Die Revision ist nicht berechtigt.
Die entscheidende Frage, ob die unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis (§ 90 Abs 1 B-KUVG) in einem inneren Zusammenhang steht, wurde vom Berufungsgericht zutreffend bejaht. Ob eine Handlung in einem solchen inneren Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit steht, beurteilt sich nach subjektiven und objektiven Kriterien: Die betreffende Handlung muß vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muß darüber hinaus aber auch objektiv, das heißt von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluß dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können. In diesem Sinne ist zu fragen, ob die unfallsverursachende Handlung (hier die Teilnahme an einem Schirennen) Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Klägers als Zollwachebeamter ist, ob also noch eine Ausübungshandlung der Berufstätigkeit vorliegt, wobei die Üblichkeit gewisser Verhaltensweisen sowie tatsächliche oder gutgläubig angenommene Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen zu berücksichtigen sind (SSV-NF 7/59 mit Hinweisen auf Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 109 [in Rz 137] und Wachter, Entscheidungsbesprechung ZAS 1993, 71, 74). Daß auch die sportliche Betätigung von Dienstnehmern im betrieblichen Interesse liegen kann, ist allgemein anerkannt. Organisiert daher ein Dienstgeber zum Ausgleich für die meist einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung für die Dienstnehmer einen Ausgleichssport, der dazu dienen soll, Gesundheits- oder Körperschädigungen vorzubeugen, so steht ein dabei erlittener Unfall unter Versicherungsschutz (SSV-NF 3/90 ua). Für Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (SSV-NF 5/10 ua). Die Grenze zwischen dem betrieblichen Interesse einerseits und den privaten Interessen des Verletzten andererseits ist dort zu ziehen, wo die Veranstaltung sportlichen Wettkampfcharakter annimmt und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt wird. Sportarten mit Wettkampfcharakter entsprechen im allgemeinen nicht mehr der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht. Selbst wenn daher der Leistungssport vom Unternehmer oder Dienstgeber finanziert und organisiert wird, ist er im allgemeinen versicherungsrechtlich nicht mehr geschützt, es sei denn, daß arbeitsvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt ist (SSV-NF 3/90, SSV-NF 6/79 = DRdA 1993, 49 [M.Nowak]; zuletzt 21.12.1993, 10 Ob S 245/93 - unveröffentlicht).Die entscheidende Frage, ob die unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis (Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG) in einem inneren Zusammenhang steht, wurde vom Berufungsgericht zutreffend bejaht. Ob eine Handlung in einem solchen inneren Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit steht, beurteilt sich nach subjektiven und objektiven Kriterien: Die betreffende Handlung muß vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muß darüber hinaus aber auch objektiv, das heißt von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluß dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können. In diesem Sinne ist zu fragen, ob die unfallsverursachende Handlung (hier die Teilnahme an einem Schirennen) Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Klägers als Zollwachebeamter ist, ob also noch eine Ausübungshandlung der Berufstätigkeit vorliegt, wobei die Üblichkeit gewisser Verhaltensweisen sowie tatsächliche oder gutgläubig angenommene Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen zu berücksichtigen sind (SSV-NF 7/59 mit Hinweisen auf Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 109 [in Rz 137] und Wachter, Entscheidungsbesprechung ZAS 1993, 71, 74). Daß auch die sportliche Betätigung von Dienstnehmern im betrieblichen Interesse liegen kann, ist allgemein anerkannt. Organisiert daher ein Dienstgeber zum Ausgleich für die meist einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung für die Dienstnehmer einen Ausgleichssport, der dazu dienen soll, Gesundheits- oder Körperschädigungen vorzubeugen, so steht ein dabei erlittener Unfall unter Versicherungsschutz (SSV-NF 3/90 ua). Für Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (SSV-NF 5/10 ua). Die Grenze zwischen dem betrieblichen Interesse einerseits und den privaten Interessen des Verletzten andererseits ist dort zu ziehen, wo die Veranstaltung sportlichen Wettkampfcharakter annimmt und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt wird. Sportarten mit Wettkampfcharakter entsprechen im allgemeinen nicht mehr der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht. Selbst wenn daher der Leistungssport vom Unternehmer oder Dienstgeber finanziert und organisiert wird, ist er im allgemeinen versicherungsrechtlich nicht mehr geschützt, es sei denn, daß arbeitsvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt ist (SSV-NF 3/90, SSV-NF 6/79 = DRdA 1993, 49 [M.Nowak]; zuletzt 21.12.1993, 10 Ob S 245/93 - unveröffentlicht).
