Die Revision ist nicht berechtigt.
Zunächst ist der Auffassung der Klägerin entgegenzutreten, dass die Berufung der beklagten Partei keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthielt. Da tatsächlich das Gegenteil der Fall ist (- wie sich aus Punkt 2 der Berufung [AS 151 ff] aber auch aus den weiteren Revisionsausführungen zu diesem Thema [angestrebte "Behandlung der Rechtsrüge" nur zur "dort" erörterten Frage des Wegunfalls] ergibt -), hatte das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen. Es kam daher nicht darauf an, ob alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte im Rechtsmittel ausgeführt wurden (Kodek in Rechberger2 Rz 9 zu § 471 ZPO).Zunächst ist der Auffassung der Klägerin entgegenzutreten, dass die Berufung der beklagten Partei keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthielt. Da tatsächlich das Gegenteil der Fall ist (- wie sich aus Punkt 2 der Berufung [AS 151 ff] aber auch aus den weiteren Revisionsausführungen zu diesem Thema [angestrebte "Behandlung der Rechtsrüge" nur zur "dort" erörterten Frage des Wegunfalls] ergibt -), hatte das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen. Es kam daher nicht darauf an, ob alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte im Rechtsmittel ausgeführt wurden (Kodek in Rechberger2 Rz 9 zu Paragraph 471, ZPO).
Soweit die Revision aber den Standpunkt vertritt, das Berufungsgericht sei im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge auf die dort ausschließlich ins Treffen geführte Qualifikation als Wegunfall beschränkt gewesen und hätte nicht "amtswegig" die von der beklagten Partei gar nicht ins Treffen geführte Frage der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens prüfen dürfen, ist ihr Folgendes zu erwidern:
Nur wenn sich die Rechtsrüge nur noch auf eine von mehreren selbständigen Forderungen oder Gegenforderungen bezieht oder ein Anspruch aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird (und sich die Rechtsrüge nur noch auf eine dieser Tatsachen bezieht), dann sind die anderen Ansprüche außer Betracht zu lassen, weil das Berufungsgericht an eine Beschränkung der Klagegründe durch den Berufungswerber gebunden ist (Kodek aaO mwN). Dass das Berufungsgericht hier (im Rahmen einer allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes infolge gesetzmäßiger Rechtsrüge) auch auf die Frage eingegangen ist, ob die Voraussetzungen des Feststellungsanspruches nach § 65 Abs 2 ASGG auf Grundlage der unstrittig nicht (mehr) vorliegenden Gesundheitsstörung der Klägerin erfüllt sind, begegnet daher keinen Bedenken; handelt es sich dabei doch - entgegen den Ausführungen der Revision - nicht um eine von mehreren rechtsvernichtenden Tatsachen (wie etwa bei der von der Revisionswerberin beispielhaft erwähnten Verjährung), sondern um die rechtliche Beurteilung der Anspruchsgrundlage für den mit Berufung bekämpften Feststellungsausspruch.Nur wenn sich die Rechtsrüge nur noch auf eine von mehreren selbständigen Forderungen oder Gegenforderungen bezieht oder ein Anspruch aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird (und sich die Rechtsrüge nur noch auf eine dieser Tatsachen bezieht), dann sind die anderen Ansprüche außer Betracht zu lassen, weil das Berufungsgericht an eine Beschränkung der Klagegründe durch den Berufungswerber gebunden ist (Kodek aaO mwN). Dass das Berufungsgericht hier (im Rahmen einer allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes infolge gesetzmäßiger Rechtsrüge) auch auf die Frage eingegangen ist, ob die Voraussetzungen des Feststellungsanspruches nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG auf Grundlage der unstrittig nicht (mehr) vorliegenden Gesundheitsstörung der Klägerin erfüllt sind, begegnet daher keinen Bedenken; handelt es sich dabei doch - entgegen den Ausführungen der Revision - nicht um eine von mehreren rechtsvernichtenden Tatsachen (wie etwa bei der von der Revisionswerberin beispielhaft erwähnten Verjährung), sondern um die rechtliche Beurteilung der Anspruchsgrundlage für den mit Berufung bekämpften Feststellungsausspruch.
