Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Witwenpension gebührt (nach Maßgabe der Abs 1 und 2 des § 258
ASVG) unter anderem auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten
geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes
Unterhalt zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat, und zwar -
soweit im vorliegenden Fall relevant - auf Grund einer vor Auflösung
der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, sofern und solange
die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat (§ 258 Abs 4 Z 1 lit c
ASVG). Die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt im
Sinn des § 258 Abs 4 lit c ASVG ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft,
für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich
ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für
Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß §
883 ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung für
den wirksamen Vertragsabschluss ausreichend. Es spricht grundsätzlich
auch nichts dagegen, dass die Unterhaltszahlung in der Form geleistet
wird, dass der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht
unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellt, sondern
die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den
Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken. Damit
steht dem Unterhaltsberechtigten aus eigenem Einkommen ein um die
laufenden Rückzahlungsraten erhöhter Betrag für Zwecke des Unterhalts
zur Verfügung. Die vereinfachte Zahlungsweise, die
Umwegsüberweisungen verhindert, nimmt, wenn dem eine
Unterhaltsvereinbarung zu Grunde liegt, dieser Zahlung nicht den
Charakter einer Unterhaltsleistung. Wurde daher vor Scheidung der Ehe
zwischen den damaligen Ehegatten eine Vereinbarung geschlossen,
wonach sich der Ehemann verpflichtete, im Falle der Scheidung alle
aushaftenden, die Ehegattin belastenden Schulden allein
zurückzuzahlen und hatten beide Teile diese Rückzahlungsvereinbarung
als Unterhaltsleistung in der Höhe der aushaftenden Schulden
betrachtet, so kann diese mit dem vorgesehenen Endzeitpunkt der
Kreditrückzahlung befristete Unterhaltsleistung die Grundlage für
eine Witwenpension gemäß § 258 Abs 4 ASVG bilden (SSV-NF 4/75 = JBl
1991, 56 = ZAS 1991/6 [Selb]; SSV-NF 4/161; RIS-Justiz RS0085323;
0085227; 0014598).
Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist der Rechtsansicht der Vorinstanzen beizupflichten, dass auch die im vorliegenden Fall festgestellte, zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Ehegatten getroffene Vereinbarung eine Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension bilden kann. Der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, ein Anspruch der Klägerin auf Witwenpension scheide schon deshalb aus, weil die aushaftenden Kreditverbindlichkeiten infolge Todes des geschiedenen Ehegatten der Klägerin letztlich durch eine Risikoversicherung abgedeckt worden seien, kann hingegen nicht gefolgt werden. Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Gattin auf Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG ist, dass der Versicherte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat. Der Anspruch auf Witwenpension hängt daher davon ab, ob dem hinterbliebenen (geschiedenen) Ehegatten auf Grund eines der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand bzw Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Die Bestimmung des § 258 Abs 4 ASVG stellt somit auf Unterhaltsleistungen des Versicherten ab, welche aber nur bis zum Tod des Versicherten denkbar sind. Qualifiziert man die getroffene Vereinbarung als eine solche Unterhaltsvereinbarung im Sinn des § 258 Abs 4 ASVG, ist diese Voraussetzung daher erfüllt. Die Leistung aus der zwecks Absicherung der Kreditverbindlichkeiten bestandenen Risikoversicherung wurde hingegen frühestens mit dem Eintritt des Todes des Versicherten fällig, somit zu einem Zeitpunkt, in dem eine (persönliche) Unterhaltsverpflichtung des Versicherten gar nicht mehr bestehen konnte, da die beim Tod des Zahlungspflichtigen noch ausstehenden Raten mit diesem Zeitpunkt auf den Nachlass als Verpflichteten übergegangen sind. Die Revisionswerberin macht daher zutreffend geltend, dass die bestehende Risikoversicherung einen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten vereinbarungsgemäß bestehenden Unterhaltsanspruch nicht aufheben konnte und somit einem Anspruch auf Witwenpension nicht entgegensteht. Es erübrigt sich damit auch ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel gerügte angebliche Verletzung des Neuerungsverbotes. Dennoch ist die Rechtssache noch nicht im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens entscheidungsreif.Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist der Rechtsansicht der Vorinstanzen beizupflichten, dass auch die im vorliegenden Fall festgestellte, zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Ehegatten getroffene Vereinbarung eine Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension bilden kann. Der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, ein Anspruch der Klägerin auf Witwenpension scheide schon deshalb aus, weil die aushaftenden Kreditverbindlichkeiten infolge Todes des geschiedenen Ehegatten der Klägerin letztlich durch eine Risikoversicherung abgedeckt worden seien, kann hingegen nicht gefolgt werden. Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Gattin auf Witwenpension nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG ist, dass der Versicherte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat. Der Anspruch auf Witwenpension hängt daher davon ab, ob dem hinterbliebenen (geschiedenen) Ehegatten auf Grund eines der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand bzw Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Die Bestimmung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG stellt somit auf Unterhaltsleistungen des Versicherten ab, welche aber nur bis zum Tod des Versicherten denkbar sind. Qualifiziert man die getroffene Vereinbarung als eine solche Unterhaltsvereinbarung im Sinn des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG, ist diese Voraussetzung daher erfüllt. Die Leistung aus der zwecks Absicherung der Kreditverbindlichkeiten bestandenen Risikoversicherung wurde hingegen frühestens mit dem Eintritt des Todes des Versicherten fällig, somit zu einem Zeitpunkt, in dem eine (persönliche) Unterhaltsverpflichtung des Versicherten gar nicht mehr bestehen konnte, da die beim Tod des Zahlungspflichtigen noch ausstehenden Raten mit diesem Zeitpunkt auf den Nachlass als Verpflichteten übergegangen sind. Die Revisionswerberin macht daher zutreffend geltend, dass die bestehende Risikoversicherung einen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten vereinbarungsgemäß bestehenden Unterhaltsanspruch nicht aufheben konnte und somit einem Anspruch auf Witwenpension nicht entgegensteht. Es erübrigt sich damit auch ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel gerügte angebliche Verletzung des Neuerungsverbotes. Dennoch ist die Rechtssache noch nicht im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens entscheidungsreif.
Die Witwen-(Witwer-)Pension soll Ersatz für den Entfall der Unterhaltsleistung des früheren Ehepartners sein und soll damit den Unterhaltsanspruch des überlebenden (früheren) Gatten substituieren. Es können daher auch nur Leistungen, die Unterhaltscharakter haben, zur Begründung eines Witwenpensionsanspruches führen (vgl 10 ObS 370/01m; 10 ObS 111/02z ua; RIS-Justiz RS0116507). Die Aufteilung gemeinsamer Schulden gehört an sich zur nachehelichen Vermögensauseinandersetzung nach den §§ 81 ff EheG. Für die Beantwortung der Frage, ob die Schuldübernahme durch den Ehegatten der Klägerin nicht lediglich im Gesamtzusammenhang der Aufteilung von Aktiven und Passiven des ehelichen Vermögens gesehen werden muss, wird es erforderlich sein, die wesentliche Einkommens- und Vermögenssituation der Ehegatten sowie ihre Sorgepflichten im Zeitpunkt der Vereinbarung festzustellen. Erst dann wird beurteilt werden können, ob die Schuldübernahme als Teil der Vermögensauseinandersetzung oder als Abgeltung einer Unterhaltspflicht gesehen werden muss. Nur wenn die Schuldübernahme nicht der Vermögensauseinandersetzung zugeordnet werden kann, könnte davon ausgegangen werden, dass durch die vereinbarte Begleichung sämtlicher Rückzahlungsraten durch den Ehegatten der Klägerin materiell Unterhalt geleistet wurde und diesen Zahlungen daher Unterhaltscharakter zukommt (vgl Selb in seiner Entscheidungsbesprechung in ZAS 1991/6, 32 f; Binder in Harrer/Zitta, Familie und Recht, Die Problematik der Geschiedenen-Pensionsregelung 669 ff [681]).Die Witwen-(Witwer-)Pension soll Ersatz für den Entfall der Unterhaltsleistung des früheren Ehepartners sein und soll damit den Unterhaltsanspruch des überlebenden (früheren) Gatten substituieren. Es können daher auch nur Leistungen, die Unterhaltscharakter haben, zur Begründung eines Witwenpensionsanspruches führen vergleiche 10 ObS 370/01m; 10 ObS 111/02z ua; RIS-Justiz RS0116507). Die Aufteilung gemeinsamer Schulden gehört an sich zur nachehelichen Vermögensauseinandersetzung nach den Paragraphen 81, ff EheG. Für die Beantwortung der Frage, ob die Schuldübernahme durch den Ehegatten der Klägerin nicht lediglich im Gesamtzusammenhang der Aufteilung von Aktiven und Passiven des ehelichen Vermögens gesehen werden muss, wird es erforderlich sein, die wesentliche Einkommens- und Vermögenssituation der Ehegatten sowie ihre Sorgepflichten im Zeitpunkt der Vereinbarung festzustellen. Erst dann wird beurteilt werden können, ob die Schuldübernahme als Teil der Vermögensauseinandersetzung oder als Abgeltung einer Unterhaltspflicht gesehen werden muss. Nur wenn die Schuldübernahme nicht der Vermögensauseinandersetzung zugeordnet werden kann, könnte davon ausgegangen werden, dass durch die vereinbarte Begleichung sämtlicher Rückzahlungsraten durch den Ehegatten der Klägerin materiell Unterhalt geleistet wurde und diesen Zahlungen daher Unterhaltscharakter zukommt vergleiche Selb in seiner Entscheidungsbesprechung in ZAS 1991/6, 32 f; Binder in Harrer/Zitta, Familie und Recht, Die Problematik der Geschiedenen-Pensionsregelung 669 ff [681]).
