Die Revision ist berechtigt.
In der vor dem Inkrafttreten des SRÄG 1993 (51. ASVG-Novelle, BGBl 193/335) geltenden Fassung lautete § 258 Abs 4 ASVG wie folgt:In der vor dem Inkrafttreten des SRÄG 1993 (51. ASVG-Novelle, BGBl 193/335) geltenden Fassung lautete Paragraph 258, Absatz 4, ASVG wie folgt:
"Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch"Die Pension nach Absatz eins, gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auch
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neuerliche Ehe geschlossen hat."
Durch das SRÄG 1993 erhielt § 258 Abs 4 ASVG folgende Fassung:Durch das SRÄG 1993 erhielt Paragraph 258, Absatz 4, ASVG folgende Fassung:
"(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch"(4) Die Pension nach Absatz eins, gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auch
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat.''
Nach den Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 968 BlgNR XVIII. GP 1) sollte damit ein Witwen(Witwer)pensionsanspruch für Geschiedene, wenn kein Unterhalt gerichtlich festgelegt wird, geschaffen werden: Witwen(Witwer)pension gebührt dem (der) Geschiedenen auch, wenn tatsächlich regelmäßig Unterhalt geleistet wurde und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.Nach den Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 968 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 1) sollte damit ein Witwen(Witwer)pensionsanspruch für Geschiedene, wenn kein Unterhalt gerichtlich festgelegt wird, geschaffen werden: Witwen(Witwer)pension gebührt dem (der) Geschiedenen auch, wenn tatsächlich regelmäßig Unterhalt geleistet wurde und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des SRÄG 1993 (RV 932 BlgNR XVIII. GP 49) führen zur Novellierung der §§ 215 Abs 3, 258 Abs 5, 264 Abs 3 und 264 Abs 9 ASVG aus:Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des SRÄG 1993 Regierungsvorlage 932 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 49) führen zur Novellierung der Paragraphen 215, Absatz 3, 258, Absatz 5, 264, Absatz 3 und 264 Absatz 9, ASVG aus:
"Die Witwenpension gebührt gemäß § 258 Abs. 4 ASVG nach Maßgabe der dieser Bestimmung vorangehenden Absätze unter anderem auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hängt der Anspruch auf Witwenpension davon ab, ob dem hinterbliebenen geschiedenen Ehegatten auf Grund eines der drei im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand."Die Witwenpension gebührt gemäß Paragraph 258, Absatz 4, ASVG nach Maßgabe der dieser Bestimmung vorangehenden Absätze unter anderem auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hängt der Anspruch auf Witwenpension davon ab, ob dem hinterbliebenen geschiedenen Ehegatten auf Grund eines der drei im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand.
Der Zweck der formalen Erfordernisse des § 258 Abs. 4 ASVG liegt einerseits darin, daß den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes, insbesondere aber der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleiben soll. Andererseits sollen damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherung verhindert werden.Der Zweck der formalen Erfordernisse des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG liegt einerseits darin, daß den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes, insbesondere aber der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleiben soll. Andererseits sollen damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherung verhindert werden.
Die Volksanwaltschaft hat anhand praktischer Fälle darauf hingewiesen, daß diese Ziele in Wahrheit nicht erreichbar gewesen seien. So hätte auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes aufgezeigt, daß es bei vertraglichen Unterhaltsvereinbarungen vielfach unumgänglich erscheint, über das bloße Vorliegen des Unterhaltstitels hinaus zu prüfen, ob eine Leistung allein unter dem Titel des Unterhalts versprochen wurde oder zum Teil freiwillig erfolgte. Ebenso sei dahin gehend zu differenzieren, ob in dem Unterhaltsbetrag unter anderem auch Unterhaltsleistungen für Kinder enthalten sind. Auch zum Zweck der Feststellung, ob die unterhaltsrechtliche Vereinbarung nur zum Schein getroffen wurde, um dem geschiedenen Partner die Hinterbliebenenleistung zu sichern, sei ein Rückgriff auf das materielle Unterhaltsrecht des Ehegesetzes erforderlich. Im übrigen sei es in Fällen, in denen sich unterhaltsrelevante Kriterien wesentlich und dauernd dahin gehend geändert haben, daß die Unterhaltsverpflichtung zur Gänze entfällt, ein leichtes für die geschiedenen Ehegatten, zu Lasten des Sozialversicherungsträgers zu agieren, indem der Unterhaltstitel in einer gewissen Höhe zwar aufrecht bleibt, aber auf die tatsächlichen Zahlungen verzichtet wird.
Durch die vorgeschlagene Novellierung soll nunmehr - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn für eine bestimmte Zeit nachweislich bis zum Tod des Ehepartners regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat.
