Rechtssatz RS0084668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084668
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Handlungsweisen, die üblicherweise und bei vernünftigem Verständnis der jeweiligen Berufserfordernisse als Berufstätigkeit anzuerkennen sind, sind solche, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages verrichtet werden und die der Arbeitgeber auf Grund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann. Dazu gehören auch solche, zu denen kein Weisungsrecht besteht, die der Versicherte aber auf Grund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen kann.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 58/93
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 10 ObS 58/93
Veröff: SZ 66/50
- 10 ObS 67/99x
Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 67/99x
Beisatz: Die Anordnung des Arbeitgebers ist jedenfalls Teil der Beschäftigung; hier: Dienstbesprechung im Rahmen eines Abendessen. (T1)
- 10 ObS 109/02f
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 109/02f
Auch; Veröff: SZ 2002/60
- 10 ObS 137/02y
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 137/02y
- 10 ObS 70/05z
Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 70/05z
- 10 ObS 98/05t
Entscheidungstext OGH 08.11.2005 10 ObS 98/05t
Vgl auch; Beisatz: Selbst wenn eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Arbeitgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die aufgrund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit Teil der geschützten Beschäftigung. (T2)
Veröff: SZ 2005/163
- 10 ObS 42/17z
Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 ObS 42/17z
Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auf Fälle des § 176 Abs 2 Z 7 ASVG nicht übertragbar. (T3)
Beisatz: Es ist einer Hilfsorganisation nicht möglich, den nach § 176 Abs 2 Z 7 ASVG gegebenen Versicherungsschutz ihrer Mitglieder durch Erteilung entsprechender Aufträge an ihre Mitglieder über den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich hinaus auszudehnen. (so bereits 10 ObS 70/12k). (T4)
- 10 ObS 106/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 106/24x
vgl; Beisatz nur wie T2
Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber organisierte und finanzierte Reise. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084668
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_010OBS00058_9300000_001