Begründung:
Zur Erzwingung von Erhaltungsarbeiten, die den Antragsgegnern in einem gemäß § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 39 MRG bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Wiener Gemeindebezirk durchgeführten Verfahren aufgetragen worden waren, hat die genannte Behörde am 9.4.1996 gemäß § 6 Abs 2 MRG einen Verwalter für das Haus H***** bestellt. Diese Entscheidung ist durch die fristgerechte Anrufung des Gerichtes seitens der Antragsgegner außer Kraft getreten.Zur Erzwingung von Erhaltungsarbeiten, die den Antragsgegnern in einem gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 39, MRG bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Wiener Gemeindebezirk durchgeführten Verfahren aufgetragen worden waren, hat die genannte Behörde am 9.4.1996 gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MRG einen Verwalter für das Haus H***** bestellt. Diese Entscheidung ist durch die fristgerechte Anrufung des Gerichtes seitens der Antragsgegner außer Kraft getreten.
Im Verfahren vor dem Erstgericht war vor allem die Frage strittig, ob die Bestellung eines Verwalters überhaupt noch notwendig ist, nachdem die Antragsgegner geltend gemacht hatten, bereits Professionisten mit der Durchführung der Erhaltungsarbeiten beauftragt zu haben. Das Erstgericht entschied schließlich mit Sachbeschluß vom 5.3.1997, daß der Antrag, einen Verwalter zu bestellen, abgewiesen wird (gleichzeitig stellte es "das Verfahren auf Zwangsverwaltung" ein).
Der Sachbeschluß wurde dem (damaligen) Vertreter der Antragsteller am 22.4.1997 zugestellt. Ihren am 15.5.1997 zur Post gegebenen Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat das Rekursgericht aus folgenden Gründen als verspätet zurückgewiesen:
Gemäß § 6 Abs 2 vorletzter Satz MRG entscheide "über den Exekutionsantrag das in § 37 Abs 1 bestimmte Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen, es sei denn, daß für das Haus bereits eine Zwangsverwaltung nach den §§ 97 ff der EO anhängig ist".Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, vorletzter Satz MRG entscheide "über den Exekutionsantrag das in Paragraph 37, Absatz eins, bestimmte Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen, es sei denn, daß für das Haus bereits eine Zwangsverwaltung nach den Paragraphen 97, ff der EO anhängig ist".
Mit dieser Bestimmung werde nicht nur die Zuständigkeit, sondern auch die Verfahrensart ("Verfahren außer Streitsachen") geregelt. Die Exekutionsordnung sei daher nur so weit anzuwenden, als auf sie in § 6 Abs 2 MRG ausdrücklich verwiesen wird (§§ 98, 99, 103, 108 bis 121, 130, 132 EO). Während die Zwangsverwaltung nach den §§ 97 ff EO zur Hereinbringung von Geldforderungen bewilligt werden kann, verfolge die Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG ein anderes Ziel, nämlich die Durchführung von Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten. Dementsprechend würden einem Zwangsverwalter in § 6 Abs 2 MRG zusätzliche Befugnisse eingeräumt und in § 6 Abs 3 MRG besondere Einstellungsgründe normiert.Mit dieser Bestimmung werde nicht nur die Zuständigkeit, sondern auch die Verfahrensart ("Verfahren außer Streitsachen") geregelt. Die Exekutionsordnung sei daher nur so weit anzuwenden, als auf sie in Paragraph 6, Absatz 2, MRG ausdrücklich verwiesen wird (Paragraphen 98, 99, 103, 108 bis 121, 130, 132 EO). Während die Zwangsverwaltung nach den Paragraphen 97, ff EO zur Hereinbringung von Geldforderungen bewilligt werden kann, verfolge die Zwangsverwaltung nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG ein anderes Ziel, nämlich die Durchführung von Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten. Dementsprechend würden einem Zwangsverwalter in Paragraph 6, Absatz 2, MRG zusätzliche Befugnisse eingeräumt und in Paragraph 6, Absatz 3, MRG besondere Einstellungsgründe normiert.
Unter der Verweisung in § 6 Abs 2 vorletzter Satz MRG in das "Verfahren außer Streitsachen" sei sinnvollerweise das besondere Außerstreitverfahren gemäß § 37 Abs 3 MRG zu verstehen (MietSlg 41.199), wobei die Besonderheiten, die sich aus der Tatsache ergeben, daß ein Zwangsvollstreckungsverfahren zu führen ist, und die Besonderheiten, die in § 6 Abs 2 und 3 MRG geregelt sind, zu berücksichtigen seien.Unter der Verweisung in Paragraph 6, Absatz 2, vorletzter Satz MRG in das "Verfahren außer Streitsachen" sei sinnvollerweise das besondere Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, MRG zu verstehen (MietSlg 41.199), wobei die Besonderheiten, die sich aus der Tatsache ergeben, daß ein Zwangsvollstreckungsverfahren zu führen ist, und die Besonderheiten, die in Paragraph 6, Absatz 2 und 3 MRG geregelt sind, zu berücksichtigen seien.
Daß ein Zwangsvollstreckungsverfahren zu führen ist, gebe der Gesetzgeber auch durch seine Diktion in § 6 Abs 2 MRG zu erkennen:Daß ein Zwangsvollstreckungsverfahren zu führen ist, gebe der Gesetzgeber auch durch seine Diktion in Paragraph 6, Absatz 2, MRG zu erkennen:
"Exekutionstitel" ... "betreibende Partei" ... "Exekutionsantrag".
Das Verfahren über die Bestellung eines Zwangsverwalters sei nach der nun eindeutigen Rechtsprechung des OGH zweiseitig (WoBl 1997, 189/62 [zust Würth]; Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 8 zu § 6 MRG).Das Verfahren über die Bestellung eines Zwangsverwalters sei nach der nun eindeutigen Rechtsprechung des OGH zweiseitig (WoBl 1997, 189/62 [zust Würth]; Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 8 zu Paragraph 6, MRG).
Dennoch sei noch nichts darüber gesagt, ob über einen Exekutionsantrag gem § 6 Abs 2 MRG mit Beschluß oder Sachbeschluß zu entscheiden ist. Entgegen der Ansicht des OGH vertrete das Rekursgericht die Auffassung, daß die Entscheidung über einen solchen Exekutionsantrag mit Beschluß zu ergehen hat wie jede andere Exekutionsbewilligung auch. Warum dies hier anders sein soll, sei nicht einzusehen.Dennoch sei noch nichts darüber gesagt, ob über einen Exekutionsantrag gem Paragraph 6, Absatz 2, MRG mit Beschluß oder Sachbeschluß zu entscheiden ist. Entgegen der Ansicht des OGH vertrete das Rekursgericht die Auffassung, daß die Entscheidung über einen solchen Exekutionsantrag mit Beschluß zu ergehen hat wie jede andere Exekutionsbewilligung auch. Warum dies hier anders sein soll, sei nicht einzusehen.
Der OGH ziehe allein aus der Tatsache, daß das Zwangsverwaltungsverfahren gem § 6 MRG zweiseitig im Außerstreitverfahren gem § 37 MRG abzuwickeln ist, den Schluß, daß über die Bestellung des Zwangsverwalters mit Sachbeschluß zu entscheiden sei (WoBl 1997, 189/62 mHa WoBl 1993, 81/62 = RZ 1994/36). Dies überzeuge aus folgenden Gründen nicht:Der OGH ziehe allein aus der Tatsache, daß das Zwangsverwaltungsverfahren gem Paragraph 6, MRG zweiseitig im Außerstreitverfahren gem Paragraph 37, MRG abzuwickeln ist, den Schluß, daß über die Bestellung des Zwangsverwalters mit Sachbeschluß zu entscheiden sei (WoBl 1997, 189/62 mHa WoBl 1993, 81/62 = RZ 1994/36). Dies überzeuge aus folgenden Gründen nicht:
Die Tatsache, daß über einen Exekutionsantrag gemäß § 6 Abs 2 MRG im Außerstreitverfahren gemäß § 37 MRG zu entscheiden ist, besage noch nichts über die anzuwendende Entscheidungsform (Beschluß oder Sachbeschluß), weil das Außerstreitverfahren gemäß § 37 Abs 3 MRG beide Entscheidungsformen kenne.Die Tatsache, daß über einen Exekutionsantrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MRG im Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 37, MRG zu entscheiden ist, besage noch nichts über die anzuwendende Entscheidungsform (Beschluß oder Sachbeschluß), weil das Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, MRG beide Entscheidungsformen kenne.
Ebensowenig sei die Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens ein überzeugendes Argument für eine Entscheidung mit Sachbeschluß. Auch im Exekutionsverfahren nach der EO sei grundsätzlich selbst dann mit Beschluß zu entscheiden, wenn der Entscheidung eine mündliche Verhandlung vorauszugehen hat (das sei zB bei mehreren Beschlüssen im Zwangsversteigerungsverfahren der Fall, vgl §§ 162, 203, 209 EO).Ebensowenig sei die Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens ein überzeugendes Argument für eine Entscheidung mit Sachbeschluß. Auch im Exekutionsverfahren nach der EO sei grundsätzlich selbst dann mit Beschluß zu entscheiden, wenn der Entscheidung eine mündliche Verhandlung vorauszugehen hat (das sei zB bei mehreren Beschlüssen im Zwangsversteigerungsverfahren der Fall, vergleiche Paragraphen 162, 203, 209, EO).
Gemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG ergehe nur eine "Entscheidung in der Sache" mit Sachbeschluß, eine Entscheidungsform, welche einem Urteil im Zivilprozeß entspreche (WoBl 1994/28; Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 39 zu § 37 MRG). Hiebei sei aber über materiell-rechtliche Ansprüche abzusprechen. Hingegen gehe es in einem Verfahren über einen Exekutionsantrag gemäß § 6 Abs 2 MRG um die zwangsweise Durchsetzung des mit rechtskräftigem Sachbeschluß zuerkannten materiell-rechtlichen Anspruchs auf Durchführung von Erhaltungsund/oder Verbesserungsarbeiten. Eine "Entscheidung in der Sache" liege somit bereits vor; hier gehe es vielmehr um deren zwangsweise Durchsetzung nach fruchtlosem Ablauf der Leistungsfrist, also nicht um einen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern um einen Vollstreckungsanspruch (so auch ausdrücklich OGH 16.9.1997, 5 Ob 286/97p).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG ergehe nur eine "Entscheidung in der Sache" mit Sachbeschluß, eine Entscheidungsform, welche einem Urteil im Zivilprozeß entspreche (WoBl 1994/28; Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 39 zu Paragraph 37, MRG). Hiebei sei aber über materiell-rechtliche Ansprüche abzusprechen. Hingegen gehe es in einem Verfahren über einen Exekutionsantrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MRG um die zwangsweise Durchsetzung des mit rechtskräftigem Sachbeschluß zuerkannten materiell-rechtlichen Anspruchs auf Durchführung von Erhaltungsund/oder Verbesserungsarbeiten. Eine "Entscheidung in der Sache" liege somit bereits vor; hier gehe es vielmehr um deren zwangsweise Durchsetzung nach fruchtlosem Ablauf der Leistungsfrist, also nicht um einen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern um einen Vollstreckungsanspruch (so auch ausdrücklich OGH 16.9.1997, 5 Ob 286/97p).
Das Exekutionsverfahren habe die möglichst rasche Durchsetzung eines Anspruches zum Ziel. Damit sei eine Entscheidung mit Sachbeschluß unvereinbar, komme doch einem Rekurs dagegen aufschiebende Wirkung zu und betrage die Rekursfrist 4 Wochen; zudem sei dann das Rekursverfahren zweiseitig, die Beweiswürdigung bekämpfbar und der außerordentliche Revisionsrekurs selbst bei konformen Entscheidungen möglich.
Aus den genannten Gründen sei über einen Exekutionsantrag gemäß § 6 Abs 2 MRG mit Beschluß zu entscheiden. Für Rekurse gegen Beschlüsse hätten gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG die Bestimmungen der ZPO (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt) zu gelten. Somit betrage die Rekursfrist in dem einseitigen Rekursverfahren 14 Tage (§ 521 Abs 1 ZPO). Da der angefochtene Beschluß den betreibenden Parteien am 22.4.1997 zugestellt wurde, sei ihr am 15.5.1997 zur Post gegebener Rekurs verspätet.Aus den genannten Gründen sei über einen Exekutionsantrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MRG mit Beschluß zu entscheiden. Für Rekurse gegen Beschlüsse hätten gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG die Bestimmungen der ZPO (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt) zu gelten. Somit betrage die Rekursfrist in dem einseitigen Rekursverfahren 14 Tage (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO). Da der angefochtene Beschluß den betreibenden Parteien am 22.4.1997 zugestellt wurde, sei ihr am 15.5.1997 zur Post gegebener Rekurs verspätet.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde letzteres mit dem Abweichen des Rekursgerichtes von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (WoBl 1997, 189/62).
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs machen die Antragsteller geltend, daß das Verfahren zur Verwalterbestellung, wie sich auch aus der auf nur wenige Paragraphen beschränkten Verweisung auf die EO ergebe, kein "reines" Zwangsvollstreckungsverfahren sei. Über einen diesbezüglichen Antrag sei, anders als über einen Exekutionsantrag, nicht allein auf Grund der Aktenlage, sondern in einem kontradiktorischen Verfahren nach Durchführung von beantragten oder allenfalls auch amtswegig aufzunehmenden Beweisen - etwa zur Frage, ob nicht ohnehin schon für die Durchführung der aufgetragenen Erhaltungsarbeiten gesorgt ist - zu entscheiden. Damit bestehe kein Grund, von der Rechtsprechung des OGH abzugehen, die Bestellung eines Verwalters nach § 6 Abs 2 MRG ergehe - nach Prüfung der materiellen Rechtslage - als Sachbeschluß. Danach hätten sich auch die Anfechtungsmöglichkeiten - insbesondere die Rekursfrist - zu richten.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs machen die Antragsteller geltend, daß das Verfahren zur Verwalterbestellung, wie sich auch aus der auf nur wenige Paragraphen beschränkten Verweisung auf die EO ergebe, kein "reines" Zwangsvollstreckungsverfahren sei. Über einen diesbezüglichen Antrag sei, anders als über einen Exekutionsantrag, nicht allein auf Grund der Aktenlage, sondern in einem kontradiktorischen Verfahren nach Durchführung von beantragten oder allenfalls auch amtswegig aufzunehmenden Beweisen - etwa zur Frage, ob nicht ohnehin schon für die Durchführung der aufgetragenen Erhaltungsarbeiten gesorgt ist - zu entscheiden. Damit bestehe kein Grund, von der Rechtsprechung des OGH abzugehen, die Bestellung eines Verwalters nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG ergehe - nach Prüfung der materiellen Rechtslage - als Sachbeschluß. Danach hätten sich auch die Anfechtungsmöglichkeiten - insbesondere die Rekursfrist - zu richten.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die sachliche Behandlung des Rekurses gegen die erstinstanzliche Entscheidung aufzutragen.