Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Unstrittig ist, daß der Kläger trotz seiner Entsendung ins Ausland seinen Unfallversicherungsschutz nicht verloren hat (§§ 1, 3 Abs 1 und Abs 2 lit d ASVG; Tomandl, SV-System, 5. Erg-Lfg 301; Dobesberger in SozSi 1998, 844). Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Thema kann daher unterbleiben.Unstrittig ist, daß der Kläger trotz seiner Entsendung ins Ausland seinen Unfallversicherungsschutz nicht verloren hat (Paragraphen eins, 3, Absatz eins und Absatz 2, Litera d, ASVG; Tomandl, SV-System, 5. Erg-Lfg 301; Dobesberger in SozSi 1998, 844). Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Thema kann daher unterbleiben.
Gemäß § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG).Gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG).
Der innere Zusammenhang zwischen einem Weg und der versicherten Tätigkeit ist nicht nur gegeben, wenn die versicherte Tätigkeit den alleinigen Grund für das Zurücklegen des Weges bildete. Diente der Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit sowohl der versicherten Tätigkeit als auch eigenwirtschaftlichen Interessen ("gemischter Weg"), so ist entsprechend den Grundsätzen bei gemischten Tätigkeiten für den Versicherungsschutz bedeutsam, ob sich der zurückgelegte Weg eindeutig in zwei Teile zerlegen läßt, von denen der eine der versicherten und der andere der nichtversicherten Tätigkeit gedient hat. Soweit diese Aufteilung nicht möglich ist, besteht der innere Zusammenhang, wenn der Weg zwar nicht allein, jedoch zumindest auch wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war (Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, § 8 RdNr 204 mwN; Tomandl, SV-System, 8. Erg-Lfg 318 mwN; SSV-NF 2/79, 3/158, 8/63 ua).Der innere Zusammenhang zwischen einem Weg und der versicherten Tätigkeit ist nicht nur gegeben, wenn die versicherte Tätigkeit den alleinigen Grund für das Zurücklegen des Weges bildete. Diente der Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit sowohl der versicherten Tätigkeit als auch eigenwirtschaftlichen Interessen ("gemischter Weg"), so ist entsprechend den Grundsätzen bei gemischten Tätigkeiten für den Versicherungsschutz bedeutsam, ob sich der zurückgelegte Weg eindeutig in zwei Teile zerlegen läßt, von denen der eine der versicherten und der andere der nichtversicherten Tätigkeit gedient hat. Soweit diese Aufteilung nicht möglich ist, besteht der innere Zusammenhang, wenn der Weg zwar nicht allein, jedoch zumindest auch wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war (Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB römisch sieben, Paragraph 8, RdNr 204 mwN; Tomandl, SV-System, 8. Erg-Lfg 318 mwN; SSV-NF 2/79, 3/158, 8/63 ua).
Handlungsweisen, die üblicherweise und bei vernünftigem Verständnis der jeweiligen Berufserfordernisse als Berufstätigkeit anzuerkennen sind, sind solche, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages verrichtet werden und die der Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann. Dazu gehören auch solche, zu denen kein Weisungsrecht besteht, die der Versicherte aber aufgrund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen kann (Tomandl, SV-System, 8. Erg-Lfg 287; Dusak in ZAS 1990, 45 [48]; SSV-NF 7/39). Dies hat auch für die Teilnahme des Klägers an einer Dienstbesprechung im Rahmen eines Abendessens in C***** zu gelten. Der Kläger konnte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein, daß diese Tätigkeit den Interessen des Unternehmers zu dienen geeignet war. Die Annahme des Berufungsgerichtes, für die Anwesenheit des Klägers in C***** sei nicht die Dienstbesprechung, sondern vielmehr der private Wunsch des Klägers ausschlaggebend gewesen, das Abendessen in einem ganz bestimmten Lokal einzunehmen, geht nicht von den vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes aus. Vor allem aber übergeht das Berufungsgericht, daß die Initiative zur auswärtigen Dienstbesprechung im Rahmen eines Abendessens