Rechtssatz RS0116507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116507
Entscheidungsdatum
09.07.2024
Rechtssatz
Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen der Partner in einer Lebensgemeinschaft nicht die von § 258 Abs 4 lit d ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen (10 ObS 70/02w).Sowohl der Gesetzeswortlaut des Paragraph 258, Absatz 4, litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen der Partner in einer Lebensgemeinschaft nicht die von Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen (10 ObS 70/02w).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 370/01m
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 370/01m
- 10 ObS 252/02k
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 252/02k
Vgl auch; nur: Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. (T1); Beisatz: Eine Schuldübernahme im Rahmen der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung nach den §§81ff EheG begründet daher keinen Anspruch auf Witwenpension. (T2); Veröff: SZ 2002/139
- 10 ObS 2/06a
Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 ObS 2/06a
Auch; Beisatz: Ein (bloßer) Lebensgefährte hat bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension, da die Hinterbliebenenpension Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und eine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten nicht besteht. (T3); Beisatz: Wirtschaften Lebensgefährten bloß aus einem gemeinsamen Topf, so liegen keine Unterhaltsleistungen vor und es sind in diesem Fall auch die Voraussetzungen nach § 258 Abs 4 lit d ASVG nicht erfüllt. (T4)
- 10 ObS 123/08y
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 123/08y
Vgl; Beisatz: Zwischen Lebensgefährten besteht keine Unterhaltsverpflichtung. (T5); Beisatz: Hier: § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG. (T6)
- 10 ObS 16/14x
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 16/14x
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 132/16h
Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 ObS 132/16h
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 80/19s
Entscheidungstext OGH 30.07.2019 10 ObS 80/19s
Beis wie T4
- 10 ObS 39/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 39/24v
vgl; Beisatz nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116507
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_010OBS00370_01M0000_001