Rechtssatz RS0014598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014598
Entscheidungsdatum
10.08.2010
Rechtssatz
Die vertragliche Verpflichtung des Ehemannes, seiner Frau nach der Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten, ist weder an die Form eines Notariatsaktes noch an eine andere Form gebunden, weshalb auch eine schlüssige Vereinbarung genügt (§ 863 ABGB).Die vertragliche Verpflichtung des Ehemannes, seiner Frau nach der Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten, ist weder an die Form eines Notariatsaktes noch an eine andere Form gebunden, weshalb auch eine schlüssige Vereinbarung genügt (Paragraph 863, ABGB).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 276/90
Entscheidungstext OGH 25.09.1990 10 ObS 276/90
Veröff: SSV-NF 4/115
- 10 ObS 313/91
Entscheidungstext OGH 12.11.1991 10 ObS 313/91
Veröff: SSV-NF 5/127
- 10 ObS 2105/96y
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2105/96y
Beisatz: Eine tatsächliche Unterhaltsgewährung bloß nach der Ehescheidung ohne vorherige Vereinbarung reicht jedoch nicht aus. (T1); Beisatz: Hier: § 136 Abs 4 GSVG. (T2) Veröff: SZ 69/121
- 10 ObS 252/02k
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 252/02k
Vgl auch; nur: Die vertragliche Verpflichtung des Ehemannes, seiner Frau nach der Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten, ist weder an die Form eines Notariatsaktes noch an eine andere Form gebunden. (T2a); Veröff: SZ 2002/139
- 1 Ob 95/10t
Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 95/10t
nur: Die vertragliche Verpflichtung des Ehemannes, seiner Frau nach der Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten, ist nicht an die Form eines Notariatsaktes gebunden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014598
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_010OBS00276_9000000_001