nicht vom Kläger, sondern von seinem Vorgesetzten ausgegangen war. Das Erstgericht stellt insoweit sogar eine "Anordnung" des Vorgesetzten fest. Diese Anordnung mag allenfalls im Arbeitsvertrag nicht gedeckt gewesen sein; sie stand aber zweifellos in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag und den festgestellten Arbeitsverhältnissen in Z*****. Die Anordnung des Vorgesetzten war sozialversicherungsrechtlich jedenfalls Teil der Beschäftigung des Klägers (vgl § 175 Abs 2 Z 3 ASVG; Schrammel in DRdA 1999, 263 [265]). Auf eine "ausdrückliche Anordnung einer Dienstbesprechung im Sinne einer dienstlichen Anweisung" kommt es daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht an. Weder ist Ausdrücklichkeit gefordert noch hat eine strenge arbeitsrechtliche Prüfung zu erfolgen; es genügt, daß die Teilnahme des Klägers von seinem Vorgesetzten verlangt wurde (Schrammel aaO). Selbst wenn eine Ablehnung des Klägers zu keinen arbeitsrechtlichen Sanktionen geführt hätte, hätte sie sich wohl negativ auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt (Dusak aaO).Handlungsweisen, die üblicherweise und bei vernünftigem Verständnis der jeweiligen Berufserfordernisse als Berufstätigkeit anzuerkennen sind, sind solche, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages verrichtet werden und die der Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann. Dazu gehören auch solche, zu denen kein Weisungsrecht besteht, die der Versicherte aber aufgrund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen kann (Tomandl, SV-System, 8. Erg-Lfg 287; Dusak in ZAS 1990, 45 [48]; SSV-NF 7/39). Dies hat auch für die Teilnahme des Klägers an einer Dienstbesprechung im Rahmen eines Abendessens in C***** zu gelten. Der Kläger konnte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein, daß diese Tätigkeit den Interessen des Unternehmers zu dienen geeignet war. Die Annahme des Berufungsgerichtes, für die Anwesenheit des Klägers in C***** sei nicht die Dienstbesprechung, sondern vielmehr der private Wunsch des Klägers ausschlaggebend gewesen, das Abendessen in einem ganz bestimmten Lokal einzunehmen, geht nicht von den vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes aus. Vor allem aber übergeht das Berufungsgericht, daß die Initiative zur auswärtigen Dienstbesprechung im Rahmen eines Abendessens nicht vom Kläger, sondern von seinem Vorgesetzten ausgegangen war. Das Erstgericht stellt insoweit sogar eine "Anordnung" des Vorgesetzten fest. Diese Anordnung mag allenfalls im Arbeitsvertrag nicht gedeckt gewesen sein; sie stand aber zweifellos in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag und den festgestellten Arbeitsverhältnissen in Z*****. Die Anordnung des Vorgesetzten war sozialversicherungsrechtlich jedenfalls Teil der Beschäftigung des Klägers vergleiche Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG; Schrammel in DRdA 1999, 263 [265]). Auf eine "ausdrückliche Anordnung einer Dienstbesprechung im Sinne einer dienstlichen Anweisung" kommt es daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht an. Weder ist Ausdrücklichkeit gefordert noch hat eine strenge arbeitsrechtliche Prüfung zu erfolgen; es genügt, daß die Teilnahme des Klägers von seinem Vorgesetzten verlangt wurde (Schrammel aaO). Selbst wenn eine Ablehnung des Klägers zu keinen arbeitsrechtlichen Sanktionen geführt hätte, hätte sie sich wohl negativ auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt (Dusak aaO).
Auch die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichtes, daß es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, für die Möglichkeit der Essenseinnahme im Betrieb oder in dessen Nähe Sorge zu tragen, gehen am festgestellten Sachverhalt vorbei. Ob die Dienstbesprechung in der Nähe der Arbeitsstätte abgehalten wurde, ist im vorliegenden Sachverhalt unerheblich. Der Kläger befand sich aufgrund der Anordnung seines Vorgesetzten in C*****, dem auswärtigen Ort der Dienstbesprechung, demnach im Dienst.
