Rechtssatz RS0105155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105155
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Witwenpension gemäß § 136 Abs 4 GSVG (idF der 19. Nov BGBl 1993/336) ist, daß die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines der taxativ aufgezählten Rechtstitel nicht nur dem Grunde nach feststeht, sondern aus diesem auch die (monatliche) Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar ist.Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Witwenpension gemäß Paragraph 136, Absatz 4, GSVG in der Fassung der 19. Nov BGBl 1993/336) ist, daß die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines der taxativ aufgezählten Rechtstitel nicht nur dem Grunde nach feststeht, sondern aus diesem auch die (monatliche) Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2105/96y
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2105/96y
Veröff: SZ 69/121
- 10 ObS 45/99m
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 45/99m
Auch
- 10 ObS 40/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 ObS 40/23i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105155
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19960521_OGH0002_010OBS02105_96Y0000_001