Die Revision ist im wesentlichen berechtigt.
Die Klägerin hält in ihrem Rechtsmittel an ihrer Ansicht fest, daß ihr eine Witwenpension aufgrund des § 136 Abs 4 lit a und b GSVG zustehe.Die Klägerin hält in ihrem Rechtsmittel an ihrer Ansicht fest, daß ihr eine Witwenpension aufgrund des Paragraph 136, Absatz 4, Litera a und b GSVG zustehe.
Gemäß § 136 Abs 4 GSVG (idF der 19. Nov BGBl 1993/336) gebührt die Witwenpension unter anderem der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat, und zwar aufgrund eines gerichtlichen Urteiles (lit a) oder aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches (lit b). Das Vorliegen der übrigen in Betracht kommenden Fallgruppen der lit c (eine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Verpflichtung) und der lit d (regelmäßige Zahlungen mindestens während der Dauer des letzten Jahres bei mindestens 10jähriger Ehedauer) wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint und wird auch von der Revisionswerberin nicht mehr weiter releviert. Diese Gesetzesstelle korrespondiert dabei mit der durch das SRÄG 1993 BGBl 335 ebenfalls geänderten Bestimmung des § 258 Abs 4 ASVG.Gemäß Paragraph 136, Absatz 4, GSVG in der Fassung der 19. Nov BGBl 1993/336) gebührt die Witwenpension unter anderem der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat, und zwar aufgrund eines gerichtlichen Urteiles (Litera a,) oder aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches (Litera b,). Das Vorliegen der übrigen in Betracht kommenden Fallgruppen der Litera c, (eine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Verpflichtung) und der Litera d, (regelmäßige Zahlungen mindestens während der Dauer des letzten Jahres bei mindestens 10jähriger Ehedauer) wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint und wird auch von der Revisionswerberin nicht mehr weiter releviert. Diese Gesetzesstelle korrespondiert dabei mit der durch das SRÄG 1993 Bundesgesetzblatt 335 ebenfalls geänderten Bestimmung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG.
Das Gesetz normiert für die hier allein in Betracht kommenden ersten beiden Fälle des § 136 Abs 4 GSVG bestimmte Formvorschriften (gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich). Der vom Gesetzgeber damit verfolgte Zweck ist darin zu erblicken, daß den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes, insbesondere aber der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleiben soll. Weiters sollen damit zweifellos auch Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten des Sozialversicherungsträgers verhindert werden. Aufgrund dieser Formstrenge hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SSV-NF 6/127 mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß eine zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Scheidung der Ehe außergerichtlich getroffene schriftliche Unterhaltsvereinbarung auch dann keinen "gerichtlichen Vergleich" und damit auch keine Grundlage für eine Witwenpension im Sinne des § 258 Abs 4 ASVG bildet, wenn die Unterschriften gerichtlich beglaubigt wurden. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall für die zwischen den geschiedenen Ehegatten am 25. 1. 1996 vor dem Gemeindeamt Mittelberg getroffene Vereinbarung gelten. Dieser nicht in Form eines gerichtlichen Vergleiches geschlossenen Vereinbarung würde gemäß § 236 Abs 4 GSVG nur dann Relevanz zukommen, wenn sie vor Scheidung der Ehe getroffen worden wäre (vgl SSV-NF 2/108). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß von den Ehegatten nur ein gerichtlicher Vergleich, nämlich anläßlich der Scheidung ihrer Ehe am 20. 7. 1993, geschlossen wurde, der einen Unterhaltsverzicht der Klägerin auch für den Fall geänderter Verhältnisse und unverschuldeter Not beinhaltete. Die Klägerin kann daher ihr Begehren auf Gewährung einer Witwenpension nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des § 136 Abs 4 lit b GSVG stützen.Das Gesetz normiert für die hier allein in Betracht kommenden ersten beiden Fälle des Paragraph 136, Absatz 4, GSVG bestimmte Formvorschriften (gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich). Der vom Gesetzgeber damit verfolgte Zweck ist darin zu erblicken, daß den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes, insbesondere aber der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleiben