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Entscheidung 10 ObS 2105/96y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS2105/96y

Entscheidungsdatum

21.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux und Dr.Josef Fellner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag.Anna S*****, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Februar 1996, GZ 10 Rs 161/95-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.Oktober 1995, GZ 2 Cgs 108/95a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 3.9.1983 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten und am 2.4.1994 verstorbenen Dkfm.Alexander S***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes P***** vom 17.10.1991 gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Dkfm.S***** wollte seinerseits keine Scheidung und erschien deshalb auch nicht zur Scheidungstagsatzung. Erst nachdem er bemerkt hatte, daß er wirksam geschieden worden war, wollte er die Sache wieder gutmachen, mit der Klägerin wieder zusammenleben und verpflichtete sich ihr gegenüber, sie zu unterstützen, wobei er ihr nach der Scheidung auch tatsächlich gelegentlich kleine Beträge gab. Eine genaue Höhe dieser Beträge und die Häufigkeit dieser Zahlungen sind nicht feststellbar. Vor der "Ehe" (gemeint und richtig wohl: der Ehescheidung) hatten zwischen den Eheleuten keinerlei Gespräche über die Modalitäten der Scheidung, insbesondere über einen Unterhalt nach Scheidung, stattgefunden, da Dkfm.S***** sämtlichen diesbezüglichen Gesprächen aus dem Weg gegangen war, um überhaupt nicht geschieden zu werden. Auch nach der Scheidung wurde ein Unterhalt von der Klägerin niemals gerichtlich geltend gemacht oder in Form eines gerichtlichen Vergleiches festgeschrieben, da die Klägerin die Aussichtslosigkeit erkannte, weil ihr geschiedener Mann in Polen lebte.

Mit dem bekämpften Bescheid wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenpension ab, da es hiefür an den Voraussetzungen des Paragraph 136, Absatz 4, GSVG mangle.

Das Erstgericht wies das hiegegen gerichtete Klagebegehren ab. Den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich im Sinne des Prozeßstandpunktes der beklagten Partei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach Auffassung der Revisionswerberin habe sich das Berufungsgericht nicht mit dem Zustandekommen einer konkludenten Vereinbarung zur Unterhaltszahlung durch den verstorbenen geschiedenen Ehegatten der Klägerin auseinandergesetzt. Gerade die wiederkehrenden Leistungen während aufrechter Ehe und fortgesetzt nach deren Scheidung deuteten unzweifelhaft auf das Bestehen einer solchen hin. Aus dem Scheidungsurteil hätte die Feststellung getroffen werden müssen, daß der Gatte der Klägerin zu einer solchen Unterhaltszahlung auch verpflichtet gewesen sei.

Hiezu ist folgendes zu erwidern:

Gemäß Paragraph 136, Absatz 4, GSVG in der Fassung der 19. Nov BGBl 1993/336) gebührt die Witwenpension ua der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat und zwar (Litera c,) auf Grund einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung (die übrigen Fallgruppen der Litera a, [gerichtliches Urteil], Litera b, [gerichtlicher Vergleich] und Litera d, [regelmäßige Zahlungen mindestens während der Dauer des letzten Jahres bei mindestens 10 jähriger Ehedauer] scheiden schon vom Wortlaut her aus und werden auch von der Revisionswerberin nicht mehr weiter releviert). Diese Gesetzesstelle korrespondiert dabei mit der durch das SRÄG 1993 BGBl 335 ebenfalls geänderten Bestimmung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG. Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Witwenpension ist demnach, daß die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines der taxativ aufgezählten Rechtstitel nicht nur dem Grunde nach feststeht, sondern aus diesem auch die (monatliche) Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar ist (SSV-NF 2/11, 4/161, 7/114, 8/40). Der hinterbliebenen geschiedenen Ehegattin und nunmehrigen Klägerin bzw Rechtsmittelwerberin steht nach den Feststellungen der Vorinstanzen aber auch der von ihr reklamierte rechtsbegründende Tatbestand einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung nicht zur Verfügung. Denn nach der für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachengrundlage gab es zwischen den Eheleuten vor der beim zuständigen Bezirksgericht abgeführten Scheidung keinerlei Gespräche über die Modalitäten derselben, insbesondere auch nicht über einen Unterhalt nach der Scheidung; ihr geschiedener Ehegatte hat sie auch nach der Scheidung nur gelegentlich mit kleinen Beträgen unterstützt. Daß er - auf Grund des im Scheidungsurteil rechtskräftig ausgesprochenen Alleinverschuldens - gemäß Paragraph 66, EheG unter Umständen zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen wäre, kann hiefür ebenfalls nicht den Ausschlag geben (sodaß auch der hieraus abgeleitete Feststellungsmangel zum Scheidungsurteil nicht zielführend ist), da nach der Rechtsprechung dieses Senates das bloße Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem EheG nicht genügt (SSV-NF 1/63). Wenngleich im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, sodaß gemäß Paragraph 883, ABGB auch eine bloß mündlich zustandegekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend wäre (SSV-NF 4/75, 4/161, 5/127), und demgemäß unter Umständen auch durchaus eine schlüssige Vereinbarung genügt (Paragraph 863, ABGB; SSV-NF 4/115, 5/127), so reicht doch mit Rücksicht auf den diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Paragraph 136, Absatz 4, GSVG (ebenso auch des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG) eine tatsächliche Unterhaltsgewährung bloß nach der Ehescheidung ohne vorherige Vereinbarung nicht aus (SSV-NF 4/115, 5/127). Nach den maßgeblichen Feststellungen verpflichtete sich der Verstorbene jedoch der Klägerin gegenüber erst, nachdem er bemerkt hatte, daß er wirklich geschieden war, sie zu unterstützen. Soweit die Revisionswerberin also aus Verhaltensweisen ihres geschiedenen Gatten vor und nach der Ehescheidung Elemente einer konkludenten Willens- und Verpflichtungserklärung abzuleiten versucht, weicht sie erneut von der Sachverhaltsgrundlage der Vorinstanzen ab und bringt damit ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Im übrigen müßte schon auf Grund der Feststellung, daß er ihr nur gelegentlich (also keineswegs regelmäßig) kleinere Beträge zur Unterstützung zukommen ließ, das Tatbestandselement, wonach "mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln [nämlich der Klägerin einen regelmäßigen Unterhalt zukommen zu lassen]", verbleiben darf, sogar ohne Anlegung eines besonders strengen Maßstabes (Rummel in Rummel, ABGB I2, Rz 14 zu Paragraph 863,) bereits objektiv verneint werden.

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gebührt der Klägerin daher keine Witwenpension. Darauf, warum sie letztlich gegen ihren nach Polen verzogenen geschiedenen Mann kein gerichtliches Urteil bei seinen Lebzeiten zu erwirken trachtete, kann es ebensowenig ankommen, wie darauf, daß es durchaus unter Umständen zu Härtefällen kommen kann, wie dies jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber zur Vermeidung und Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewußt in Kauf genommen wurde vergleiche jüngst SSV-NF 9/25 mit Hinweis auch auf die entsprechende Gesetzesmaterialien).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist somit richtig, die Revision unberechtigt, weshalb ihr keine Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E42389 10C21056

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS02105.96Y.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19960521_OGH0002_010OBS02105_96Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014598 Rechtssatz 25.09.1990Zivilrecht
Die vertragliche Verpflichtung des Ehemannes, seiner Frau nach der Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten, ist weder an die Form eines Notariatsaktes noch an eine andere Form gebunden, weshalb auch eine schlüssige Vereinbarung genügt (§ 863 ABGB).
RS0085196 Rechtssatz 09.02.1988Zivilrecht
Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 258 Abs 4 ASVG. Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar (§ 10a EO) hervo …
RS0085227 Rechtssatz 08.05.1990Zivilrecht
Die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt im Sinn des § 258 Abs 4 3.Fall ASVG ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften fü …
RS0085271 Rechtssatz 30.11.1987Zivilrecht
Die Aufzählung der Rechtstitel in § 258 Abs 4 ASVG ist taxativ. Das Vorliegen nur eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht. Ein gerichtliches Urteil, welches für eine abgeschlossene vergangene Per …
RS0105155 Rechtssatz 21.05.1996Zivilrecht
Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Witwenpension gemäß § 136 Abs 4 GSVG (idF der 19. Nov BGBl 1993/336) ist, daß die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines der taxativ aufgezählten Rechtst …
RS0105156 Rechtssatz 21.05.1996Zivilrecht
Darauf, warum die unterhaltsberechtigte Frau gegen den geschiedenen Mann keinen Unterhaltstitel bei seinen Lebzeiten zu erwirken trachtete, kommt es ebensowenig an, wie darauf, daß es durchaus unter Umständen zu Härtefällen kommen kann, wie dies jedoch vom …