Im Übrigen hält die Revision selbst fest, es sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bei der Klägerin keine (unfallskausale) Gesundheitsstörung (mehr) vorlag. Spätfolgen seien aber nicht auszuschließen. Sie verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung zu § 228 ZPO auch ein Interesse des Klägers an der Ersatzpflicht für allfällige künftige Schäden aus einem Unfall anerkannt werde, wobei es ausreiche, wenn das Feststellungsurteil für den Kläger von "rechtlich-praktischer Bedeutung" sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, weil dem erstgerichtlichen Feststellungsurteil (dass es sich um einen Arbeitsunfall [Wegunfall] handle), eminente rechtliche und praktische Bedeutung für den Fall künftiger Streitigkeiten der Klägerin zukomme. Deshalb trage schon § 228 ZPO das Ersturteil, ohne dass es des Rückgriffs auf die "(ausdehnende) Klarstellung" des § 65 Abs 2 ASGG bedürfe.Im Übrigen hält die Revision selbst fest, es sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bei der Klägerin keine (unfallskausale) Gesundheitsstörung (mehr) vorlag. Spätfolgen seien aber nicht auszuschließen. Sie verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung zu Paragraph 228, ZPO auch ein Interesse des Klägers an der Ersatzpflicht für allfällige künftige Schäden aus einem Unfall anerkannt werde, wobei es ausreiche, wenn das Feststellungsurteil für den Kläger von "rechtlich-praktischer Bedeutung" sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, weil dem erstgerichtlichen Feststellungsurteil (dass es sich um einen Arbeitsunfall [Wegunfall] handle), eminente rechtliche und praktische Bedeutung für den Fall künftiger Streitigkeiten der Klägerin zukomme. Deshalb trage schon Paragraph 228, ZPO das Ersturteil, ohne dass es des Rückgriffs auf die "(ausdehnende) Klarstellung" des Paragraph 65, Absatz 2, ASGG bedürfe.
Dazu ist vorerst folgendes festzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung entspricht die von der Klägerin gewählte Formulierung des Feststellungsbegehrens nicht dem Gesetz, weil in einem solchen Begehren nach § 65 Abs 2 ASGG die beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen sind (SSV-NF 7/97 ua; RIS-Justiz RS0084069; zuletzt: 10 ObS 46/01i). Allerdings schließt gemäß § 82 Abs 5 ASGG ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren ohnehin das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist; in diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren der Klägerin als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das nach Entscheidung über das (offenbar) auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abzusprechen war (10 ObS 46/01i; SSV-NF 13/92 mwN ua; vgl auch RIS-Justiz RS0114852 und zuletzt: 10 ObS 86/02y).Nach ständiger Rechtsprechung entspricht die von der Klägerin gewählte Formulierung des Feststellungsbegehrens nicht dem Gesetz, weil in einem solchen Begehren nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG die beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen sind (SSV-NF 7/97 ua; RIS-Justiz RS0084069; zuletzt: 10 ObS 46/01i). Allerdings schließt gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren ohnehin das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist; in diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren der Klägerin als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das nach Entscheidung über das (offenbar) auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abzusprechen war (10 ObS 46/01i; SSV-NF 13/92 mwN ua; vergleiche auch RIS-Justiz RS0114852 und zuletzt: 10 ObS 86/02y).
