Rechtssatz RS0084594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084594
Entscheidungsdatum
04.11.1997
Rechtssatz
Versieht der Versicherte als Zollwachebeamter (bzw Gendarmeriebeamter) seinen Dienst in einem alpinen Gebiet, sodaß nicht ausgeschlossen werden kann, daß seine Einsatzfähigkeit von der Fertigkeit des Schifahrens auch unter Extrembelastung und Tempodruck, also einer Situation, die dem Wettkampf nahekommt, abhängig ist, ist ein bei dem Schirennen - hinsichtlich deren ihm sowohl die Mitwirkung an der Organisation als auch die Teilnahme dienstlich vorgeschrieben wurde - erlittener Unfall als Dienstunfall zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 260/93
Entscheidungstext OGH 08.02.1994 10 ObS 260/93
Veröff: SSV-NF 8/8
- 10 ObS 76/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 ObS 76/95
Auch
- 10 ObS 203/97v
Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 203/97v
Auch
Schlagworte
SW: Arbeitsunfall
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084594
Dokumentnummer
JJR_19940208_OGH0002_010OBS00260_9300000_001