Begründung:
Der Kläger war im Jahr 1997 als selbständiger Filmproduzent tätig, der ohne Auftrag Filme, vorwiegend in Griechenland, herstellte und die fertigen Produktionen verschiedenen Filmgesellschaften, vorwiegend dem ORF, anbot. Er besaß mit seiner Gattin ein Haus in Griechenland, das er teilweise als Studio für seine Tätigkeit nutzte. Da der Kläger die Herstellung eines Filmes über die Festspiele in Epidaurus beabsichtigte, wollte er am 11. 7. 1997 mit seinem PKW von seinem Wohnort Ringlia über Kalamata und Sparta nach Epidaurus fahren, um sich vor Ort darüber zu erkundigen, an welche Personen er sich bezüglich einer Dreherlaubnis wenden müsse und um die örtlichen Gegebenheiten sowie die Lichtverhältnisse zu erkunden. Er wurde bei dieser Fahrt von seiner Gattin und einem befreundeten österreichischen Ehepaar begleitet. Ungefähr 9 Kilometer vor Sparta verließ der Kläger bei Tripi die direkte Verbindung nach Sparta und bog nach Süden auf die bei Mistra vorbeiführende 2 Kilometer längere Route nach Sparta ab, um dem vor Sparta bedingt durch die Orangenernte verstärkten Verkehrsaufkommen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Anhängern auszuweichen. Ohne direkt zu einer bei Mistra gelegenen Burg zu fahren, wurde auf einer Anhöhe für fünf Minuten die Fahrt unterbrochen und es wurden vom österreichischen Ehepaar Fotos und vom Kläger Filmaufnahmen gemacht. Auf dem weiteren Weg nach Sparta kam es zu einem offensichtlich durch Bremsversagen hervorgerufenen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger verletzt wurde.
Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid vom 2. 11. 1999 den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlass des Unfalls ab, weil kein Nachweis darüber erbracht worden sei, dass die nach Epidaurus unternommene Fahrt überwiegend Recherchen zu einem Filmprojekt gedient hätte. Ferner sei der örtliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gegeben, weil sich der Unfall auf einem Abweg von der direkten Fahrtstrecke Ringlia-Kalamata-Sparta und weiter nach Epidaurus ereignet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Klage mit dem Begehren auf Feststellung des Unfalls vom 11. 7. 1997 als Arbeitsunfall und auf Leistung einer Entschädigung im gesetzlichen Ausmaß aus Anlass dieses Unfalles. Zur Begründung führt der Kläger an, er sei wegen Recherchen für einen von ihm zu drehenden Fernsehbeitrag über die Sommerfestspiele nach Epidarus gereist. Er habe die kürzeste und schnellste Fahrtroute, nämlich eine verkehrsgünstige Stadtumfahrung von Sparta, gewählt. In der Folge brachte der Kläger noch vor, er habe wegen umfangreicher Transportfahrten der Orangenbauern auf der direkten Verbindung nach Sparta eine schnellere Ausweichroute gewählt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus den Gründen des angefochtenen Bescheides.
Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte das Erstgericht mit Urteil fest, dass der Unfall des Klägers vom 11. 7. 1997 ein Arbeitsunfall sei, und es sprach weiters aus, dass die beklagte Partei bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Entschädigung aus Anlass des Unfalles zu leisten habe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass sich bei Selbständigen der Unfallversicherungsschutz auf jene Tätigkeit, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz diene, erstrecke. Die Tätigkeit müsse einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie müsse vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden. Für die zur Vorbereitung eines Filmprojektes durchgeführte Fahrt sei Unfallversicherungsschutz gegeben. Der vom Kläger gewählte Weg stehe unter Versicherungsschutz, weil er - selbst wenn er auch aus privatem Interesse gewählt worden sei - keinen größeren Umweg darstelle. Die Gesamtstrecke von Ringlia nach Epidaurus von ca 255 km wäre durch den Umweg nur um 2 km verlängert worden.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Unfall vom 11. 7. 1997 gemäß § 175 ASVG ein Arbeitsunfall sei, dass die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger aus Anlass dieses Unfalles eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, abwies. Einer vom Kläger eingebrachten Berufung gab das Berufungsgericht keine Folge.Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Unfall vom 11. 7. 1997 gemäß Paragraph 175, ASVG ein Arbeitsunfall sei, dass die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger aus Anlass dieses Unfalles eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, abwies. Einer vom Kläger eingebrachten Berufung gab das Berufungsgericht keine Folge.
