Rechtssatz RS0116300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116300
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Rechtssatz
Der Bestimmung des § 6 Abs 2 MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. Während bei Bewilligung einer Exekution nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vom Exekutionsrichter nicht zu prüfen ist, ob die begehrte Leistung bereits erbracht wurde oder nicht, trägt § 6 Abs 2 MRG eine solche Prüfung auf.Der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. Während bei Bewilligung einer Exekution nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vom Exekutionsrichter nicht zu prüfen ist, ob die begehrte Leistung bereits erbracht wurde oder nicht, trägt Paragraph 6, Absatz 2, MRG eine solche Prüfung auf.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 48/02y
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 48/02y
- 5 Ob 11/09t
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 11/09t
Beisatz: Anders als bei einer Exekutionsbewilligung nach § 7 EO ist vor Bestellung eines Verwalters nach § 6 Abs 2 MRG zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG zu prüfen, ob die Durchführung der Arbeiten tatsächlich unterblieben ist. (T1)
- 5 Ob 30/11i
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 30/11i
- 5 Ob 60/15g
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 60/15g
Vgl auch; Beisatz: Die Zwangsverwaltung gemäß § 6 Abs 2 MRG ist Fortsetzung des Titelverfahrens. Über die Bewilligung ist daher im Titelverfahren (im Titelakt) zu entscheiden. (T2)
- 5 Ob 228/20w
Entscheidungstext OGH 01.03.2021 5 Ob 228/20w
Vgl
- 5 Ob 39/21b
Entscheidungstext OGH 25.05.2021 5 Ob 39/21b
nur: Der Bestimmung des § 6 Abs 2 MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. (T3)
- 5 Ob 151/21y
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 151/21y
Vgl; Beis nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116300
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0050OB00048_02Y0000_001