Für den Standpunkt der Klägerin zum Verhältnis zwischen § 228 ZPO und § 65 Abs 2 ASGG ist damit aber nichts gewonnen, weil dazu auf die - zutreffenden - Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist der Revision Folgendes entgegenzuhalten:Für den Standpunkt der Klägerin zum Verhältnis zwischen Paragraph 228, ZPO und Paragraph 65, Absatz 2, ASGG ist damit aber nichts gewonnen, weil dazu auf die - zutreffenden - Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist der Revision Folgendes entgegenzuhalten:
Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall iSd § 175 ASVG handle, entspricht - wie bereits ausgeführt - nicht dem § 65 Abs 2 ASVG. Danach gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes auch diejenige, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist. Ein Klagebegehren, das - wie hier - ausschließlich auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls (dass ein bestimmtes Ereignis ein Arbeitsunfall sei) gerichtet ist, ist unzulässig, weil weder die Voraussetzungen des § 228 ZPO (Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses) noch jene des § 65 Abs 2 ASGG (dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist) vorliegen (Kuderna ASGG², 438). Besteht eine Gesundheitsstörung, kann ein entsprechend angepasster Urteilsspruch in Betracht kommen (Kuderna aaO mwN), liegt eine solche hingegen gar nicht vor, so ist ein auf die Feststellung eines Arbeitsunfalles gerichtetes Klagebegehren unzulässig (Fink ASGG, 186 Anm 3.3. zu § 71 ASGG). Dies deshalb, weil § 65 Abs 2 Satz 2 ASGG derartige Feststellungsbegehren (losgelöst vom rechtlichen Konnex zu einer vorliegenden Gesundheitsschädigung) nicht erfasst, und auch eine sonstige Sonderbestimmung nicht Platz greift, sodass die Frage der Zulässigkeit derartiger Begehren nach § 228 ZPO zu beurteilen und damit zu verneinen ist, weil die bloße rechtliche Qualifikation von Tatsachen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (Fink,Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall iSd Paragraph 175, ASVG handle, entspricht - wie bereits ausgeführt - nicht dem Paragraph 65, Absatz 2, ASVG. Danach gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes auch diejenige, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist. Ein Klagebegehren, das - wie hier - ausschließlich auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls (dass ein bestimmtes Ereignis ein Arbeitsunfall sei) gerichtet ist, ist unzulässig, weil weder die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO (Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses) noch jene des Paragraph 65, Absatz 2, ASGG (dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist) vorliegen (Kuderna ASGG², 438). Besteht eine Gesundheitsstörung, kann ein entsprechend angepasster Urteilsspruch in Betracht kommen (Kuderna aaO mwN), liegt eine solche hingegen gar nicht vor, so ist ein auf die Feststellung eines Arbeitsunfalles gerichtetes Klagebegehren unzulässig (Fink ASGG, 186 Anmerkung 3.3. zu Paragraph 71, ASGG). Dies deshalb, weil Paragraph 65, Absatz 2, Satz 2 ASGG derartige Feststellungsbegehren (losgelöst vom rechtlichen Konnex zu einer vorliegenden Gesundheitsschädigung) nicht erfasst, und auch eine sonstige Sonderbestimmung nicht Platz greift, sodass die Frage der Zulässigkeit derartiger Begehren nach Paragraph 228, ZPO zu beurteilen und damit zu verneinen ist, weil die bloße rechtliche Qualifikation von Tatsachen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (Fink,
Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 376 mwN; Rechberger in Rechberger² Rz 5 zu § 228 ZPO mwN). Auch der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, die Stattgebung eines Feststellungsbegehrens nach § 65 Abs 2 ASGG setze voraus, dass als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eine bestimmte Gesundheitsstörung (zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) besteht (SSV-NF 8/14; SSV-NF 11/155 vgl auch 10 ObS 90/01k). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil eine konkrete - bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung (noch) bestehende - unfallskausale Gesundheitsstörung nicht festgestellt werden konnte und in der Revision auch gar nicht mehr behauptet wird.Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 376 mwN; Rechberger in Rechberger² Rz 5 zu Paragraph 228, ZPO mwN). Auch der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, die Stattgebung eines Feststellungsbegehrens nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG setze voraus, dass als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eine bestimmte Gesundheitsstörung (zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) besteht (SSV-NF 8/14; SSV-NF 11/155 vergleiche auch 10 ObS 90/01k). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil eine konkrete - bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung (noch) bestehende - unfallskausale Gesundheitsstörung nicht festgestellt werden konnte und in der Revision auch gar nicht mehr behauptet wird.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.