soll. Weiters sollen damit zweifellos auch Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten des Sozialversicherungsträgers verhindert werden. Aufgrund dieser Formstrenge hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SSV-NF 6/127 mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß eine zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Scheidung der Ehe außergerichtlich getroffene schriftliche Unterhaltsvereinbarung auch dann keinen "gerichtlichen Vergleich" und damit auch keine Grundlage für eine Witwenpension im Sinne des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG bildet, wenn die Unterschriften gerichtlich beglaubigt wurden. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall für die zwischen den geschiedenen Ehegatten am 25. 1. 1996 vor dem Gemeindeamt Mittelberg getroffene Vereinbarung gelten. Dieser nicht in Form eines gerichtlichen Vergleiches geschlossenen Vereinbarung würde gemäß Paragraph 236, Absatz 4, GSVG nur dann Relevanz zukommen, wenn sie vor Scheidung der Ehe getroffen worden wäre vergleiche SSV-NF 2/108). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß von den Ehegatten nur ein gerichtlicher Vergleich, nämlich anläßlich der Scheidung ihrer Ehe am 20. 7. 1993, geschlossen wurde, der einen Unterhaltsverzicht der Klägerin auch für den Fall geänderter Verhältnisse und unverschuldeter Not beinhaltete. Die Klägerin kann daher ihr Begehren auf Gewährung einer Witwenpension nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des Paragraph 136, Absatz 4, Litera b, GSVG stützen.
Es verbleibt somit noch zu prüfen, ob ein gerichtliches Urteil vorliegt, das eine Unterhaltspflicht des Versicherten festlegte. Nach ständiger Rechtsprechung reicht entgegen einzelnen in der Lehre vertretenen Meinungen (vgl Rummel in ZAS 1978, 114 ff, Kerschner in ZAS 1982, 110 f) ein bloßer Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil nicht aus, sondern es bedarf eines Urteiles, das über die Unterhaltspflicht an sich abspricht (vgl SSV-NF 6/127). In diesem Sinne wurde auch in der Entscheidung SZ 57/76 die Auffassung der beiden genannten Autoren, der Schuldausspruch im Scheidungsurteil sei bereits als "gerichtliches Urteil" anzusehen, ausdrücklich abgelehnt und demgegenüber die Ansicht vertreten, daß es vielmehr eines Leistungsurteiles bedürfe. Von einem Unterhalt, den der Verstorbene aufgrund eines gerichtlichen Urteils zu leisten hatte, könne erst dann gesprochen werden, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung nicht nur die Prüfung des Verschuldens, sondern auch der weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches bildet. Daraus haben die Vorinstanzen den Schluß gezogen, daß nur ein Leistungsurteil den Tatbestand des § 136 Abs 4 lit a GSVG erfüllen könne. Da es sich bei dem von der Klägerin erwirkten Urteil um ein Feststellungsurteil handle, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.Es verbleibt somit noch zu prüfen, ob ein gerichtliches Urteil vorliegt, das eine Unterhaltspflicht des Versicherten festlegte. Nach ständiger Rechtsprechung reicht entgegen einzelnen in der Lehre vertretenen Meinungen vergleiche Rummel in ZAS 1978, 114 ff, Kerschner in ZAS 1982, 110 f) ein bloßer Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil nicht aus, sondern es bedarf eines Urteiles, das über die Unterhaltspflicht an sich abspricht vergleiche SSV-NF 6/127). In diesem Sinne wurde auch in der Entscheidung SZ 57/76 die Auffassung der beiden genannten Autoren, der Schuldausspruch im Scheidungsurteil sei bereits als "gerichtliches Urteil" anzusehen, ausdrücklich abgelehnt und demgegenüber die Ansicht vertreten, daß es vielmehr eines Leistungsurteiles bedürfe. Von einem Unterhalt, den der Verstorbene aufgrund eines gerichtlichen Urteils zu leisten hatte, könne erst dann gesprochen werden, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung nicht nur die Prüfung des Verschuldens, sondern auch der weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches bildet. Daraus haben die Vorinstanzen den Schluß gezogen, daß nur ein Leistungsurteil den Tatbestand des Paragraph 136, Absatz 4, Litera a, GSVG erfüllen könne. Da es sich bei dem von der Klägerin erwirkten Urteil um ein Feststellungsurteil handle, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Dieser