Sollte die Schuldübernahme im Sinne dieser Ausführungen als Unterhaltsverpflichtung qualifiziert werden, wird auch zu prüfen sein, in welchem Verhältnis die Klägerin und ihr Ehemann nach dem Innenverhältnis materiell mit der Schuld belastet sein sollten und welcher Anteil an den zu zahlenden Kreditraten somit materiell auf die Klägerin entfällt und daher als Unterhaltsrate anzusehen ist (vgl dazu wiederum die Ausführungen von Selb aaO zu möglichen Fallgestaltungen). In dem der Entscheidung 10 ObS 190/90 (SSV-NF 4/75) zu Grunde liegenden Fall wurde diese Frage offenbar deshalb nicht weiter releviert, weil nach den damals getroffenen Feststellungen offensichtlich davon ausgegangen wurde, dass die Schuldentilgung für den allein von der damaligen Klägerin aufgenommenen Kontokorrentkredit nach dem Innenverhältnis allein bei der Klägerin gelegen wäre. In dieser Entscheidung wurde daher die Annahme der Voraussetzungen für eine für einen Witwenpensionsanspruch nach § 258 Abs 4 ASVG ausreichende, vor Scheidung der Ehe formlos getroffene Vereinbarung für den Fall bejaht, dass die gesamten die (damalige) Klägerin belastenden Darlehensrückzahlungen von den Ehegatten als Unterhaltsleistung qualifiziert wurden. In diesem Fall wäre die monatliche Unterhaltsleistung in Höhe der monatlich fälligen Darlehensrückzahlungen festgestanden.Sollte die Schuldübernahme im Sinne dieser Ausführungen als Unterhaltsverpflichtung qualifiziert werden, wird auch zu prüfen sein, in welchem Verhältnis die Klägerin und ihr Ehemann nach dem Innenverhältnis materiell mit der Schuld belastet sein sollten und welcher Anteil an den zu zahlenden Kreditraten somit materiell auf die Klägerin entfällt und daher als Unterhaltsrate anzusehen ist vergleiche dazu wiederum die Ausführungen von Selb aaO zu möglichen Fallgestaltungen). In dem der Entscheidung 10 ObS 190/90 (SSV-NF 4/75) zu Grunde liegenden Fall wurde diese Frage offenbar deshalb nicht weiter releviert, weil nach den damals getroffenen Feststellungen offensichtlich davon ausgegangen wurde, dass die Schuldentilgung für den allein von der damaligen Klägerin aufgenommenen Kontokorrentkredit nach dem Innenverhältnis allein bei der Klägerin gelegen wäre. In dieser Entscheidung wurde daher die Annahme der Voraussetzungen für eine für einen Witwenpensionsanspruch nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG ausreichende, vor Scheidung der Ehe formlos getroffene Vereinbarung für den Fall bejaht, dass die gesamten die (damalige) Klägerin belastenden Darlehensrückzahlungen von den Ehegatten als Unterhaltsleistung qualifiziert wurden. In diesem Fall wäre die monatliche Unterhaltsleistung in Höhe der monatlich fälligen Darlehensrückzahlungen festgestanden.
