Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO, die eine Befassung des Obersten Gerichtshofes zulässig machen würde, nicht vor.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, die eine Befassung des Obersten Gerichtshofes zulässig machen würde, nicht vor.
Der Bestimmung des § 6 Abs 2 MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. Während bei Bewilligung einer Exekution nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vom Exekutionsrichter nicht zu prüfen ist, ob die begehrte Leistung bereits erbracht wurde oder nicht, trägt § 6 Abs 2 MRG eine solche Prüfung auf.Der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. Während bei Bewilligung einer Exekution nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vom Exekutionsrichter nicht zu prüfen ist, ob die begehrte Leistung bereits erbracht wurde oder nicht, trägt Paragraph 6, Absatz 2, MRG eine solche Prüfung auf.
Im Anlassfall steht aber unstrittig fest, dass nur Vorarbeiten für die aufgetragenen Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden. Folgend Würth in Rummel II Rz 5 zu § 6 MRG und Krejci in HdB 226 hat der erkenende Senat bereits ausgesprochen, dass dann, wenn mit der alsbaldigen Schaffung einer Sachlage zu rechnen ist, bei der die bewilligte Zwangsverwaltung ohnedies nach § 6 Abs 3 Z 3 MRG bald einzustellen sein würde, der Exekutionsantrag ungeachtet der abgelaufenen Frist abgewiesen werden kann (vgl MietSlg 40.259). Dass davon im vorliegenden Fall bei einer derart langen Säumnis mit der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten und fehlender Sicherstellung der Finanzierung der Arbeiten keine Rede sein kann, versteht sich von selbst.Im Anlassfall steht aber unstrittig fest, dass nur Vorarbeiten für die aufgetragenen Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden. Folgend Würth in Rummel römisch zwei Rz 5 zu Paragraph 6, MRG und Krejci in HdB 226 hat der erkenende Senat bereits ausgesprochen, dass dann, wenn mit der alsbaldigen Schaffung einer Sachlage zu rechnen ist, bei der die bewilligte Zwangsverwaltung ohnedies nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, MRG bald einzustellen sein würde, der Exekutionsantrag ungeachtet der abgelaufenen Frist abgewiesen werden kann vergleiche MietSlg 40.259). Dass davon im vorliegenden Fall bei einer derart langen Säumnis mit der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten und fehlender Sicherstellung der Finanzierung der Arbeiten keine Rede sein kann, versteht sich von selbst.
Die vorliegende Entscheidung ist also entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes keineswegs von der Beantwortung erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhängig.Die vorliegende Entscheidung ist also entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes keineswegs von der Beantwortung erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängig.
Damit erweist sich das Rechtsmittel der Erstantragsgegnerin als unzulässig.