Unterhaltszahlungen sind nach § 1418 ABGB regelmäßig monatlich im vorhinein zu bezahlen. Praktisch erfolgen aber Unterhaltszahlungen nicht immer mit der gebotenen Regelmäßigkeit, sondern können - ohne Beeinträchtigung ihres Unterhaltscharakters - auch schwankende Höhen haben. Gelegentlich wird eine für einen Monat fällige Zahlung mit dem nächsten Monat ausgeglichen. Die vorgeschlagene Fassung nimmt auf diese Umstände Rücksicht. Die Zahlungen müssen zur Deckung eines Unterhaltsbedarfs tatsächlich geleistet worden sein. Wenn also Leistungen zwar regelmäßig erbracht worden sind, aber ein entsprechender Bedarf nicht zu ermitteln ist, so soll der Versorgungsanspruch nicht bestehenUnterhaltszahlungen sind nach Paragraph 1418, ABGB regelmäßig monatlich im vorhinein zu bezahlen. Praktisch erfolgen aber Unterhaltszahlungen nicht immer mit der gebotenen Regelmäßigkeit, sondern können - ohne Beeinträchtigung ihres Unterhaltscharakters - auch schwankende Höhen haben. Gelegentlich wird eine für einen Monat fällige Zahlung mit dem nächsten Monat ausgeglichen. Die vorgeschlagene Fassung nimmt auf diese Umstände Rücksicht. Die Zahlungen müssen zur Deckung eines Unterhaltsbedarfs tatsächlich geleistet worden sein. Wenn also Leistungen zwar regelmäßig erbracht worden sind, aber ein entsprechender Bedarf nicht zu ermitteln ist, so soll der Versorgungsanspruch nicht bestehen
Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 lit d ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Unterhalt dient nach der Rechtsprechung zu § 94 Abs 2 ABGB der Befriedigung der notwendigen und üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse, insbesondere nach Nahrung, Kleidung, Wohnung, Heizung, Hygiene uä (Schwimann in Schwimann, ABGB I2, § 94 Rz 1 mwN). Wesentlich ist dabei, dass einer der beiden (geschiedenen) Ehegatten dem anderen geldwerte Leistungen erbringt, um die Erfüllung dessen genannter Bedürfnisse zu gewährleisten.Sowohl der Gesetzeswortlaut des Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Unterhalt dient nach der Rechtsprechung zu Paragraph 94, Absatz 2, ABGB der Befriedigung der notwendigen und üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse, insbesondere nach Nahrung, Kleidung, Wohnung, Heizung, Hygiene uä (Schwimann in Schwimann, ABGB I2, Paragraph 94, Rz 1 mwN). Wesentlich ist dabei, dass einer der beiden (geschiedenen) Ehegatten dem anderen geldwerte Leistungen erbringt, um die Erfüllung dessen genannter Bedürfnisse zu gewährleisten.
Nach den Feststellungen lebten die die Klägerin und ihr geschiedener Mann auch nach der Scheidung in einer Wohnung bzw in einem Haus zusammen. Günter S***** bezog im Jahr vor seinem Tod ein geringeres Einkommens als die Klägerin. Aus ihrem Einkommen leistete die Klägerin im Wesentlichen die Betriebskosten des (von ihr und von ihrem geschiedenen Ehegatten bewohnten) Hauses sowie die Kreditrückzahlungen (Haus, PKW). Das Einkommen des Günter S***** wurde dafür verwendet, den Lebensunterhalt von Monika S***** und Günter S***** zu begleichen. Zu diesem Zweck war die Klägerin auch über das Konto von Günter S***** verfügungsberechtigt. Daraus geht hervor, dass die Klägerin und ihr geschiedener Mann in einer bestimmten Gestaltung beiderseits Leistungen für das gemeinsame Leben erbrachten, wie eben Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen (
10 ObS 185/01f). Aus den Feststellungen ist aber nicht abzuleiten, dass einer der beiden Partner regelmäßig dem anderen bewusst Leistungen zum Zwecke der Abdeckung von dessen Unterhalt erbracht hätte.
Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen (vgl zuletzt 10 ObS 70/02w). In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen der Partner in einer Lebensgemeinschaft nicht die von § 258 Abs 4 lit d ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen (10 ObS 70/02w). Insbesondere kann nicht die Gestaltung, aus welchem Einkommen der beiden Partner bestimmte Kosten zur Abdeckung der materiellen Bedürfnisse beglichen werden, dafür ausschlaggebend sein, dass einer der beiden Partner Leistungen mit Unterhaltscharakter erbrächte, der andere aber nicht. So zählt die Befriedigung des Wohnbedürfnisses ebenso zur Abdeckung eines materiellen Bedürfnisses wie die Tragung der Kosten für Nahrung und Kleidung. Die (objektive) Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trifft die klagende Partei (SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119 ua, zuletzt 10 ObS 21/01p); Unklarheiten über die rechtsbegründenden Tatsachen gereichen ihr zum Nachteil (SSV-NF 10/133). Die Klägerin hat den Beweis dafür, dass ihr geschiedener Ehegatte mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod tatsächlich an sie regelmäßige Zahlungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs geleistet hat, nicht erbracht, sodass sie auch keinen Anspruch auf Witwenpension hat.Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen vergleiche zuletzt 10 ObS 70/02w). In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen der Partner in einer Lebensgemeinschaft nicht die von Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen (10 ObS 70/02w). Insbesondere kann nicht die Gestaltung, aus welchem Einkommen der beiden Partner bestimmte Kosten zur Abdeckung der materiellen Bedürfnisse beglichen werden, dafür ausschlaggebend sein, dass einer der beiden Partner Leistungen mit Unterhaltscharakter erbrächte, der andere aber nicht. So zählt die Befriedigung des Wohnbedürfnisses ebenso zur Abdeckung eines materiellen Bedürfnisses wie die Tragung der Kosten für Nahrung und Kleidung. Die (objektive) Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trifft die klagende Partei (SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119 ua, zuletzt 10 ObS 21/01p); Unklarheiten über die rechtsbegründenden Tatsachen gereichen ihr zum Nachteil (SSV-NF 10/133). Die Klägerin hat den Beweis dafür, dass ihr geschiedener Ehegatte mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod tatsächlich an sie regelmäßige Zahlungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs geleistet hat, nicht erbracht, sodass sie auch keinen Anspruch auf Witwenpension hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.