Das Berufungsgericht erachtete die Tatsachen- und Beweisrüge der beklagten Partei als nicht berechtigt und übernahm daher die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. In Behandlung der Rechtsrüge der beklagten Partei teilte das Berufungsgericht zwar die Auffassung des Erstgerichtes, dass die vom Kläger in Epidaurus beabsichtigte betriebliche Tätigkeit und damit auch die Fahrt vom Wohnort des Klägers zum Ort dieser Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz gestanden sei, der Unfall habe sich jedoch auf einem nicht unter Unfallversicherungsschutz stehenden Umweg ereignet. Grundsätzlich sei nur der direkte Weg zur und von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Das werde in der Regel die streckenmäßig und zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein, wobei der Versicherte zwischen diesbezüglich im Wesentlichen gleichwertigen Verbindungen frei wählen könne. Auf einem längeren Weg bestehe nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte, private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Straßensperre) oder nur unter - vor allem für die Verkehrssicherheit - wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnisse, Straßenverhältnisse oder Verkehrsverhältnisse) benützt werden und der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg sei nicht versichert. Dass die kürzere Verbindung, nämlich die Hauptroute von Kalamata nach Sparta, überhaupt nicht benützt hätte werden können, habe der Kläger gar nicht vorgebracht. Er habe 9 km vor Sparta eine von der Hauptroute eindeutig als Nebenroute auf der Straßenkarte erkennbare um 2 km längere Strecke gewählt, sodass keine wesentlich günstigeren Bedingungen (längere und schmälere Straße) für die tatsächlich gewählte Strecke gegeben seien. Überdies habe der Kläger die Fahrt für Fotos der mitfahrenden Personen und nicht im Zusammenhang mit den Filmaufnahmen in Epidaurus stehende eigene Videoaufnahmen unterbrochen, sodass ein überwiegend privatwirtschaftliches Interesse an dem gewählten Umweg bestehe und dieser daher nicht versichert sei.Das Berufungsgericht erachtete die Tatsachen- und Beweisrüge der beklagten Partei als nicht berechtigt und übernahm daher die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. In Behandlung der Rechtsrüge der beklagten Partei teilte das Berufungsgericht zwar die Auffassung des Erstgerichtes, dass die vom Kläger in Epidaurus beabsichtigte betriebliche Tätigkeit und damit auch die Fahrt vom Wohnort des Klägers zum Ort dieser Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz gestanden sei, der Unfall habe sich jedoch auf einem nicht unter Unfallversicherungsschutz stehenden Umweg ereignet. Grundsätzlich sei nur der direkte Weg zur und von der Arbeitsstätte nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versichert. Das werde in der Regel die streckenmäßig und zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein, wobei der Versicherte zwischen diesbezüglich im Wesentlichen gleichwertigen Verbindungen frei wählen könne. Auf einem längeren Weg bestehe nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte, private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Straßensperre) oder nur unter - vor allem für die Verkehrssicherheit - wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnisse, Straßenverhältnisse oder Verkehrsverhältnisse) benützt werden und der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg sei nicht versichert. Dass die kürzere Verbindung, nämlich die Hauptroute von Kalamata nach Sparta, überhaupt nicht benützt hätte werden können, habe der Kläger gar nicht vorgebracht. Er habe 9 km vor Sparta eine von der Hauptroute eindeutig als Nebenroute auf der Straßenkarte erkennbare um 2 km längere Strecke gewählt, sodass keine wesentlich günstigeren Bedingungen (längere und schmälere Straße) für die tatsächlich gewählte Strecke gegeben seien. Überdies habe der Kläger die Fahrt für Fotos der mitfahrenden Personen und nicht im Zusammenhang mit den Filmaufnahmen in Epidaurus stehende eigene Videoaufnahmen unterbrochen, sodass ein überwiegend privatwirtschaftliches Interesse an dem gewählten Umweg bestehe und dieser daher nicht versichert sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.