durchsetzung eines Titels vorsieht, ist ungeachtet der missverständlichen Aussage des § 37 Abs 3 Z 21 MRG, womit in Wahrheit nur eine Exekution nach § 19 AußStrG ausgeschaltet werden sollte, nicht die EO, sond …
RS0116300 Rechtssatz 26.02.2002Zivilrecht
Der Bestimmung des § 6 Abs 2 MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben i …