Entscheidungsgründe:
Der am 4. 10. 1929 geborene Kläger war am Unfallstag (9. 10. 1997) als hauptberuflicher Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 3 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 BSVG bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Unfallversicherung pflichtversichert.Der am 4. 10. 1929 geborene Kläger war am Unfallstag (9. 10. 1997) als hauptberuflicher Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Die Bezirkslandwirtschaftskammer Reutte, deren Mitglied der Kläger war, veranstaltete und organisierte für den 12. 10. 1997 ein Bezirkserntedankfest. In diesem Zusammenhang erging an alle Ortsbauern und die Jungbauernschaft im Bezirk ein Rundschreiben, in dem die im Bezirk tätigen Bauern zur Teilnahme aufgefordert wurden. In der Gemeinde Breitenwang übernahm der Kläger - wie schon in den Jahren zuvor - die Gestaltung des Umzugsbeitrages zu diesem Fest. Der Kläger stellte für den Festzug einen großen Leiterwagen, der mit Heu beladen werden sollte, zur Verfügung. Weiters sollten bei diesem Festzug auch drei kleine Leiterwagen mit Produkten aus der heimischen Landwirtschaft vorgeführt werden. Die Ausschmückung dieser Leiterwagen war zum Großteil bereits abgeschlossen. Der Kläger wollte aber am 9. 10. 1997 noch für einen der Ausschmückung dienenden Obstkorb Zwetschken pflücken. Zu diesem Zweck stieg er auf einen im Obstgarten des Tierarztes befindlichen Zwetschkenbaum, von dem er schließlich aus einer Höhe von ca 3 m herabfiel. Durch diesen Sturz erlitt der Kläger eine Fraktur des V. und VI. Brustwirbelkörpers mit kompletter Querschnittslähmung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt auf Grund der Unfallsfolgen 100 vH.Die Bezirkslandwirtschaftskammer Reutte, deren Mitglied der Kläger war, veranstaltete und organisierte für den 12. 10. 1997 ein Bezirkserntedankfest. In diesem Zusammenhang erging an alle Ortsbauern und die Jungbauernschaft im Bezirk ein Rundschreiben, in dem die im Bezirk tätigen Bauern zur Teilnahme aufgefordert wurden. In der Gemeinde Breitenwang übernahm der Kläger - wie schon in den Jahren zuvor - die Gestaltung des Umzugsbeitrages zu diesem Fest. Der Kläger stellte für den Festzug einen großen Leiterwagen, der mit Heu beladen werden sollte, zur Verfügung. Weiters sollten bei diesem Festzug auch drei kleine Leiterwagen mit Produkten aus der heimischen Landwirtschaft vorgeführt werden. Die Ausschmückung dieser Leiterwagen war zum Großteil bereits abgeschlossen. Der Kläger wollte aber am 9. 10. 1997 noch für einen der Ausschmückung dienenden Obstkorb Zwetschken pflücken. Zu diesem Zweck stieg er auf einen im Obstgarten des Tierarztes befindlichen Zwetschkenbaum, von dem er schließlich aus einer Höhe von ca 3 m herabfiel. Durch diesen Sturz erlitt der Kläger eine Fraktur des römisch fünf. und römisch sechs. Brustwirbelkörpers mit kompletter Querschnittslähmung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt auf Grund der Unfallsfolgen 100 vH.
Zweck dieser Veranstaltung war es unter anderem, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Leistungen des Bauernstandes und die Produkte der Bauern des Bezirkes zu fördern. Die Teilnahme des Klägers am Umzug geschah in der Absicht, seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu fördern. Die Veranstaltung war bzw wäre geeignet gewesen, den Bekanntheitsgrad und das Ansehen des Bauernstandes im Bezirk insgesamt zu steigern. Das Erntedankfest hätte auch in indirekter Weise positive wirtschaftliche Auswirkungen auf den Absatz der Produkte des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers gehabt.