Ansicht vermag der erkennende Senat nur insoweit zu folgen, als, wie bereits dargelegt, das Vorliegen eines nur den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem EheG keinen Rechtstitel nach § 258 Abs 4 ASVG bzw § 136 Abs 4 GSVG begründet (vgl RIS-Justiz RS0085271). Dadurch würde nämlich weder den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes und der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleiben, noch würden damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherungsträger verhindert werden. Es muß vielmehr ein gerichtliches Urteil vorliegen, das über die Unterhaltspflicht an sich abspricht und eine bestimmte oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbare Unterhaltspflicht des Versicherten festlegt (vgl SSV-NF 10/51 mwN; 6/127 ua). Es muß sich somit um ein Urteil über ein Unterhaltsbegehren handeln. Es ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß in der Regel nur ein gerichtliches Leistungsurteil diesen Anforderungen entsprechen wird. Im vorliegenden Fall entspricht jedoch auch das von der Klägerin im Verfahren 3 C 254/97w des Bezirksgerichtes Bezau erwirkte Urteil auf "Feststellung, daß der beklagte geschiedene Ehegatte in Abänderung des Vergleiches des Bezirksgerichtes Bezau vom 20. 7. 1993, 1 C 244/93, schuldig sei, der Klägerin den Unterhalt laut Vertrag vom 25. 1. 1996 in der Höhe von mindestens DM 800,-- und höchstens DM 1.200,-- pro Monat als gesetzlichen Unterhalt zu leisten", diesen inhaltlichen Anforderungen. Denn damit steht nicht nur die Unterhaltspflicht des Versicherten dem Grunde nach fest, sondern es ist auch die monatliche Anspruchshöhe jedenfalls im Ausmaß des geltend gemachten Mindestbetrages ausreichend konkretisiert. Die Nichtfeststellbarkeit einer darüber hinausgehenden Unterhaltsverpflichtung des Versicherten würde im Sinne der Regeln über die Beweislast zu Lasten der Klägerin gehen (vgl SSV-NF 5/112). Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Feststellungsklage auch nach dem Inhalt des Begehrens um eine bloße Feststellungsklage oder um ein Leistungsbegehren handelt (vgl RIS-Justiz RS0039913).Dieser Ansicht vermag der erkennende Senat nur insoweit zu folgen, als, wie bereits dargelegt, das Vorliegen eines nur den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem EheG keinen Rechtstitel nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG bzw Paragraph 136, Absatz 4, GSVG begründet vergleiche RIS-Justiz RS0085271). Dadurch würde nämlich weder den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes und der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleiben, noch würden damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherungsträger verhindert werden. Es muß vielmehr ein gerichtliches Urteil vorliegen, das über die Unterhaltspflicht an sich abspricht und eine bestimmte oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbare Unterhaltspflicht des Versicherten festlegt vergleiche SSV-NF 10/51 mwN; 6/127 ua). Es muß sich somit um ein Urteil über ein Unterhaltsbegehren handeln. Es ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß in der Regel nur ein gerichtliches Leistungsurteil diesen Anforderungen entsprechen wird. Im vorliegenden Fall entspricht jedoch auch das von der Klägerin im Verfahren 3 C 254/97w des Bezirksgerichtes Bezau erwirkte Urteil auf "Feststellung, daß der beklagte geschiedene Ehegatte in Abänderung des Vergleiches des Bezirksgerichtes Bezau vom 20. 7. 1993, 1 C 244/93, schuldig sei, der Klägerin den Unterhalt laut Vertrag vom 25. 1. 1996 in der Höhe von mindestens DM 800,-- und höchstens DM 1.200,-- pro Monat als gesetzlichen Unterhalt zu leisten", diesen inhaltlichen Anforderungen. Denn damit steht nicht nur die Unterhaltspflicht des Versicherten dem Grunde nach fest, sondern es ist auch die monatliche Anspruchshöhe jedenfalls im Ausmaß des geltend gemachten Mindestbetrages ausreichend konkretisiert. Die Nichtfeststellbarkeit einer darüber hinausgehenden Unterhaltsverpflichtung des Versicherten würde im Sinne der Regeln über die Beweislast zu Lasten der Klägerin gehen vergleiche SSV-NF 5/112). Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Feststellungsklage auch nach dem Inhalt des Begehrens um eine bloße Feststellungsklage oder um ein Leistungsbegehren handelt vergleiche RIS-Justiz RS0039913).
