Entscheidungsgründe:
Der am 18.11.1960 geborene Kläger verehelichte sich am 22.4.1981. Ende Februar 1992 gründete seine Ehefrau das Unternehmen Bike & Fashion in Form einer Einzelhandelsfirma. Geschäftsgegenstand war der Verkauf von Fahrrädern, Sportartikeln, die zu Fahrrädern gehören, Bekleidung, Ersatzteilen udgl. Im September 1992 nahm sie den Kläger als Angestellten auf. Es wurde vereinbart, daß er mit 20 Stunden pro Woche beschäftigt ist. Eine andere Erwerbstätigkeit übte der Kläger nicht aus. Er war für Kundenbetreuung und Verkauf, Servicearbeiten und Umbauarbeiten in der Werkstätte zuständig. Er brachte die für Reparatur von Fahrrädern erforderlichen Vorkenntnisse durch seine Mechanikerausbildung mit. Bereits im Sommer 1992 sahen sich der Kläger und seine Ehefrau in der "Rennszene" um. Sie stellten fest, daß bei entsprechend gutem Material mit der Teilnahme am Rennen eine werbeträchtige Wirkung verbunden war, weil dadurch die Produkte des Unternehmens präsentiert werden konnten. Es wurde besprochen, daß der Kläger in der Rennszene tätig werden könnte, weil es für seine Ehefrau einerseits eine Bedingung für seine weitere Tätigkeit war, indem ihr Geschäft dadurch gefördert wurde, andererseits hätte sie auch nur einen Verkäufer einstellen können, während der Kläger weiterhin in seinem Beruf als KFZ-Mechaniker gearbeitet hätte. Im Oktober 1992 wurde der Verein Team, Bike & Fashion gegründet. Der Vereinszweck bestand darin, Mountainbike-Rennen zu fahren. Anfangs bestand der Verein nur aus vier Mitgliedern, die Ehefrau des Klägers war Obfrau und Kassierin, er selbst Obmannstellvertreter. Die Unterstützung der an Mountainbike-Rennen teilnehmenden Vereinsmitglieder erfolgte durch die Ehefrau des Klägers insofern, als sie für die bei ihr von den Teammitgliedern aus Eigenmitteln gekauften Ausrüstungsgegenstände einen Preisnachlaß gewährte. Das Nenngeld für die Teilnahme an Rennveranstaltungen zahlten die Mitglieder selbst. Für die Anreise zu Sportveranstaltungen wurde der auf Gerlinde R***** zugelassene Minivan verwendet, der mit dem Firmenemblem Bike & Fashion versehen war. In der Rennsaison 1993 gingen die Umsatzzahlen kontinuierlich in die Höhe, was hauptsächlich ein Verdienst des Klägers war, der die Produkte seiner Ehefrau präsentierte und mit anderen Fahrern Gespräche führte. Umgekehrt unterstützte sie den Klgäer managermäßig bei seinen sportlichen Erfolgen, die auch ihren Niederschlag im geschäftlichen Erfolgen fanden. Ein Verkaufs- oder Ausstellungsstand wurde bei den Moutainbike-Rennen nicht errichtet. Zu einer Verkaufstätigkeit kam es allerdings insofern, als andere Teams über keine eigenen Mechaniker verfügten und im Falle des Bedarfes an Ersatzteilen den Kläger aufsuchten, der aus solchen Anlässen auch Reparaturen durchführte. In der Zeit vom 29. bis 31.7.1994, fand in Windischgarsten der Moutainbike- Staatsmeisterschaftslauf statt. Entsprechend einem festgelegten Zeitplan war am Freitag, dem 29.7.1994 ab 13.00 Uhr eine freie Streckenbesichtigung möglich. Um etwa 19.00 Uhr im Zuge eines freien Trainings stürzte der Kläger beim Befahren einer in die Rennstrecke integrierten Stiege und erlitt als Folge dieses Sturzes schwere Verletzungen, vorwiegend im Kopfbereich. Er wurde mit einem Rettungshubschrauber in ein Linzer Krankenhaus gebracht, wo er bis 15.9.1994 in stationärer Behandlung verblieb. Anschließend wurde er bis 13.12.1994 in einem Rehabilitationszentrum behandelt. Aufgrund der Unfallsfolgen besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 85 vH. Vor diesem Unfall hatte sich die sportliche Tätigkeit des Klägers und seine Tätigkeit als Mechaniker für seine Ehefrau etwa die Waage gehalten. In der Regel trainierte er an Vormittagen, während er an Nachmittagen im Geschäft arbeitete. Wenn ein schweres Rennen zB die Staatsmeisterschaften bevorstanden, trainierte der Kläger auch ganztägig. Ein Versuch, ihn nach dem Unfall wieder in das Geschäft zu integrieren, war nicht erfolgreich, weil er einerseits rasch ermüdet und andererseits auch das Fingerspitzengefühl durch den Unfall wesentlich schlechter geworden ist. Im Dezember 1995 wurde die Ehe im Einvernehmen geschieden. Der Kläger bezieht eine Invaliditätspension von S 10.400,-- monatlich.
