Rechtssatz RS0084069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084069
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Rechtssatz
Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG handle, entspricht nicht dem § 65 Abs 2 ASGG; vielmehr ist ein auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, gerichtetes Klagebegehren erforderlich.Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, ASVG handle, entspricht nicht dem Paragraph 65, Absatz 2, ASGG; vielmehr ist ein auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, gerichtetes Klagebegehren erforderlich.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 22/94
Entscheidungstext OGH 15.02.1994 10 ObS 22/94
- 10 ObS 2437/96x
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2437/96x
Auch; Beisatz: Ein Anspruch darauf, dass die Beklagte einen Unfall als Arbeitsunfall "anerkenne", besteht nicht; der Zuspruch von "gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung" ist völlig unbestimmt. (T1)
- 10 ObS 267/98g
Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 267/98g
Auch; Beisatz: Das Begehren auf Feststellung, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handle, entspricht in keiner Weise dem Gesetz. (T2)
- 10 ObS 67/99x
Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 67/99x
Vgl auch; Beisatz: Ein Begehren auf Zuspruch von gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung genügt nicht. (T3)
- 10 ObS 30/00k
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 30/00k
Auch
- 10 ObS 46/01i
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 46/01i
Auch
- 10 ObS 109/02f
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 109/02f
Vgl auch; Beisatz: In einem Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG sind die beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen. (T4); Veröff: SZ 2002/60
- 10 ObS 221/01z
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 221/01z
nur: Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG handle, entspricht nicht dem § 65 Abs 2 ASGG (T5); Beis wie T4; Beisatz: Ein Klagebegehren auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls (dass ein bestimmtes Ereignis ein Arbeitsunfall sei) erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 228 ZPO (Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses). (T6); Beisatz: Die Stattgebung eines Feststellungsbegehrens nach § 65 Abs 2 ASGG setzt voraus, dass als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eine bestimmte Gesundheitsstörung (zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) besteht. (T7)
- 10 ObS 156/02t
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 156/02t
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 48/03m
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 48/03m
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 ObS 105/02t
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 105/02t
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall gerichtetes Klagebegehren ist als (unrichtig formuliertes) Eventualfeststellungsbegehren aufzufassen, über das erst nach Entscheidung über das auf Leistung der Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann. (T8)
- 6 Ob 131/03p
Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 131/03p
Auch
- 10 ObS 45/06z
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 ObS 45/06z
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4
- 10 ObS 134/08s
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 134/08s
Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8
- 10 ObS 2/11h
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 2/11h
Vgl auch; Beis wie T8
- 10 ObS 93/16y
Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 ObS 93/16y
- 10 ObS 54/18s
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 54/18s
Auch; Beis wie T7
- 10 ObS 94/20a
Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 ObS 94/20a
Beisatz: Hier: Das Klagebegehren, der Unfall des Klägers wird als Arbeitsunfall festgestellt, entspricht nicht § 65 Abs 2 ASGG. (T9)
- 10 ObS 141/22s
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 141/22s
Vgl; Beis wie T1
- 10 ObS 61/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 ObS 61/23b
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084069
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19940215_OGH0002_010OBS00022_9400000_001