Das Berufungsgericht hat weiters die Ansicht vertreten, daß das von der Klägerin erwirkte Versäumungsurteil vom 26. 5. 1997 kein Urteil im Sinne des § 136 Abs 4 lit a GSVG sei, weil es im Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch nicht in Rechtskraft erwachsen war.Das Berufungsgericht hat weiters die Ansicht vertreten, daß das von der Klägerin erwirkte Versäumungsurteil vom 26. 5. 1997 kein Urteil im Sinne des Paragraph 136, Absatz 4, Litera a, GSVG sei, weil es im Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch nicht in Rechtskraft erwachsen war.
Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Gatten auf Witwen-(Witwer)pension ist auch, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat. Der Gesetzgeber stellt somit für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Witwenpension auf die Verhältnisse am Todestag ab. Es wurde in der Rechtsprechung bereits entschieden, daß der Gesetzeswortlaut jedenfalls die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels verbietet, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft oder die Erben des Versicherten geführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft oder die Erben zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurden. Ob dem Überlebenden am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Es gebührt daher dem hinterbliebenen früheren Ehegatten, der vor dem Tod des Versicherten kein gerichtliches Urteil erlangen oder keinen gerichtlichen Vergleich schließen konnte, keine Pension. In diesem Zusammenhang kann es zu Härtefällen kommen. Diese wurden jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewußt in Kauf genommen (SSV-NF 9/25 mwN; RIS-Justiz RS0085289; vgl auch SSV 25/166).Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Gatten auf Witwen-(Witwer)pension ist auch, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat. Der Gesetzgeber stellt somit für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Witwenpension auf die Verhältnisse am Todestag ab. Es wurde in der Rechtsprechung bereits entschieden, daß der Gesetzeswortlaut jedenfalls die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels verbietet, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft oder die Erben des Versicherten geführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft oder die Erben zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurden. Ob dem Überlebenden am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Es gebührt daher dem hinterbliebenen früheren Ehegatten, der vor dem Tod des Versicherten kein gerichtliches Urteil erlangen oder keinen gerichtlichen Vergleich schließen konnte, keine Pension. In diesem Zusammenhang kann es zu Härtefällen kommen. Diese wurden jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewußt in Kauf genommen (SSV-NF 9/25 mwN; RIS-Justiz RS0085289; vergleiche auch SSV 25/166).
Da im vorliegenden Fall der Versicherte zwar nach Erlassung des Versäumungsurteiles am 26. 5. 1997, jedoch noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verstorben ist, stellt sich nunmehr die Frage, ob für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits ein rechtskräftiges Urteil über den Unterhaltsanspruch des hinterbliebenen früheren Ehegatten vorliegen muß. Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst davon auszugehen, daß dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft eines in einem Unterhaltsverfahren ergangenen gerichtlichen Urteils schon insofern eine maßgebende Bedeutung auch für die Entscheidung in einem Sozialrechtsverfahren zukommt, als dem Sozialgericht eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Unterhaltsverfahren verwehrt ist (vgl DRdA 1998/61 mit zust Besprechung von Dullinger). Schon dieser Umstand spricht dagegen, diese mit dem Eintritt der Rechtskraft verbundenen weitreichenden Rechtsfolgewirkungen mit dem in der Regel nicht vorhersehbaren, "zufälligen" Zeitpunkt des Todes einer natürlichen Person eintreten zu lassen (insofern zutreffend Andrysek in SozSi 1983, 542). Weiters ist zu berücksichtigen, daß der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zugrundezulegen ist, wie sie sich im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz darstellt. Auch die materielle Rechtskraftwirkung bezieht sich auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage. Der erkennende Senat ist daher der Ansicht, daß zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 136 Abs 4 lit a GSVG das gerichtliche Urteil, aufgrund dessen der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte, zwar noch nicht im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, wohl aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Rechtskraft erwachsen sein muß. Diese Auslegung trägt auch dem Zweck der Bestimmung, den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes und der Höhe des Unterhaltsanspruches zu ersparen und Manipulationen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen weitgehend auszuschließen, ausreichend Rechnung, wobei diese Ziele in Wahrheit ohnedies nicht lückenlos erreichbar sind. Der Sozialversicherungsträger hat im Verfahren in Leistungssachen gemäß § 357 Abs 1 ASVG iVm § 38 AVG auch die Möglichkeit, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Unterhaltsverfahren auszusetzen. Da somit im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles feststand, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes der Klägerin Unterhalt zu leisten hatte, gelangt der erkennende Senat entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zu dem Ergebnis, daß die Klägerin damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension gemäß § 136 Abs 4 lit a GSVG erfüllt.Da im vorliegenden Fall der Versicherte zwar nach Erlassung des Versäumungsurteiles am 26. 5. 1997, jedoch noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verstorben ist, stellt sich nunmehr die Frage, ob für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits ein rechtskräftiges Urteil über den Unterhaltsanspruch des hinterbliebenen früheren Ehegatten vorliegen muß. Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst davon auszugehen, daß dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft eines in einem Unterhaltsverfahren ergangenen gerichtlichen Urteils schon insofern eine maßgebende Bedeutung auch für die Entscheidung in einem Sozialrechtsverfahren zukommt, als dem Sozialgericht eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Unterhaltsverfahren verwehrt ist vergleiche DRdA 1998/61 mit zust Besprechung von Dullinger). Schon dieser Umstand spricht dagegen, diese mit dem Eintritt der Rechtskraft verbundenen weitreichenden Rechtsfolgewirkungen mit dem in der Regel nicht vorhersehbaren, "zufälligen" Zeitpunkt des Todes einer natürlichen Person eintreten zu lassen (insofern zutreffend Andrysek in SozSi 1983, 542). Weiters ist zu berücksichtigen, daß der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zugrundezulegen ist, wie sie sich im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz darstellt. Auch die materielle Rechtskraftwirkung bezieht sich auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage. Der erkennende Senat ist daher der Ansicht, daß zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 136, Absatz 4, Litera a, GSVG das gerichtliche Urteil, aufgrund dessen der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte, zwar noch nicht im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, wohl aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Rechtskraft erwachsen sein muß. Diese Auslegung trägt auch dem Zweck der Bestimmung, den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes und der Höhe des Unterhaltsanspruches zu ersparen und Manipulationen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen weitgehend auszuschließen, ausreichend Rechnung, wobei diese Ziele in Wahrheit ohnedies nicht lückenlos erreichbar sind. Der Sozialversicherungsträger hat im Verfahren in Leistungssachen gemäß Paragraph 357, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG auch die Möglichkeit, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Unterhaltsverfahren auszusetzen. Da somit im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles feststand, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes der Klägerin Unterhalt zu leisten hatte, gelangt der erkennende Senat entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zu dem Ergebnis, daß die Klägerin damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension gemäß Paragraph 136, Absatz 4, Litera a, GSVG erfüllt.
Hinterbliebenenpensionen fallen nach § 55 Abs 2 Z 1 GSVG mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles (das ist nach § 113 Abs 1 Z 3 GSVG bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod) folgenden Tag an, wenn der Antrag - wie im vorliegenden Fall - binnen 6 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wurde. Da von der beklagten Partei das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension an die Klägerin nicht in Abrede gestellt wurde, war gemäß § 89 Abs 2 ASGG das Klagebegehren ab 16. 6. 1997 als dem Grunde nach zu Recht bestehend zu erkennen und der beklagten Partei ab diesem Tag eine vorläufige Zahlung aufzutragen. Deren Ausmaß wurde unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO mit monatlich S 2.000,-- festgesetzt. Die vorläufige Zahlung verfolgt das Ziel, der Klägerin bis zur Festsetzung der genauen Höhe der Leistung eine provisorische Leistung in Form eines schätzungsweise ermittelten Betrages zufließen zu lassen, wobei aber der Rechtsgrund der Leistung keine Änderung erfährt. Damit ist die vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Auszahlung der Leistung usw) gleich zu behandeln, wie eine der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung; sie unterscheidet sich von dieser nur der Höhe nach (vgl SSV-NF 3/58). Es war daher gemäß § 409 Abs 1 ZPO eine vierzehntägige Leistungsfrist für die bis zur Zustellung dieses Urteiles fällig gewordenen vorläufigen Zahlungen anzuordnen. Für die weiteren bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides fällig werdenden vorläufigen Zahlungen war im Hinblick auf die Bestimmung des § 72 Abs 2 GSVG idF BGBl 1996/201, derzufolge die Pensionen monatlich im nachhinein am 1. des Folgemonats ausgezahlt werden, auszusprechen, daß auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am 1. des Folgemonats im nachhinein zu erbringen sind. Da der Leistungsanspruch der Klägerin, wie bereits dargelegt, nicht bereits mit dem Todestag ihres geschiedenen Ehegatten, sondern erst mit dem darauffolgenden Tag begonnen hat, war das Mehrbegehren abzuweisen.Hinterbliebenenpensionen fallen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles (das ist nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod) folgenden Tag an, wenn der Antrag - wie im vorliegenden Fall - binnen 6 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wurde. Da von der beklagten Partei das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension an die Klägerin nicht in Abrede gestellt wurde, war gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG das Klagebegehren ab 16. 6. 1997 als dem Grunde nach zu Recht bestehend zu erkennen und der beklagten Partei ab diesem Tag eine vorläufige Zahlung aufzutragen. Deren Ausmaß wurde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO mit monatlich S 2.000,-- festgesetzt. Die vorläufige Zahlung verfolgt das Ziel, der Klägerin bis zur Festsetzung der genauen Höhe der Leistung eine provisorische Leistung in Form eines schätzungsweise ermittelten Betrages zufließen zu lassen, wobei aber der Rechtsgrund der Leistung keine Änderung erfährt. Damit ist die vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Auszahlung der Leistung usw) gleich zu behandeln, wie eine der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung; sie unterscheidet sich von dieser nur der Höhe nach vergleiche SSV-NF 3/58). Es war daher gemäß Paragraph 409, Absatz eins, ZPO eine vierzehntägige Leistungsfrist für die bis zur Zustellung dieses Urteiles fällig gewordenen vorläufigen Zahlungen anzuordnen. Für die weiteren bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides fällig werdenden vorläufigen Zahlungen war im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 72, Absatz 2, GSVG in der Fassung BGBl 1996/201, derzufolge die Pensionen monatlich im nachhinein am 1. des Folgemonats ausgezahlt werden, auszusprechen, daß auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am 1. des Folgemonats im nachhinein zu erbringen sind. Da der Leistungsanspruch der Klägerin, wie bereits dargelegt, nicht bereits mit dem Todestag ihres geschiedenen Ehegatten, sondern erst mit dem darauffolgenden Tag begonnen hat, war das Mehrbegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Für die Klage in Sozialrechtssachen gebührt nur der einfache Einheitssatz. Der Fortsetzungsantrag war nur nach TP 1 zu honorieren. Für die Revision gebührt nur der einfache Einheitssatz, weil sich die Neuregelung des § 23 Abs 9 RATG durch die WGN 1997 (BGBl 1997/140) nur auf das Berufungsverfahren bezieht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG. Für die Klage in Sozialrechtssachen gebührt nur der einfache Einheitssatz. Der Fortsetzungsantrag war nur nach TP 1 zu honorieren. Für die Revision gebührt nur der einfache Einheitssatz, weil sich die Neuregelung des Paragraph 23, Absatz 9, RATG durch die WGN 1997 (BGBl 1997/140) nur auf das Berufungsverfahren bezieht.