Mit Bescheid der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 15.3.1995 wurde der Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß des genannten Unfalles abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, daß sich der Unfall anläßlich eines inoffiziellen Trainings für eine Mountainbike-Veranstaltung ereignet habe und mit der versicherten Tätigkeit als Verkäufer in keinem Zusammenhang gestanden sei.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren, es werde festgestellt, daß es sich bei dem geschildernden Unfall um einen Arbeitsunfall handle und die Beklagte sei schuldig, dem Kläger für die Folgen dieses Unfalls eine Versehrtenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren, ab. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, daß der Kläger im Betrieb seiner Gattin als Verkäufer beschäftigt gewesen sei. Zwischen der nur für Lizenzfahrer möglichen Teilnahme an einem Staatsmeisterschaftslauf und einer Tätigkeit als Verkäufer bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Der Umstand, daß die Teilnahme eines in Form eines Vereines organisierten Teams am Rennen dem Betriebszweck durch Tragen von Trikots mit einem Firmenemblem dienlich sei (Werbung und Förderung des Verkaufs von Fahrrädern und Zubehör), könne daran nichts ändern. Beim Rennlauf komme es vielmehr darauf an, durch körperliches mentales Training die Fähigkeit zu erwerben, unter Zuhilfenahme und Beherrschung eines Sportgerätes eine Wegstrecke in kürzest möglicher Zeit zu bewältigen. Daran zeige sich, daß wegen der völlig unterschiedlichen Anforderungsprofile an Rennläufer und Verkäufer die die Versicherung begründende Beschäftigung nicht die eines Rennläufers, sondern die eines Verkäufers gewesen sei und die sportliche Betätigung überwiegend dem privaten Lebensbereich zugeordnet werden müsse. Die berufliche Komponente, nämlich der Werbeeffekt für das Unternehmen, trete erheblich in den Hintergrund. Selbst wenn der Leistungssport vom Dienstgeber finanziert und organisiert werde, bestehe kein Unfallversicherungsschutz, es sei denn, daß dienstvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt sei. Dies sei nicht festzustellen gewesen. Es habe sich um einen Staatsmeisterschaftslauf, somit eindeutig um eine Veranstaltung mit Wettkampfcharakter und der Ausrichtung auf Erzielung von Spitzenleistungen gehandelt. Daher sei Unfallversicherungsschutz im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG nicht gegeben.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren, es werde festgestellt, daß es sich bei dem geschildernden Unfall um einen Arbeitsunfall handle und die Beklagte sei schuldig, dem Kläger für die Folgen dieses Unfalls eine Versehrtenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren, ab. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, daß der Kläger im Betrieb seiner Gattin als Verkäufer beschäftigt gewesen sei. Zwischen der nur für Lizenzfahrer möglichen Teilnahme an einem Staatsmeisterschaftslauf und einer Tätigkeit als Verkäufer bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Der Umstand, daß die Teilnahme eines in Form eines Vereines organisierten Teams am Rennen dem Betriebszweck durch Tragen von Trikots mit einem Firmenemblem dienlich sei (Werbung und Förderung des Verkaufs von Fahrrädern und Zubehör), könne daran nichts ändern. Beim Rennlauf komme es vielmehr darauf an, durch körperliches mentales Training die Fähigkeit zu erwerben, unter Zuhilfenahme und Beherrschung eines Sportgerätes eine Wegstrecke in kürzest möglicher Zeit zu bewältigen. Daran zeige sich, daß wegen der völlig unterschiedlichen Anforderungsprofile an Rennläufer und Verkäufer die die Versicherung begründende Beschäftigung nicht die eines Rennläufers, sondern die eines Verkäufers gewesen sei und die sportliche Betätigung überwiegend dem privaten Lebensbereich zugeordnet werden müsse. Die berufliche Komponente, nämlich der Werbeeffekt für das Unternehmen, trete erheblich in den Hintergrund. Selbst wenn der Leistungssport vom Dienstgeber finanziert und organisiert werde, bestehe kein Unfallversicherungsschutz, es sei denn, daß dienstvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt sei. Dies sei nicht festzustellen gewesen. Es habe sich um einen Staatsmeisterschaftslauf, somit eindeutig um eine Veranstaltung mit Wettkampfcharakter und der Ausrichtung auf Erzielung von Spitzenleistungen gehandelt. Daher sei Unfallversicherungsschutz im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG nicht gegeben.