Im vorliegenden Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung, die auf eine Unterhaltsleistung bestimmter oder bestimmbarer Höhe lautet, den Tatbestand des § 258 Abs 4 ASVG erfüllt, da der vereinbarte Unterhalt für die Höhe der Witwenpension maßgebend ist (SSV-NF 4/75 ua). Es ist daher erforderlich zu prüfen, ob die Ehegatten bei Abschluss der Vereinbarung übereinstimmend von einer konkreten Ratenzahlung des Mannes an die Kreditgläubigerin ausgegangen sind. In diesem Fall wäre von einer (mit dem vorgesehenen oder zumindest voraussehbaren Endzeitpunkt der Kreditrückzahlung) befristeten Unterhaltsleistung auszugehen (SSV-NF 4/75 ua), wobei eine nachträgliche Änderung der Modalitäten der Ratenzahlung durch Vereinbarung des Schuldners mit dem Gläubiger ohne Beteiligung des Unterhaltsberechtigten ohne Einfluss auf die zwischen den Ehegatten vereinbarte Unterhaltsleistung bliebe. Hatten die Ehegatten hingegen gar keine Vorstellung davon, wie der Mann die Schulden zurückzahlen wollte, wäre die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Unterhaltsanspruches zu verneinen (Selb aaO).Im vorliegenden Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung, die auf eine Unterhaltsleistung bestimmter oder bestimmbarer Höhe lautet, den Tatbestand des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG erfüllt, da der vereinbarte Unterhalt für die Höhe der Witwenpension maßgebend ist (SSV-NF 4/75 ua). Es ist daher erforderlich zu prüfen, ob die Ehegatten bei Abschluss der Vereinbarung übereinstimmend von einer konkreten Ratenzahlung des Mannes an die Kreditgläubigerin ausgegangen sind. In diesem Fall wäre von einer (mit dem vorgesehenen oder zumindest voraussehbaren Endzeitpunkt der Kreditrückzahlung) befristeten Unterhaltsleistung auszugehen (SSV-NF 4/75 ua), wobei eine nachträgliche Änderung der Modalitäten der Ratenzahlung durch Vereinbarung des Schuldners mit dem Gläubiger ohne Beteiligung des Unterhaltsberechtigten ohne Einfluss auf die zwischen den Ehegatten vereinbarte Unterhaltsleistung bliebe. Hatten die Ehegatten hingegen gar keine Vorstellung davon, wie der Mann die Schulden zurückzahlen wollte, wäre die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Unterhaltsanspruches zu verneinen (Selb aaO).
Da die Witwenpension den Unterhaltsanspruch des überlebenden (früheren) Ehegatten substituieren soll, ist auch ein mit dem Unterhaltsanspruch verbundener Endtermin auf den Pensionsanspruch zu übertragen. Daraus folgt, dass eine befristete Unterhaltsverpflichtung in der Regel auch nur zu einer befristeten Pensionszahlung führt (Selb aaO; Binder aaO 684; Teschner/Widlar, MGA, ASVG 70. Erg-Lfg Anm 10 zu § 258 mwN ua). Ob im Falle einer befristeten Zuerkennung eines Unterhaltsanspruches nach § 68a EheG entsprechend den Ausführungen der Revisionswerberin im Hinblick auf die Möglichkeit einer mehrmaligen Verlängerung der Dauer dieses Unterhaltsanspruches ausnahmsweise eine unbefristete Zuerkennung der Hinterbliebenenpension zu erfolgen hat, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da ein solcher Anspruch, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, hier nicht zu beurteilen ist.Da die Witwenpension den Unterhaltsanspruch des überlebenden (früheren) Ehegatten substituieren soll, ist auch ein mit dem Unterhaltsanspruch verbundener Endtermin auf den Pensionsanspruch zu übertragen. Daraus folgt, dass eine befristete Unterhaltsverpflichtung in der Regel auch nur zu einer befristeten Pensionszahlung führt (Selb aaO; Binder aaO 684; Teschner/Widlar, MGA, ASVG 70. Erg-Lfg Anmerkung 10 zu Paragraph 258, mwN ua). Ob im Falle einer befristeten Zuerkennung eines Unterhaltsanspruches nach Paragraph 68 a, EheG entsprechend den Ausführungen der Revisionswerberin im Hinblick auf die Möglichkeit einer mehrmaligen Verlängerung der Dauer dieses Unterhaltsanspruches ausnahmsweise eine unbefristete Zuerkennung der Hinterbliebenenpension zu erfolgen hat, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da ein solcher Anspruch, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, hier nicht zu beurteilen ist.
Für den Fall der neuerlichen Stattgebung des Klagebegehrens wäre neben einer allfälligen Befristung des Pensionsanspruches schließlich noch zu beachten, dass die beklagte Partei in diesem Fall zur Zahlung einer Witwenpension in ziffernmäßig bestimmter monatlicher Höhe zu verpflichten wäre oder das Klagebegehren im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG unter Auferlegung einer vorläufigen Zahlung zu erledigen wäre. Da somit für die rechtliche Beurteilung wesentliche Fragen ungeklärt blieben, waren die Urteile der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben.Für den Fall der neuerlichen Stattgebung des Klagebegehrens wäre neben einer allfälligen Befristung des Pensionsanspruches schließlich noch zu beachten, dass die beklagte Partei in diesem Fall zur Zahlung einer Witwenpension in ziffernmäßig bestimmter monatlicher Höhe zu verpflichten wäre oder das Klagebegehren im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG unter Auferlegung einer vorläufigen Zahlung zu erledigen wäre. Da somit für die rechtliche Beurteilung wesentliche Fragen ungeklärt blieben, waren die Urteile der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.