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Rechtssatz RS0116507×

Rechtssatz RS0116507

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116507

Entscheidungsdatum

09.07.2024

Rechtssatz

Sowohl der Gesetzeswortlaut des Paragraph 258, Absatz 4, litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen der Partner in einer Lebensgemeinschaft nicht die von Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen (10 ObS 70/02w).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 370/01m
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 370/01m
  • 10 ObS 252/02k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 252/02k
    Vgl auch; nur: Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. (T1); Beisatz: Eine Schuldübernahme im Rahmen der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung nach den §§81ff EheG begründet daher keinen Anspruch auf Witwenpension. (T2); Veröff: SZ 2002/139
  • 10 ObS 2/06a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 ObS 2/06a
    Auch; Beisatz: Ein (bloßer) Lebensgefährte hat bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension, da die Hinterbliebenenpension Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und eine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten nicht besteht. (T3); Beisatz: Wirtschaften Lebensgefährten bloß aus einem gemeinsamen Topf, so liegen keine Unterhaltsleistungen vor und es sind in diesem Fall auch die Voraussetzungen nach § 258 Abs 4 lit d ASVG nicht erfüllt. (T4)
  • 10 ObS 123/08y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 123/08y
    Vgl; Beisatz: Zwischen Lebensgefährten besteht keine Unterhaltsverpflichtung. (T5); Beisatz: Hier: § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG. (T6)
  • 10 ObS 16/14x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 16/14x
    Auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 132/16h
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 ObS 132/16h
    Auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 80/19s
    Entscheidungstext OGH 30.07.2019 10 ObS 80/19s
    Beis wie T4
  • 10 ObS 39/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 39/24v
    vgl; Beisatz nur wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116507

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024

Dokumentnummer

JJR_20020514_OGH0002_010OBS00370_01M0000_001