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es trug der Beklagten auf, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von S 2.500,-- monatlich zu erbringen. Der Mängel- und Beweisrüge des Klägers trug es dadurch Rechnung, daß es die in erster Instanz aufgenommenen Beweise wiederholte. Es traf die eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Unfallversicherungsschutz für Leistungssportler bestehe dann, wenn dienstvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt sei. Es hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung der versicherten Betriebstätigkeit im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG als deren Ausfluß gleichzuhalten sei bzw in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung dem betrieblichen Zweck diene und in welchem Ausmaß private Interessen mitspielten. Auch wenn die Teilnahme des Klägers an der Staatsmeisterschaft Wettkampfcharakter gehabt habe und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt gewesen sei, sei diese Tätigkeit in enger Verbindung zu seiner Tätigkeit als Angestellter für seine Ehefrau gestanden. Gerade durch seine sportlichen Erfolge sei der unternehmerische Erfolg seiner Ehefrau und damit seine eigene wirtschaftliche Existenz entscheidend gefördert und gesichert worden, weil die Umsätze gerade in den Jahren 1993 und 1994 sprunghaft angestiegen seien. Auch wenn der Kläger formell im Unternehmen seiner Ehefrau nur die Funktion eines Angestellten gehabt habe, sei er "defacto ein bürgerlich-rechtlicher Gesellschafter" gewesen, dem auch die wirtschaftlichen Erfolge des Einzelunternehmens zugute gekommen sei. Die Teilnahme an dem Staatsmeisterschaftslauf in Mountainbiking habe daher zu seinen Dienstpflichten gehört, womit der örtliche und ursächliche Zusammenhang mit seiner Beschäftigung zu bejahen sei. Die Teilnahme an dem Rennen sei Ausfluß seiner Erwerbstätigkeit gewesen. Er habe sich seiner Ehefrau gegenüber nicht nur als Ehegatte, sondern auch als Dienstnehmer zur Teilnahme verpflichtet fühlen müssen, weshalb seine sportliche Betätigung vom Versicherungsschutz umfaßt sei. Die Durchführung der betrieblichen Arbeit sei untrennbar mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt gewesen.Unfallversicherungsschutz für Leistungssportler bestehe dann, wenn dienstvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt sei. Es hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung der versicherten Betriebstätigkeit im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG als deren Ausfluß gleichzuhalten sei bzw in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung dem betrieblichen Zweck diene und in welchem Ausmaß private Interessen mitspielten. Auch wenn die Teilnahme des Klägers an der Staatsmeisterschaft Wettkampfcharakter gehabt habe und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt gewesen sei, sei diese Tätigkeit in enger Verbindung zu seiner Tätigkeit als Angestellter für seine Ehefrau gestanden. Gerade durch seine sportlichen Erfolge sei der unternehmerische Erfolg seiner Ehefrau und damit seine eigene wirtschaftliche Existenz entscheidend gefördert und gesichert worden, weil die Umsätze gerade in den Jahren 1993 und 1994 sprunghaft angestiegen seien. Auch wenn der Kläger formell im Unternehmen seiner Ehefrau nur die Funktion eines Angestellten gehabt habe, sei er "defacto ein bürgerlich-rechtlicher Gesellschafter" gewesen, dem auch die wirtschaftlichen Erfolge des Einzelunternehmens zugute gekommen sei. Die Teilnahme an dem Staatsmeisterschaftslauf in Mountainbiking habe daher zu seinen Dienstpflichten gehört, womit der örtliche und ursächliche Zusammenhang mit seiner Beschäftigung zu bejahen sei. Die Teilnahme an dem Rennen sei Ausfluß seiner Erwerbstätigkeit gewesen. Er habe sich seiner Ehefrau gegenüber nicht nur als Ehegatte, sondern auch als Dienstnehmer zur Teilnahme verpflichtet fühlen müssen, weshalb seine sportliche Betätigung vom Versicherungsschutz umfaßt sei. Die Durchführung der betrieblichen Arbeit sei untrennbar mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung des Urteils im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.