Von diesen Grundsätzen ist auch der Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 16.12.1992, Zl 91/12/0147, teilweise veröffentlicht ARD 4505/11/93) ausgegangen: Die aktive Teilnahme eines Gendarmeriebeamten an einem Riesentorlauf im Rahmen von Gendarmerielandesschimeisterschaften wurde nur deshalb als unfallversicherungsgeschützt anerkannt, weil der betreffende Beamte seinen Dienst als Bezirksgendarmeriekommandant in einem alpinen Gebiet versehen mußte und seine Einsatzfähigkeit von der Fertigkeit des Schifahrens auch unter der Extrembelastung und Tempodruck im Einzelfall, also in einer Situation, die dem Wettkampf nahekommt, nicht isoliert betrachtet werden konnte. Betreibt ein Beamter den Schisport nicht als bloßen Ausgleichssport, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Stellung und in enger Verbindung zu seinen dienstlichen Aufgaben, dann kann es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhalt mit einer Förderung des Schisportes durch den Dienstgeber, der Organisation der Schimeisterschaften durch vom Dienstgeber beauftragte Gremien und im Hinblick auf die zur Teilnahme am Wettkampf spezielle Dienstfreistellung im Ergebnis zu einem Überwiegen der betrieblichen Interessen und beim Beamten zu einem Überwiegen betriebsinterner Motive kommen. In einem solchen Fall ist auch ein bei einem Schirennen erlittener Unfall als Dienstunfall zu qualifizieren.
Der erkennende Senat teilt diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei nicht zu übersehen ist, daß der vorliegende Fall deutliche Parallelen zu dem des Gendarmeriebeamten aufweist, sich jedoch wesentlich vom Fall des Büroangestellten unterscheidet, der bei einem von seinem Dienstgeber veranstalteten Schirennen verunglückt (10 Ob S 245/93). Wenngleich der Kläger als Zollwachebeamter dienstrechtlich nicht zur Teilnahme an einem Schirennen verpflichtet sein konnte, mußte er davon ausgehen, daß sowohl die Planung und Organisation als auch seine Teilnahme an dem Schirennen vom Dienstgeber veranlaßt und gewünscht wurden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden dem Kläger sowohl die Mitwirkung an der Organisation als auch die Teilnahme am Wettkampf dienstlich vorgeschrieben; ihm wurden acht Werktagsstunden für die Teilnahme gutgeschrieben und er hatte Anspruch auf Reisegebühren. Die Ausschreibung erfolgte durch die Finanzlandesdirektion. Berücksichtigt man weiters, daß der Kläger seinen Dienst als Zollwachebeamter in einem alpinen Gebiet versieht, kann nicht ausgeschlossen werden, daß seine Einsatzfähigkeit von der Fertigkeit des Schifahrens auch unter Extrembelastung und Tempodruck, also einer Situation, die dem Wettkampf nahekommt, abhängig ist. Daher ist die Ansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß der Kläger den Schisport nicht als bloßen Ausgleichssport, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Stellung und in enger Verbindung zu seinen dienstlichen Aufgaben betrieben hat, also seine Teilnahme an der Veranstaltung ausnahmsweise als Dienst angesehen werden muß (vgl SSV-NF 5/124). Aus diesem Grund liegt Versicherungsschutz vor, ohne daß noch geprüft zu werden brauchte, ob es sich überdies um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelte.Der erkennende Senat teilt diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei nicht zu übersehen ist, daß der vorliegende Fall deutliche Parallelen zu dem des Gendarmeriebeamten aufweist, sich jedoch wesentlich vom Fall des Büroangestellten unterscheidet, der bei einem von seinem Dienstgeber veranstalteten Schirennen verunglückt (10 Ob S 245/93). Wenngleich der Kläger als Zollwachebeamter dienstrechtlich nicht zur Teilnahme an einem Schirennen verpflichtet sein konnte, mußte er davon ausgehen, daß sowohl die Planung und Organisation als auch seine Teilnahme an dem Schirennen vom Dienstgeber veranlaßt und gewünscht wurden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden dem Kläger sowohl die Mitwirkung an der Organisation als auch die Teilnahme am Wettkampf dienstlich vorgeschrieben; ihm wurden acht Werktagsstunden für die Teilnahme gutgeschrieben und er hatte Anspruch auf Reisegebühren. Die Ausschreibung erfolgte durch die Finanzlandesdirektion. Berücksichtigt man weiters, daß der Kläger seinen Dienst als Zollwachebeamter in einem alpinen Gebiet versieht, kann nicht ausgeschlossen werden, daß seine Einsatzfähigkeit von der Fertigkeit des Schifahrens auch unter Extrembelastung und Tempodruck, also einer Situation, die dem Wettkampf nahekommt, abhängig ist. Daher ist die Ansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß der Kläger den Schisport nicht als bloßen Ausgleichssport, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Stellung und in enger Verbindung zu seinen dienstlichen Aufgaben betrieben hat, also seine Teilnahme an der Veranstaltung ausnahmsweise als Dienst angesehen werden muß vergleiche SSV-NF 5/124). Aus diesem Grund liegt Versicherungsschutz vor, ohne daß noch geprüft zu werden brauchte, ob es sich überdies um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG.