Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Klägerin wendet sich in ihren Rechtsmittelausführungen vor allem gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Teilnahme an einer wettkampforientierten Schimeisterschaft in keiner engen Verbindung zu ihren dienstlichen Aufgaben stehe. Die Teilnahme an diesen Polizeimeisterschaften sei über dienstlichen Auftrag erfolgt und stelle somit eine Dienstpflicht dar. Wenn aber die Teilnahme eine Dienstpflicht darstelle, müsse hier ein unmittelbarer Zusammenhang zu den dienstlichen Aufgaben bestehen, weil sonst unterstellt werden würde, dass die Dienstbehörde Dienstaufträge in Angelegenheiten erteilen könne, welche in keinem dienstlichen Zusammenhang stehen bzw keine dienstlichen Aufgaben darstellen.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Die Frage, ob die unfallverursachende Handlung in einem solchen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis stand, beurteilt sich - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (SSV-NF 4/20, 7/59, 8/8, 12/115, 12/138 mwN ua) und wovon auch die Vorinstanzen zutreffend ausgingen - nach subjektiven und objektiven Kriterien: Die betreffende Handlung muss vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muss darüber hinaus auch objektiv, das heisst von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können. Dabei handelt es sich in erster Linie um Handlungsweisen, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages verrichtet werden und die der Arbeitgeber auf Grund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann. Dazu gehören aber auch solche Handlungsweisen, zu denen kein Weisungsrecht besteht, die der Versicherte aber auf Grund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen kann (SSV-NF 13/92, 7/39 mwN ua; RIS-Justiz RS0084668). So hat der Oberste Gerichtshof in der bereits von den beiden Vorinstanzen zitierten Entscheidung 10 ObS 260/93 (= SSV-NF 8/8) die Ausübung des Schisports durch einen Zollwachebeamten, der im Rahmen seiner dienstlichen Stellung im alpinen Gebiet tätig war, als in enger Verbindung zu seinen dienstlichen Aufgaben (Angehöriger des alpinen Kaders der Zollwache) und damit als Ausfluss seiner Berufstätigkeit gewertet. Diese Zuordnung war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Unfall bei einer Schimeisterschaft (mit Wettkampfcharakter) ereignete, an der teilzunehmen der Dienstnehmer nicht verpflichtet war.Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Die Frage, ob die unfallverursachende Handlung in einem solchen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis stand, beurteilt sich - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (SSV-NF 4/20, 7/59, 8/8, 12/115, 12/138 mwN ua) und wovon auch die Vorinstanzen zutreffend ausgingen - nach subjektiven und objektiven Kriterien: Die betreffende Handlung muss vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muss darüber hinaus auch objektiv, das heisst von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können. Dabei handelt es sich in erster Linie um Handlungsweisen, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages verrichtet werden und die der Arbeitgeber auf Grund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann. Dazu gehören aber auch solche Handlungsweisen, zu denen kein Weisungsrecht besteht, die der Versicherte aber auf Grund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen kann (SSV-NF 13/92, 7/39 mwN ua; RIS-Justiz RS0084668). So hat der Oberste Gerichtshof in der bereits von den beiden Vorinstanzen zitierten Entscheidung 10 ObS 260/93 (= SSV-NF 8/8) die Ausübung des Schisports durch einen Zollwachebeamten, der im Rahmen seiner dienstlichen Stellung im alpinen Gebiet tätig war, als in enger Verbindung zu seinen dienstlichen Aufgaben (Angehöriger des alpinen Kaders der Zollwache) und damit als Ausfluss seiner Berufstätigkeit gewertet. Diese Zuordnung war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Unfall bei einer Schimeisterschaft (mit Wettkampfcharakter) ereignete, an der teilzunehmen der Dienstnehmer nicht verpflichtet war.
In der Entscheidung SSV-NF 12/138 (= DRdA 1999/30 [Schrammel] = ZAS 1999/17 [Jöst]) hat der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass es der Arbeitgeber nicht in der Hand habe, den Unfallversicherungsschutz durch Weisungen für die Freizeit des Arbeitnehmers (hier zur Teilnahme eines Angestellten an einem Tennisturnier) ohne Bestehen einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, mag er auch die geforderte Tätigkeit für das Unternehmen aus Gründen der Werbung, Immagepflege oder Anbahnung von geschäftlichen Kontakten für wertvoll halten. Schrammel aaO 264f hat in seiner Entscheidungsbesprechung mit Recht darauf hingewiesen, dass es durchaus denkbar sei, dass eine sportliche Betätigung zwar nicht zum Kern der versicherten Tätigkeit, also zur Beschäftigung gehört, aber doch in einem - zumindest losen - inneren Zusammenhang mit dieser Beschäftigung steht (= "akzessorische Sportausübung"). Beim Arbeitnehmer beschränkt sich die versicherte Tätigkeit nämlich nicht auf die bloße Erfüllung des Arbeitsvertrages; Bestimmungen wie § 175 Abs 2 Z 3 ASVG und § 90 Abs 2 Z 4 B-KUVG zeigen deutlich, dass Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherte vom Dienstgeber oder dessen Beauftragten zu "anderen" Tätigkeiten herangezogen wird. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die gerade nicht Inhalt des Arbeitsvertrages sind. Das "Heranziehen" durch den Dienstgeber ist daher aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Weisung. Dem Dienstnehmer soll jedoch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Nachteil entstehen, wenn er bei einem derartigen Heranziehen "nicht den Weg zum Arbeitsgericht beschreitet, sondern der unzulässigen Weisung Folge leistet". Selbst wenn daher eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Dienstgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die auf Grund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit dennoch Teil der geschützten Beschäftigung (Schrammel aaO; vgl auch Jöst in seiner Entscheidungsbesprechung in ZAS 1999/17, 154f).In der Entscheidung SSV-NF 12/138 (= DRdA 1999/30 [Schrammel] = ZAS 1999/17 [Jöst]) hat der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass es der Arbeitgeber nicht in der Hand habe, den Unfallversicherungsschutz durch Weisungen für die Freizeit des Arbeitnehmers (hier zur Teilnahme eines Angestellten an einem Tennisturnier) ohne Bestehen einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, mag er auch die geforderte Tätigkeit für das Unternehmen aus Gründen der Werbung, Immagepflege oder Anbahnung von geschäftlichen Kontakten für wertvoll halten. Schrammel aaO 264f hat in seiner Entscheidungsbesprechung mit Recht darauf hingewiesen, dass es durchaus denkbar sei, dass eine sportliche Betätigung zwar nicht zum Kern der versicherten Tätigkeit, also zur Beschäftigung gehört, aber doch in einem - zumindest losen - inneren Zusammenhang mit dieser Beschäftigung steht (= "akzessorische Sportausübung"). Beim Arbeitnehmer beschränkt sich die versicherte Tätigkeit nämlich nicht auf die bloße Erfüllung des Arbeitsvertrages; Bestimmungen wie Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG und Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 4, B-KUVG zeigen deutlich, dass Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherte vom Dienstgeber oder dessen Beauftragten zu "anderen" Tätigkeiten herangezogen wird. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die gerade nicht Inhalt des Arbeitsvertrages sind. Das "Heranziehen" durch den Dienstgeber ist daher aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Weisung. Dem Dienstnehmer soll jedoch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Nachteil entstehen, wenn er bei einem derartigen Heranziehen "nicht den Weg zum Arbeitsgericht beschreitet, sondern der unzulässigen Weisung Folge leistet". Selbst wenn daher eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Dienstgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die auf Grund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit dennoch Teil der geschützten Beschäftigung (Schrammel aaO; vergleiche auch Jöst in seiner Entscheidungsbesprechung in ZAS 1999/17, 154f).
Der Oberste Gerichtshof hat sich den erwähnten Ausführungen von
Schrammel in seinen Entscheidungen 10 ObS 67/99x (= SSV-NF 13/92) und
10 ObS 324/99s (= SSV-NF 13/140) ausdrücklich angeschlossen. Danach
kann auch eine sportliche Betätigung, die zwar nicht zum Kern der versicherten Tätigkeit gehört, doch geschützt sein, wenn sie in einem zumindest losen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Dieser notwendige Zusammenhang wurde bei dem der Entscheidung SSV-NF 13/140 zugrunde liegenden Sachverhalt verneint, weil die Teilnahme des Justizwachebeamten an einer internationalen Justizfußballmeisterschaft völlig freiwillig erfolgte und die Gewährung von Sonderurlaub durch den Dienstgeber nicht ausreicht, um eine weit überwiegend eigenwirtschaftliche Tätigkeit dem Unfallversicherungsschutz zu unterstellen. Von diesem Sachverhalt und auch von dem der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 59/01a zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch insofern entscheidend, als die Klägerin als Mitglied des "Kader Alpin" zu den Polizeieuropameisterschaften im alpinen und nordischen Schilauf durch ihren Dienstgeber einberufen wurde und sie der Einberufung in dieser Funktion auch Folge zu leisten hatte. Die Teilnahme der Klägerin erfolgte somit über dienstlichen Auftrag und wurde offensichtlich als Dienstausübung angesehen, da die Klägerin für die Zeit der Teilnahme weder dienstfreigestellt wurde noch sich Urlaub oder Sonderurlaub nehmen musste. Damit stand aber die Teilnahme der Klägerin an der erwähnten Veranstaltung in einem ausreichenden inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sodass ihr Unfall als Dienstunfall im Sinn des § 90 B-KUVG zu beurteilen ist.kann auch eine sportliche Betätigung, die zwar nicht zum Kern der versicherten Tätigkeit gehört, doch geschützt sein, wenn sie in einem zumindest losen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Dieser notwendige Zusammenhang wurde bei dem der Entscheidung SSV-NF 13/140 zugrunde liegenden Sachverhalt verneint, weil die Teilnahme des Justizwachebeamten an einer internationalen Justizfußballmeisterschaft völlig freiwillig erfolgte und die Gewährung von Sonderurlaub durch den Dienstgeber nicht ausreicht, um eine weit überwiegend eigenwirtschaftliche Tätigkeit dem Unfallversicherungsschutz zu unterstellen. Von diesem Sachverhalt und auch von dem der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 59/01a zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch insofern entscheidend, als die Klägerin als Mitglied des "Kader Alpin" zu den Polizeieuropameisterschaften im alpinen und nordischen Schilauf durch ihren Dienstgeber einberufen wurde und sie der Einberufung in dieser Funktion auch Folge zu leisten hatte. Die Teilnahme der Klägerin erfolgte somit über dienstlichen Auftrag und wurde offensichtlich als Dienstausübung angesehen, da die Klägerin für die Zeit der Teilnahme weder dienstfreigestellt wurde noch sich Urlaub oder Sonderurlaub nehmen musste. Damit stand aber die Teilnahme der Klägerin an der erwähnten Veranstaltung in einem ausreichenden inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sodass ihr Unfall als Dienstunfall im Sinn des Paragraph 90, B-KUVG zu beurteilen ist.
Dennoch ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. So ist die Fassung des Klagebegehrens erörterungsbedürftig. Da in der gesetzlichen Unfallversicherung mehrere Leistungsansprüche in Frage kommen, wird die Klägerin dazu anzuleiten sein, in ihrer Klage - selbst unter den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens nach § 82 Abs 2 bis 5 ASGG - die konkrete Leistung zu bezeichnen, auf die sie ihre Klage gerichtet haben möchte (SSV-NF 10/136 mwN ua). Auch die von der Klägerin gewählte Formulierung des Feststellungsbegehrens entspricht nicht dem Gesetz, weil in einem solchen Begehren nach § 65 Abs 2 ASGG die beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen sind (SSV-NF 7/97 ua). Zum Verhältnis der beiden Begehren ist zu beachten, dass das Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen wird, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanpruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird. Dies gilt auch in Sozialrechtssachen. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch einem nach § 65 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse. Allerdings schließt gemäß § 82 Abs 5 ASGG ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist. In diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren der Klägerin als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das allerdings erst nach Entscheidung über das (offenbar) auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann (10 ObS 46/01i mwN ua).Dennoch ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. So ist die Fassung des Klagebegehrens erörterungsbedürftig. Da in der gesetzlichen Unfallversicherung mehrere Leistungsansprüche in Frage kommen, wird die Klägerin dazu anzuleiten sein, in ihrer Klage - selbst unter den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens nach Paragraph 82, Absatz 2 bis 5 ASGG - die konkrete Leistung zu bezeichnen, auf die sie ihre Klage gerichtet haben möchte (SSV-NF 10/136 mwN ua). Auch die von der Klägerin gewählte Formulierung des Feststellungsbegehrens entspricht nicht dem Gesetz, weil in einem solchen Begehren nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG die beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen sind (SSV-NF 7/97 ua). Zum Verhältnis der beiden Begehren ist zu beachten, dass das Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen wird, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanpruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird. Dies gilt auch in Sozialrechtssachen. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch einem nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse. Allerdings schließt gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist. In diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren der Klägerin als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das allerdings erst nach Entscheidung über das (offenbar) auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann (10 ObS 46/01i mwN ua).
Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.