Die Revision ist unzulässig, soweit damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 12/22 mwN ua). Die unzulässige Revision im Kostenpunkt ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Ebenso wie in ihrer Berufung macht die Klägerin auch in der Revision Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend und rügt, dass die Ausführungen der bestellten medizinischen Sachverständigen widersprüchlich und unschlüssig seien und daher keine geeignete Beweisgrundlage darstellten. Es hätte daher ein weiteres Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der Fachgebiete Arbeitsmedizin, Chemie und Toxikologie eingeholt werden müssen. Weiters bekämpft die Revisionswerberin ausdrücklich die Richtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, wonach Trichloräthylen beim Menschen nicht als potentielles Karzinogen für die Lunge angesehen werden könne.
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 7/74 mwN). Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob die Todesursache auf eine berufliche Schädigung des Verstorbenen zurückzuführen ist, betrifft als Frage der natürlichen (medizinischen) Kausalität den Tatsachenbereich; insoweit ist der Oberste Gerichtshof an die Feststellungen der Tatsacheninstanzen gebunden. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängel- und Beweisrüge der Klägerin auseinandergesetzt, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist. Auch die Frage, ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, betrifft die Beweiswürdigung und ist gleichfalls vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen. Die Revisionsausführungen, mit denen dargetan werden soll, dass die Klägerin entgegen der Annahme der Tatsacheninstanzen bewiesen habe, der Tod ihres Ehemannes sei eine Folge seiner beruflichen Schädigung, stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, genügt es bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, dass die Krankheit (der Tod) typischerweise eine Folge der konkreten Berufsausübung sein kann (Anscheinsbeweis). Diesen Beweis haben jedoch die Tatsacheninstanzen als nicht erbracht angesehen und damit eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung vorgenommen (SSV-NF 9/23; 4/150 ua).
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zu beachten. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil, wie bereits dargelegt, der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen aber hier nicht vor. Alle von der Revision ins Treffen geführten Argumente wurden von der bisherigen Judikatur bereits wiederholt behandelt und entschieden. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zu beachten. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil, wie bereits dargelegt, der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen aber hier nicht vor. Alle von der Revision ins Treffen geführten Argumente wurden von der bisherigen Judikatur bereits wiederholt behandelt und entschieden. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.