Der Kläger bezieht seit 1. 7. 1984 von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Invaliditätspension, welche mit 1. 11. 1994 in eine Alterspension umgewandelt wurde. Zum Unfallszeitpunkt war der Kläger noch nicht gänzlich erwerbsunfähig. Wegen der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen bezieht der Kläger auf Grund des im Verfahren 48 Cgs 127/98g des Erstgerichtes ergangenen rechtskräftigen Urteiles des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. 4. 1999, 23 Rs 22/99b-16, von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter seit 1. 2. 1998 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 5.
Mit Bescheid vom 27. 2. 1998 sprach die beklagte Partei aus, dass das Ereignis vom 9. 10. 1997 gemäß §§ 175 ff ASVG nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde.Mit Bescheid vom 27. 2. 1998 sprach die beklagte Partei aus, dass das Ereignis vom 9. 10. 1997 gemäß Paragraphen 175, ff ASVG nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde.
Das Erstgericht gab dem vom Kläger dagegen erhobenen Klagebegehren insoweit statt, als es die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 9. 10. 1997 die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung, insbesondere die Unfallheilbehandlungskosten sowie die Vollrente samt Zusatzrente im gesetzlichen Ausmaß ab 9. 12. 1997 zu gewähren. Das auf Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 5 im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Mehrbegehren wies es ab. Es bejahte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles im Sinne der Bestimmung des § 175 Abs 1 ASVG bzw das Vorliegen eines einem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfalles im Sinne des § 176 Abs 1 Z 4 ASVG. Da der Kläger erst durch den Unfall gänzlich erwerbsunfähig geworden sein, gebühre ihm die Vollrente. Hingegen sei über das weitere Begehren des Klägers auf Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 5 nicht mehr abzusprechen, weil ihm dieses bereits im Verfahren 48 Cgs 127/98g des Erstgerichtes rechtskräftig zuerkannt worden sei.Das Erstgericht gab dem vom Kläger dagegen erhobenen Klagebegehren insoweit statt, als es die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 9. 10. 1997 die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung, insbesondere die Unfallheilbehandlungskosten sowie die Vollrente samt Zusatzrente im gesetzlichen Ausmaß ab 9. 12. 1997 zu gewähren. Das auf Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 5 im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Mehrbegehren wies es ab. Es bejahte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles im Sinne der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG bzw das Vorliegen eines einem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfalles im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG. Da der Kläger erst durch den Unfall gänzlich erwerbsunfähig geworden sein, gebühre ihm die Vollrente. Hingegen sei über das weitere Begehren des Klägers auf Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 5 nicht mehr abzusprechen, weil ihm dieses bereits im Verfahren 48 Cgs 127/98g des Erstgerichtes rechtskräftig zuerkannt worden sei.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei gegen den stattgebenden Teil des Ersturteiles erhobenen Berufung nur dahin Folge, dass es in teilweiser Abänderung des Ersturteiles das auf Gewährung der Unfallheilbehandlungskosten gerichtete Klagebegehren abwies. Im übrigen Umfang (Zuspruch der Vollrente samt Zusatzrente) gab das Berufungsgericht der Berufung der beklagten Partei keine Folge.
Der Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht ebenfalls Folge und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger für die Zeit vom 9. 12. 1997 bis 31. 1. 1998 das Pflegegeld der Stufe 5 im gesetzlichen Ausmaß von S 11.591 monatlich zu gewähren.
