- 10 ObS 1/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 1/90
Veröff: SSV-NF 4/20
- 10 ObS 263/91
Entscheidungstext OGH 08.10.1991 10 ObS 263/91
Veröff: SSV-NF 5/106
- 10 ObS 137/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 137/92
- 10 ObS 58/93
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 10 ObS 58/93
Veröff: SZ 66/50
- 10 ObS 75/93
Entscheidungstext OGH 15.06.1993 10 ObS 75/93
Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine Ausübungshandlung der Berufstätigkeit vorliegt, sind die Üblichkeit gewisser Verhaltensweisen sowie tatsächliche oder gutgläubig angenommene Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen zu berücksichtigen. (T1) Veröff: SSV-NF 7/59
- 10 ObS 132/93
Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 ObS 132/93
Beis wie T1; Veröff: SZ 66/104
- 10 ObS 29/94
Entscheidungstext OGH 15.02.1994 10 ObS 29/94
- 10 ObS 2390/96k
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2390/96k
Beisatz: Als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind alle durch die Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. (T2)
- 10 ObS 281/98s
Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 281/98s
Beis wie T1; Veröff: SZ 71/144
- 10 ObS 253/98y
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 10 ObS 253/98y
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 131/00p
Entscheidungstext OGH 06.06.2000 10 ObS 131/00p
Beis wie T2
- 10 ObS 256/00w
Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 ObS 256/00w
- 10 ObS 293/00m
Entscheidungstext OGH 14.11.2000 10 ObS 293/00m
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 306/00y
Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 306/00y
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 109/02f
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 109/02f
Auch; Beisatz: Hier: Dienstunfall nach § 90 Abs 1 B-KUVG. (T3); Veröff: SZ 2002/60
- 10 ObS 137/02y
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 137/02y
Beis wie T2; Beisatz: Die nähere Ausgestaltung seiner Erwerbstätigkeit muss dem Selbständigen selbst überlassen bleiben. (T4)
- 10 ObS 155/03x
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 155/03x
Beis wie T3
- 10 ObS 164/03w
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 164/03w
Auch; Beisatz: Für die Abgrenzung des Schutzbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung wird bei Schülern neben der Frage ihrer Verpflichtung zur Befolgung konkreter Pflichten und Weisungen vor allem auch zu berücksichtigen sein, dass die geschützten Tätigkeiten in einer engen Beziehung zur jeweiligen Schulstufe und zum Lehrplan stehen müssen. Was deutlich darüber hinaus geht, ist als eine auf privaten (eigenwirtschaftlichen) Interessen beruhende Tätigkeit des Schülers anzusehen. (T5)
- 10 ObS 55/04t
Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 55/04t
Veröff: SZ 2004/80
- 10 ObS 98/05t
Entscheidungstext OGH 08.11.2005 10 ObS 98/05t
Auch; Beisatz: Die versicherte Tätigkeit beschränkt sich beim Arbeitnehmer allerdings nicht auf die bloße Erfüllung des Arbeitsvertrages. § 175 Abs 2 Z 3 ASVG zeigt deutlich, dass der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherte vom Arbeitgeber zu häuslichen oder „anderen" Tätigkeiten herangezogen wird. (T6); Beisatz: Selbst wenn eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Arbeitgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die aufgrund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit Teil der geschützten Beschäftigung. (T7); Veröff: SZ 2005/163
- 10 ObS 59/06h
Entscheidungstext OGH 25.04.2006 10 ObS 59/06h
Auch; Beisatz: Es unterliegt keinem Zweifel, dass sich das (nebenberuflich absolvierte) Studium nicht als Ausübung der Erwerbstätigkeit des Klägers iSd § 175 Abs 1 ASVG darstellt. Dass der Arbeitgeber durch verschiedene Maßnahmen motivierend zum Betreiben des Studiums beigetragen hat ist nicht ausreichend; er hat dem Kläger vor allem keine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben, die einem konkreten Bedarf des Betriebes dienen würde. (T8)
- 10 ObS 3/12g
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 3/12g
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T9)
- 10 ObS 178/12t
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 178/12t
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 106/15h
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 ObS 106/15h
Auch; Beis wie T5
- 10 ObS 82/17g
Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 ObS 82/17g
Auch
- 10 ObS 5/18k
Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 5/18k
Auch
- 10 ObS 6/19h
Entscheidungstext OGH 19.02.2019 10 ObS 6/19h
Auch
- 1 Ob 240/21g
Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 240/21g
- 10 ObS 39/26x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 10 ObS 39/26x
Beisatz: Die Beurteilung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T10)
Beisatz: Hier: Antritt des Wegs zum Dienstort 6,5 Stunden vor Dienstbeginn. (T11)