Beim Unfall befand sich der Kläger auf dem Heimweg von einer Dienstbesprechung, die mit einem gemeinsamen Abendessen verbunden worden war. Ausgehend von der Anordnung der Dienstbesprechung durch den Vorgesetzten im auswärtigen C***** tritt der Umstand, daß dort auch das Essen eingenommen wurde, in den Hintergrund. Der anschließende Heimweg läßt sich nicht eindeutig in zwei Teile zerlegen, von denen der eine der versicherten und der andere der nichtversicherten Tätigkeit gedient hat. Diente aber der Aufenthalt in C***** bereits wesentlich betrieblichen Interessen, so hat folglich auch die anschließende Heimfahrt als gemischter Weg jedenfalls betrieblichen Interessen gedient (vgl SSV-NF 10/25 mwN). Die durch den Tod des Unfallenkers und die verletzungsbedingten Erinnerungslücken der beiden überlebenden Beifahrer verursachten Unklarheiten, um wieviel Uhr seinerzeit der Heimweg angetreten wurde, gehen hier schon deshalb nicht zu Lasten des Klägers, weil der Kläger damals auf die Mitfahrgelegenheit bei seinem Vorgesetzten angewiesen war und mit diesem den Heimweg gemeinsam antrat.Beim Unfall befand sich der Kläger auf dem Heimweg von einer Dienstbesprechung, die mit einem gemeinsamen Abendessen verbunden worden war. Ausgehend von der Anordnung der Dienstbesprechung durch den Vorgesetzten im auswärtigen C***** tritt der Umstand, daß dort auch das Essen eingenommen wurde, in den Hintergrund. Der anschließende Heimweg läßt sich nicht eindeutig in zwei Teile zerlegen, von denen der eine der versicherten und der andere der nichtversicherten Tätigkeit gedient hat. Diente aber der Aufenthalt in C***** bereits wesentlich betrieblichen Interessen, so hat folglich auch die anschließende Heimfahrt als gemischter Weg jedenfalls betrieblichen Interessen gedient vergleiche SSV-NF 10/25 mwN). Die durch den Tod des Unfallenkers und die verletzungsbedingten Erinnerungslücken der beiden überlebenden Beifahrer verursachten Unklarheiten, um wieviel Uhr seinerzeit der Heimweg angetreten wurde, gehen hier schon deshalb nicht zu Lasten des Klägers, weil der Kläger damals auf die Mitfahrgelegenheit bei seinem Vorgesetzten angewiesen war und mit diesem den Heimweg gemeinsam antrat.
Zusammenfassend besteht für den vom Berufungsgericht aus den vorliegenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes gezogenen Schluß, der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers sei völlig gelöst worden, sodaß im Zeitpunkt des Unfalles der Unfallversicherungsschutz nicht mehr bestanden habe, keine Grundlage. Da der Aufenthalt des Klägers in C***** im wesentlichen Umfang von betrieblichen Interessen mitbestimmt wurde, stand der Kläger bei der anschließenden Heimfahrt zur Unterkunft unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfall des Klägers in der Nacht vom 15. zum 16. 6. 1996 ist daher unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen jedenfalls als Arbeitsunfall zu beurteilen. Ob allenfalls auch ein geschützter Weg nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG vorlag, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr geprüft zu werden.Zusammenfassend besteht für den vom Berufungsgericht aus den vorliegenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes gezogenen Schluß, der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers sei völlig gelöst worden, sodaß im Zeitpunkt des Unfalles der Unfallversicherungsschutz nicht mehr bestanden habe, keine Grundlage. Da der Aufenthalt des Klägers in C***** im wesentlichen Umfang von betrieblichen Interessen mitbestimmt wurde, stand der Kläger bei der anschließenden Heimfahrt zur Unterkunft unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfall des Klägers in der Nacht vom 15. zum 16. 6. 1996 ist daher unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen jedenfalls als Arbeitsunfall zu beurteilen. Ob allenfalls auch ein geschützter Weg nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG vorlag, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr geprüft zu werden.
Dennoch ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Einerseits
erscheint die Fassung des Klagebegehrens erörterungsbedürftig. Wie
schon ausgeführt enthält es nicht nur einen Feststellungsteil ("Es
wird ... festgestellt, daß die ... erlittenen Verletzungen und
Gesundheitsstörungen Folgen eines Arbeitsunfalles ... waren"),
sondern offenbar auch einen Leistungsteil ("daß ... dem Kläger ...