Das Berufungsgericht bejahte ebenfalls den Zusammenhang zwischen der unfallverursachenden Handlung und der die Versicherung begründenden landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit des Klägers. Das Erntedankfest, auf dem der Kläger die von ihm gepflückten Zwetschken präsentieren wollte, hätte nach den Feststellungen indirekt positive wirtschaftliche Auswirkungen auf den Absatz der Produkte seines landwirtschaftlichen Betriebes gehabt, weshalb die Gestaltung des Umzugsbeitrages durch den Kläger zumindest nebenher auch mittelbar zur Förderung seines eigenen Betriebes im weitesten Sinne vorgenommen worden sei. Der Kläger habe überdies subjektiv in der Intention, seinen Betrieb zu fördern, an diesem Umzug teilgenommen und damit auch aus dieser Intention heraus die Gestaltung des Umzugsbeitrages, für den er die Zwetschken pflücken wollte, übernommen. Es habe sich daher bei dieser Vorbereitungsarbeit des Klägers zum geplanten Erntedankumzug um eine betriebliche Ausübungshandlung und nicht nur um eine unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung oder um eine rein private Tätigkeit gehandelt. Bei dem Unfall des Klägers handle es sich daher um einen Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob es sich beim Sturz des Klägers auch um einen einem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfall im Sinne des § 176 Abs 1 Z 3, 4 oder 5 ASVG gehandelt habe.Das Berufungsgericht bejahte ebenfalls den Zusammenhang zwischen der unfallverursachenden Handlung und der die Versicherung begründenden landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit des Klägers. Das Erntedankfest, auf dem der Kläger die von ihm gepflückten Zwetschken präsentieren wollte, hätte nach den Feststellungen indirekt positive wirtschaftliche Auswirkungen auf den Absatz der Produkte seines landwirtschaftlichen Betriebes gehabt, weshalb die Gestaltung des Umzugsbeitrages durch den Kläger zumindest nebenher auch mittelbar zur Förderung seines eigenen Betriebes im weitesten Sinne vorgenommen worden sei. Der Kläger habe überdies subjektiv in der Intention, seinen Betrieb zu fördern, an diesem Umzug teilgenommen und damit auch aus dieser Intention heraus die Gestaltung des Umzugsbeitrages, für den er die Zwetschken pflücken wollte, übernommen. Es habe sich daher bei dieser Vorbereitungsarbeit des Klägers zum geplanten Erntedankumzug um eine betriebliche Ausübungshandlung und nicht nur um eine unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung oder um eine rein private Tätigkeit gehandelt. Bei dem Unfall des Klägers handle es sich daher um einen Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob es sich beim Sturz des Klägers auch um einen einem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfall im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 5 ASVG gehandelt habe.
Das Rentenbegehren des Klägers sei somit berechtigt. Das weitere - als Leistungsbegehren zu wertende - Begehren des Klägers auf Gewährung von "Unfallheilbehandlungskosten im gesetzlichen Ausmaß" sei jedoch von vornherein nicht berechtigt, weil ein Kostenersatz nur dann gebühre, wenn die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen worden seien, wofür aber hier keine Anhaltspunkte bestünden. Schließlich gebühre dem Kläger gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit a BPGG ab dem Zeitpunkt des Bezuges einer Vollrente vom Unfallversicherungsträger (9. 12. 1997) bis zum Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegeldes durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (1. 2. 1998) ein kausales Pflegegeld in der von der beklagten Partei nicht bestrittenen Höhe der Stufe 5.Das Rentenbegehren des Klägers sei somit berechtigt. Das weitere - als Leistungsbegehren zu wertende - Begehren des Klägers auf Gewährung von "Unfallheilbehandlungskosten im gesetzlichen Ausmaß" sei jedoch von vornherein nicht berechtigt, weil ein Kostenersatz nur dann gebühre, wenn die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen worden seien, wofür aber hier keine Anhaltspunkte bestünden. Schließlich gebühre dem Kläger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BPGG ab dem Zeitpunkt des Bezuges einer Vollrente vom Unfallversicherungsträger (9. 12. 1997) bis zum Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegeldes durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (1. 2. 1998) ein kausales Pflegegeld in der von der beklagten Partei nicht bestrittenen Höhe der Stufe 5.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens - auch des gemäß § 82 Abs 5 ASGG im Leistungsbegehren des Klägers inkludierten Feststellungsbegehrens - abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens - auch des gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG im Leistungsbegehren des Klägers inkludierten Feststellungsbegehrens - abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.