Ansprüche ... dem Grunde nach im gesetzlichen Umfang zustehen"). Es
hat auch die beklagte Partei bescheidmäßig über ein Leistungsbegehren abgesprochen. Ob ein Klagebegehren als Leistungsbegehren und/oder Feststellungsbegehren anzusehen ist, richtet sich nicht nach der wörtlichen Fassung, sondern nach dem Inhalte dieses Begehrens (RIS-Justiz RS0039913).
Nach § 65 Abs 2 ASGG gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls ist (§ 367 Abs 1 ASVG). In einem solchen Begehren wären daher die Gesundheitsstörungen zu nennen; dabei ist es allerdings nicht erforderlich, einen bestimmten Grad derselben anzuführen (§ 82 Abs 3 Z 2 ASGG; SSV-NF 7/97). Andererseits wäre hinsichtlich eines auf Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung gerichteten Begehrens zu beachten, daß mehrere Ansprüche in Frage kommen; die vom Kläger begehrte Leistung muß daher konkret bezeichnet werden. Ein Begehren auf Zuspruch von gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung genügt nicht (SSV-NF 10/136). Sollte der Kläger auf die Gewährung einer Versehrtenrente abzielen, wären die für den Anfall und die Bemessung dieser Leistung wesentlichen Voraussetzungen zu erörtern und festzustellen (SSV-NF 7/97).Nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls ist (Paragraph 367, Absatz eins, ASVG). In einem solchen Begehren wären daher die Gesundheitsstörungen zu nennen; dabei ist es allerdings nicht erforderlich, einen bestimmten Grad derselben anzuführen (Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG; SSV-NF 7/97). Andererseits wäre hinsichtlich eines auf Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung gerichteten Begehrens zu beachten, daß mehrere Ansprüche in Frage kommen; die vom Kläger begehrte Leistung muß daher konkret bezeichnet werden. Ein Begehren auf Zuspruch von gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung genügt nicht (SSV-NF 10/136). Sollte der Kläger auf die Gewährung einer Versehrtenrente abzielen, wären die für den Anfall und die Bemessung dieser Leistung wesentlichen Voraussetzungen zu erörtern und festzustellen (SSV-NF 7/97).
Die Fassung des Klagebegehrens wird daher mit dem Kläger zu erörtern und klarzustellen sein. Zum Verhältnis der beiden Begehren ist zu beachten, daß das Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen wird, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 zu § 228). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (Fink, Sukzessive Zuständigkeit 370). Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch einem nach § 65 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse (vgl SSV-NF 4/131, 5/78, 8/81 je mwN; 10 ObS 267/98g). Allerdings schließt gemäß § 82 Abs 5 ASGG ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist. In diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren des Klägers (in anbetracht der unstrittigen Schwere der Folgen des Arbeitsunfalls) als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das allerdings erst nach Entscheidung über das (offenbar) auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1133 f, 2309). Tatsachenfeststellungen, die die Ermittlung einer konkreten Versehrtenrente nach § 203 Abs 1 ASVG ermöglichen würden, wurden bisher noch nicht getroffen (vgl SSV-NF 8/81, 10/136).Die Fassung des Klagebegehrens wird daher mit dem Kläger zu erörtern und klarzustellen sein. Zum Verhältnis der beiden Begehren ist zu beachten, daß das Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen wird, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 zu Paragraph 228,). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (Fink, Sukzessive Zuständigkeit 370). Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch einem nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse vergleiche SSV-NF 4/131, 5/78, 8/81 je mwN; 10 ObS 267/98g). Allerdings schließt gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist. In diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren des Klägers (in anbetracht der unstrittigen Schwere der Folgen des Arbeitsunfalls) als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das allerdings erst nach Entscheidung über das (offenbar) auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1133 f, 2309). Tatsachenfeststellungen, die die Ermittlung einer konkreten Versehrtenrente nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG ermöglichen würden, wurden bisher noch nicht getroffen vergleiche SSV-NF 8/81, 10/136).
Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.